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Zweiter Abschnitt.
Von den Wirkungen der Verschollenheit in Beziehung ¬
auf einstmalige Rechte, die dem Abwesenden ¬
zustehen können.
Zu 135.
Wer ein eigenes Recht aus dem Anfall an eine solche
Person ableitet, deren Daseyn nicht anerkannt ist, muß
den Beweis führen, daß diese Person in dem Zeitpunkt
noch lebte, da das Recht ihr eröffnet wurde, so lang er
diesen Beweis nicht liefert, ist seine Klage verwerflich.
1) Das Erbrecht an dem Vermögen eines Verschollenen ist nach
demjenigen Rechte zu beurtheilen, welches zur Zeit, wo die letzte
Nachricht von ihm eingieng, Gültigkeit hatte. v. Hohn. I. 1824.
S. 83 u. 388.
2) Die authentische Rechtsbelehrung im RB. J. 1813 Nro. 30
läßt keinen Zweifel übrig, daß in dem L. R. S. 135. 136 der
Ausdruck: ederen Daseyn nicht erkennt ist, » nicht blos von solchen =
zu verstehen seye, die bereits als verschollen erklärt sind,
sondern überhaupt von jenen, welche dazu geeignet sind, um nach
L. R. S. 115 die Verschollenheitserklärung gegen sie nachzusuchen.
v. Hohn. J. 1823. S. 91. 94.
3) Diese und der folgenden L. R. S. führen auf eine Kontroverse: ¬
Es fragt sich nämlich, wen das Gefetz unter dem Ausdruck
Individuen oder Personen, deren Daseyn nicht anerkannt
ist, verstehe? ob nur diejenigen, welche schon wirklich für verschollen ¬
erklärt worden, oder auch diejenigen, deren Existenz man
nicht kennt, die aber noch nicht für verschollen erklärt sind? Mallev.
B. I. S. 150 u. 151 ist der Meinung, daß diese Sätze nur von
verschollen erklärten Abwesenden zu verstehen seyen, und beruft sich
für seine Meinung auf den Art. 115 des C. N., weil nach diesem
derjenige, welcher noch nicht für abwesend erklärt seye, zur Erbschaft ¬
zugelassen und durch einen Notar vertreten werden solle. Dagegen =
ist Locré anderer Meinung, und gewann die Oberhand.
Bei der Diskussion vereinigte man den Art. 112 mit dem Systeme,