Metadaten : Witte, Karl: ¬Das Preussische Intestaterbrecht, aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt

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Buch  I.  Einleitung.
den,  oder  der  5ten  Classe  gegenüber  steht.
Im  Falle  der
GüterGemeinschaft  dagegen  steht  dem  überlebenden  Ehegatten,
wenn  er  mit  unabgefundenen  Kindern  concurrirt,  gar  kein  eigentliches ¬
  Erbrecht  zu  "),  sondern  ihm  wird  nur  der  Theil
herausgeschieden,  der  als  sein  Antheil  an  dem  gemeinschaftlichen ¬
  Vermögen  gilt.  ")  Abgefundenen  Kindern  und  entfernteren ¬
  Verwandten  gegenüber  ist  er  aber  ebenso  wie  in  gezweiter
Ehe  gestellt.*)  (Vgl.  unten  §.  25.)
2.  Kinder  aus  einer  Ehe  zur  linken  Hand  und
uneheliche  Kinder  haben  den  Successoren  der  ersten  Classe
gegenüber  kein  wahres  Erbrecht  in  den  Nachlaß  ihres  Vaters. ¬

In  Concurrenz  mit  anderweitigen  Verwandten  aber
können  Beide  bestimmte  Portionen  des  nachgelassenen  Vermö20) ¬

gens  fordern.
Während  indeß  die  Kinder  aus  einer  Ehe
zur  linken  Hand  nicht  nur  den  unehelichen  Kindern  vorgehn
und  sie  ausschließen  2)),  sondern  auch,  was  ihre  Erziehung
und  Ausstattung  erfordert,  als  eine  Art  von  Schuld  vorweg
nehmen  2),  findet  das  Erbrecht  der  unehelichen  Kinder  nur
alternativ  mit  ihren  Ansprüchen  auf  fernere  Alimentation
Statt.  23)  (Vgl.  unten  §.  41,  44.)
§.  10.
Repräsentations  Recht.
Von  einem  Repräsentations  Rechte  der  berufenen  IntestatErben ¬
  pflegen,  oder  pflegten  vielmehr  die  Lehrer  des  gemeinen
Rechtes')  in  einem  doppelten  Sinne  zu  reden:  einmal  sollte
15)  A2R.  Thl.  II.  Tit.  1.  §.  622.  ff.
16)  AeR.  §.  639.  ibid.
17)  §.  628,  29,  637,  640.  ibid.
§.  642.  ibid.
18)
19)  AeR.  Thl.  II.  Tit.  2.  §.  579,  651.
20)  §.  580,  82,  83,  652.  ibid.
21)  §.  651.  ibid.
22)  §.  572.  ibid.
23)  Anhang  §.  97.
1)  Vgl.  überhaupt  Koch  Successio  ab  intestato  §.  12.  Glück  Intestat ¬
  Erbfolge  S.  78-106.
            
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