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Buch I. Einleitung.
den, oder der 5ten Classe gegenüber steht.
Im Falle der
GüterGemeinschaft dagegen steht dem überlebenden Ehegatten,
wenn er mit unabgefundenen Kindern concurrirt, gar kein eigentliches ¬
Erbrecht zu "), sondern ihm wird nur der Theil
herausgeschieden, der als sein Antheil an dem gemeinschaftlichen ¬
Vermögen gilt. ") Abgefundenen Kindern und entfernteren ¬
Verwandten gegenüber ist er aber ebenso wie in gezweiter
Ehe gestellt.*) (Vgl. unten §. 25.)
2. Kinder aus einer Ehe zur linken Hand und
uneheliche Kinder haben den Successoren der ersten Classe
gegenüber kein wahres Erbrecht in den Nachlaß ihres Vaters. ¬
In Concurrenz mit anderweitigen Verwandten aber
können Beide bestimmte Portionen des nachgelassenen Vermö20) ¬
gens fordern.
Während indeß die Kinder aus einer Ehe
zur linken Hand nicht nur den unehelichen Kindern vorgehn
und sie ausschließen 2)), sondern auch, was ihre Erziehung
und Ausstattung erfordert, als eine Art von Schuld vorweg
nehmen 2), findet das Erbrecht der unehelichen Kinder nur
alternativ mit ihren Ansprüchen auf fernere Alimentation
Statt. 23) (Vgl. unten §. 41, 44.)
§. 10.
Repräsentations Recht.
Von einem Repräsentations Rechte der berufenen IntestatErben ¬
pflegen, oder pflegten vielmehr die Lehrer des gemeinen
Rechtes') in einem doppelten Sinne zu reden: einmal sollte
15) A2R. Thl. II. Tit. 1. §. 622. ff.
16) AeR. §. 639. ibid.
17) §. 628, 29, 637, 640. ibid.
§. 642. ibid.
18)
19) AeR. Thl. II. Tit. 2. §. 579, 651.
20) §. 580, 82, 83, 652. ibid.
21) §. 651. ibid.
22) §. 572. ibid.
23) Anhang §. 97.
1) Vgl. überhaupt Koch Successio ab intestato §. 12. Glück Intestat ¬
Erbfolge S. 78-106.