§. 546. Elternrecht.
412
Tempus medium. — Das Kind also, das innerhalb
der so eben bestimmten Zieler einer Ehefrau geboren worden
ist, hat die Vermuthung der ehelichen Abstammung — der
Abstammung von dem Manne dieser Frau — für sich; vorausgesetzt -
übrigens, dass das Kind nöthigenfalls erweisen kann,
dass es von der Ehefrau, die es für seine Mutter ausgibt,
geboren worden sei 23) Es kann jedoch der Mann der Mutter
das Kind in folgenden Fällen und nur in folgenden Fällen 2)
lich zu erachten sei In diesem Sinne machte es sowohl zu Art. 312 als zu
Art. 315 einen Verbesserungsvorschlag. Der Vorschlag zu Art. 312
wurde von dem Staatsrathe angenommen, der zu Art. 315
nicht. — Fälle, in welchen die Frage zur Entscheidung kam, s. b.
Sir, IX. II. 288. XII, II, 214. (In beiden fiel die Entscheidung gegen
den partus undecimestris aus. Aber in dem ersten wurde die eben vertheidigte ¬
Meinung in den Entscheidungsgründen gebilliget; in dem zweiten ¬
sprachen die Umstände entschieden gegen das Kind. Das Kind war
315 Tage nach dem Tode des Mannes geboren! Die Wittwe hatte einen
unor entlichen Lebenswandel geführt.) S. auch Anm. 19. — "Auch die
Neuern sind, wie die Mehrzahl der ältern Schr., entgegengesetzter Meinung ¬
und die Discuss, stebt der letztem zur Seite. Marcadé Art. 315.
n. 2. Valette s. Proudb. II, pag. 41-46. Demol. V, 86. Fievet in
der Revue de droit fr. et étranger 1841. p. 52-63. (S. auch Orfila,
93
Leçons de médecine légale I, p. 232. 203.) Der Staatsrath bat allerdings
einen Vorschlag des Tribunats zu Art. 315 verworfen. Nach diesem
Vorschlag sollte der Art. 315 so gefasst werden, dass es nicht erst auf
eine Bestreitung des Standes ahkomme, um das nach dem 300sten Tage
geborene Kind für unehelich zu erklären. Die vorgeschlagene Fassung
lautete: La loi ne reconnait pas la légitimité de l'enfant né trois cents
un jour après la dissolution du mariage. Wenn also der Staatsrath diesen ¬
Vorschlag verwarf, so hat er damit nicht das Princip verworfen,
dass solche Kinder schlechterdings für unehelich erklärt werden müssen.
sondern er hat nur den weitern Grundsatz verworfen, dass es keiner
Klage bedürfe. Die Meinung Zachars wurde noch befolgt bei Sir
XL, II, 509.
P.) So viel steht jetzt fest, dass die Illegitimität des zu spät geborenen ¬
Kindes nicht von Rechtswegen, sondern nur ope actionis aut exceptionis ¬
eintritt. Darin könnte auch der Umstand nichts ändern, dass
das Kind in der zweiten Ehe der Mutter geboren ist. S. o. Anm. 7. P.
Bestritten ist nur, ob im Falle der erfolgten Anfechtung doch der Gegenbeweis, ¬
das Kind sei in der aufgelösten Ehe erzeugt, zulässig sei. Dies
ist gegen Z zu verneinen! Aubry et Rau a. a. O. Anm. 37—39. La ur.
III. 386, 387. Auch die neueste medicina forensis ist nicht weiter gelangt, ¬
als dass die normale Schwangerschaft einen Zeitraum von 280
Tagen umfasst, der sich jedoch im Falle von Krankheit um mehrere
Wochen verlängern kann — und selbst dies steht nicht absolut fest.
Schürmayer. Gerichtliche Medicin. §. 115 ff.
23) Vgl. über diesen Beweis den §. 547.
24) Toull. II, 807. Du-Roi pag. 55 ff. Z. B. der Mann kann das
Kind nicht aus dem Grunde verleugnen, dass er zeugungsunfähig sei. Art,