Full text : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

§.  546.  Elternrecht.
412
Tempus  medium.  —  Das  Kind  also,  das  innerhalb
der  so  eben  bestimmten  Zieler  einer  Ehefrau  geboren  worden
ist,  hat  die  Vermuthung  der  ehelichen  Abstammung  —  der
Abstammung  von  dem  Manne  dieser  Frau  —  für  sich;  vorausgesetzt -
  übrigens,  dass  das  Kind  nöthigenfalls  erweisen  kann,
dass  es  von  der  Ehefrau,  die  es  für  seine  Mutter  ausgibt,
geboren  worden  sei  23)  Es  kann  jedoch  der  Mann  der  Mutter
das  Kind  in  folgenden  Fällen  und  nur  in  folgenden  Fällen  2)
lich  zu  erachten  sei  In  diesem  Sinne  machte  es  sowohl  zu  Art.  312  als  zu
Art.  315  einen  Verbesserungsvorschlag.  Der  Vorschlag  zu  Art.  312
wurde  von  dem  Staatsrathe  angenommen,  der  zu  Art.  315
nicht.  —  Fälle,  in  welchen  die  Frage  zur  Entscheidung  kam,  s.  b.
Sir,  IX.  II.  288.  XII,  II,  214.  (In  beiden  fiel  die  Entscheidung  gegen
den  partus  undecimestris  aus.  Aber  in  dem  ersten  wurde  die  eben  vertheidigte ¬
  Meinung  in  den  Entscheidungsgründen  gebilliget;  in  dem  zweiten ¬
  sprachen  die  Umstände  entschieden  gegen  das  Kind.  Das  Kind  war
315  Tage  nach  dem  Tode  des  Mannes  geboren!  Die  Wittwe  hatte  einen
unor  entlichen  Lebenswandel  geführt.)  S.  auch  Anm.  19.  —  "Auch  die
Neuern  sind,  wie  die  Mehrzahl  der  ältern  Schr.,  entgegengesetzter  Meinung ¬
  und  die  Discuss,  stebt  der  letztem  zur  Seite.  Marcadé  Art.  315.
n.  2.  Valette  s.  Proudb.  II,  pag.  41-46.  Demol.  V,  86.  Fievet  in
der  Revue  de  droit  fr.  et  étranger  1841.  p.  52-63.  (S.  auch  Orfila,
93
Leçons  de  médecine  légale  I,  p.  232.  203.)  Der  Staatsrath  bat  allerdings
einen  Vorschlag  des  Tribunats  zu  Art.  315  verworfen.  Nach  diesem
Vorschlag  sollte  der  Art.  315  so  gefasst  werden,  dass  es  nicht  erst  auf
eine  Bestreitung  des  Standes  ahkomme,  um  das  nach  dem  300sten  Tage
geborene  Kind  für  unehelich  zu  erklären.  Die  vorgeschlagene  Fassung
lautete:  La  loi  ne  reconnait  pas  la  légitimité  de  l'enfant  né  trois  cents
un  jour  après  la  dissolution  du  mariage.  Wenn  also  der  Staatsrath  diesen ¬
  Vorschlag  verwarf,  so  hat  er  damit  nicht  das  Princip  verworfen,
dass  solche  Kinder  schlechterdings  für  unehelich  erklärt  werden  müssen.
sondern  er  hat  nur  den  weitern  Grundsatz  verworfen,  dass  es  keiner
Klage  bedürfe.  Die  Meinung  Zachars  wurde  noch  befolgt  bei  Sir
XL,  II,  509.
P.)  So  viel  steht  jetzt  fest,  dass  die  Illegitimität  des  zu  spät  geborenen ¬
  Kindes  nicht  von  Rechtswegen,  sondern  nur  ope  actionis  aut  exceptionis ¬
  eintritt.  Darin  könnte  auch  der  Umstand  nichts  ändern,  dass
das  Kind  in  der  zweiten  Ehe  der  Mutter  geboren  ist.  S.  o.  Anm.  7.  P.
Bestritten  ist  nur,  ob  im  Falle  der  erfolgten  Anfechtung  doch  der  Gegenbeweis, ¬
  das  Kind  sei  in  der  aufgelösten  Ehe  erzeugt,  zulässig  sei.  Dies
ist  gegen  Z  zu  verneinen!  Aubry  et  Rau  a.  a.  O.  Anm.  37—39.  La  ur.
III.  386,  387.  Auch  die  neueste  medicina  forensis  ist  nicht  weiter  gelangt, ¬
  als  dass  die  normale  Schwangerschaft  einen  Zeitraum  von  280
Tagen  umfasst,  der  sich  jedoch  im  Falle  von  Krankheit  um  mehrere
Wochen  verlängern  kann  —  und  selbst  dies  steht  nicht  absolut  fest.
Schürmayer.  Gerichtliche  Medicin.  §.  115  ff.
23)  Vgl.  über  diesen  Beweis  den  §.  547.
24)  Toull.  II,  807.  Du-Roi  pag.  55  ff.  Z.  B.  der  Mann  kann  das
Kind  nicht  aus  dem  Grunde  verleugnen,  dass  er  zeugungsunfähig  sei.  Art,
            
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