Inhaltsverzeichnis : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

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Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Wirkungen  der  Verschollenheit  in  Beziehung ¬
  auf  einstmalige  Rechte,  die  dem  Abwesenden ¬
  zustehen  können.
Zu  135.
Wer  ein  eigenes  Recht  aus  dem  Anfall  an  eine  solche
Person  ableitet,  deren  Daseyn  nicht  anerkannt  ist,  muß
den  Beweis  führen,  daß  diese  Person  in  dem  Zeitpunkt
noch  lebte,  da  das  Recht  ihr  eröffnet  wurde,  so  lang  er
diesen  Beweis  nicht  liefert,  ist  seine  Klage  verwerflich.
1)  Das  Erbrecht  an  dem  Vermögen  eines  Verschollenen  ist  nach
demjenigen  Rechte  zu  beurtheilen,  welches  zur  Zeit,  wo  die  letzte
Nachricht  von  ihm  eingieng,  Gültigkeit  hatte.  v.  Hohn.  I.  1824.
S.  83  u.  388.
2)  Die  authentische  Rechtsbelehrung  im  RB.  J.  1813  Nro.  30
läßt  keinen  Zweifel  übrig,  daß  in  dem  L.  R.  S.  135.  136  der
Ausdruck:  ederen  Daseyn  nicht  erkennt  ist,  »  nicht  blos  von  solchen =
  zu  verstehen  seye,  die  bereits  als  verschollen  erklärt  sind,
sondern  überhaupt  von  jenen,  welche  dazu  geeignet  sind,  um  nach
L.  R.  S.  115  die  Verschollenheitserklärung  gegen  sie  nachzusuchen.
v.  Hohn.  J.  1823.  S.  91.  94.
3)  Diese  und  der  folgenden  L.  R.  S.  führen  auf  eine  Kontroverse: ¬
  Es  fragt  sich  nämlich,  wen  das  Gefetz  unter  dem  Ausdruck
Individuen  oder  Personen,  deren  Daseyn  nicht  anerkannt
ist,  verstehe?  ob  nur  diejenigen,  welche  schon  wirklich  für  verschollen ¬
  erklärt  worden,  oder  auch  diejenigen,  deren  Existenz  man
nicht  kennt,  die  aber  noch  nicht  für  verschollen  erklärt  sind?  Mallev.
B.  I.  S.  150  u.  151  ist  der  Meinung,  daß  diese  Sätze  nur  von
verschollen  erklärten  Abwesenden  zu  verstehen  seyen,  und  beruft  sich
für  seine  Meinung  auf  den  Art.  115  des  C.  N.,  weil  nach  diesem
derjenige,  welcher  noch  nicht  für  abwesend  erklärt  seye,  zur  Erbschaft ¬
  zugelassen  und  durch  einen  Notar  vertreten  werden  solle.  Dagegen =
  ist  Locré  anderer  Meinung,  und  gewann  die  Oberhand.
Bei  der  Diskussion  vereinigte  man  den  Art.  112  mit  dem  Systeme,
            
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