Inhaltsverzeichnis : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 2, H. 2)

Erläuterung  II.  zu  Abschn.  II.  Abth.  2.
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b.  Die  Jagdgerechtigkeit.
Nach  Art.  539.  des  Code  Napoléon  sind  alle  herrenlosen  Sachen  als  zum  Staatseigenthum  gehörig  erklärt
worden,  und  nach  Art.  715.  desselben  wird  das  Recht  zu  jagen  und  zu  fischen,  durch  besondere  Gesetze  bestimmt
Demnächst  ergingen:
das  Westphälische  Dekret  vom  6.  Februar  1808.  und  das  erklärende  Dekret  über  die  Jagd  vom  14.  Februar  1809
Da  das  Jagdrecht  seiner  Natur  nach  nur  als  ein  Zubehör  des  Eigenthums  der  Grundstücke  betrachtet  werden
könne,  so  soll  jeder  Eigenthümer  befugt  sein,  dasselbe  auf  seinem  Grund  und  Boden  überall  auszuüben,  jedoch  mit
Beobachtung  der  in  den  Gesetzen  und  Verordnungen  darüber  enthaltenen  Vorschriften.  —  Art.  3.  des  Dekrets  vom
6.  Februar  1808.  und  Art.  1.  des  Dekrets  vom  14.  Februar  1809.  —  Wenn  gleichwohl  die  Besitzer  der  Grundstücke ¬
  zur  Klasse  derjenigen  gehören,  welche  einen  Gutsherrn  anerkennen,  so  ist  nur  derjenige  auf  gedachtem  Boder
zu  jagen  berechtigt,  welchem  die  Gutsherrschaft  darüber  zusteht.  —  Art.  2.  des  Dekrets  vom  14.  Februar  1809.
Vergl.  Dekret  vom  23.  Januar  1808.  Art.  9.;  siehe  unten  Nr.  2.  S.  111.  in  den  letzten  Zeilen.
Eben  so  wenig  können  Eigenthümer,  deren  Besitzungen  der  Gutsherrschaft  eines  andern  nicht  unterworfen  sind,  das
Recht  zu  jagen  auf  ihrem  Grund  und  Boden  ausüben,  sobald  solches  ein  Dritter  durch  Vertrag,  Verjährung  oder
auf  irgend  eine  andere  gesetzmäßige  Weise  ausschließend  erworben  hat.
Art.  3.  des  Dekr.  v.  14.  Februar  1809.
Vergl.  Art.  691.  des  Code  Napoléon.
Auf  den  Königlichen  Domainen,  Waldungen  und  Gehölzen  ist  die  Jagd  vorbehalten.  —  Art.  4.  des  Dekrets
vom  6.  Februar  1808.
Die  Jagdgerechtigkeit  in  den  Gebieten,  Holzungen  und  Gütern  der  Städte  und  anderen  Gemeinheiten  soll
zum  Besten  derselben  verpachtet  werden;  vorausgesetzt  jedoch,  daß  dieselben  im  Besitze  des  Jagdrechts  sich  wirklich
befinden.  —  Art.  5.  des  Dekrets  vom  6.  Februar  1808.  und  Art.  4.  des  Dekrets  vom  14.  Februar  1809.
Alle  diejenigen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Artikel  das  Recht  zu  jagen  besitzen,  oder  die
zur  Ausübung  desselben  von  den  Jagdberechtigten  eine  besondere  Erlaubniß  erhalten  haben,  müssen,  wenn  sie  jagen
wollen,  mit  einem  von  der  Verwaltungsbehörde  zu  ertheilenden  Erlaubnißscheine,  Waffen  tragen  zu  dürfen,  sich  bei
Vermeidung  von  Strafen  versehen.  —  Art.  1.  des  Dekrets  vom  6.  Februar  1808.  und  Art.  5.  des  Dekrets  vom
14.  Februar  1809.
Im  Übrigen  enthalten  diese  Dekrete  polizeiliche  Anordnungen,  unter  denen  die  Ausübung  der  Jagd  gestattet
ist,  und  strafrechtliche  Bestimmungen  über  Jagdkontraventionen.
Westphäl.  Ges.  Bull.  für  1808.  S.  339.,  für  1809.  S.  239.
Ein  späteres  Dekret  vom  6.  März  1809.  enthält  weitere  Verwaltungs-  und  polizeiliche  Vorschriften  über  die
Ausübung  der  Jagd  und  über  das  Ressort  der  Jagdsachen,  besonders  in  den  Domainen.
Westphäl.  Ges.  Bull.  1809.  S.  535.
Hiernach  ist  die  Jagdgerechtigkeit  zwar  als  ein  Zubehör  des  Grundeigenthums  und  Obereigenthums,  es  sind
aber  auch  wohl  erworbene  ausschließliche  Jagdgerechtigkeiten  anerkannt  worden.
c.  Fischereigerechtigkeit.
Nach  Art.  538.  des  Code  Napoléon  sind  alle  schiff=  und  flößbaren  Ströme,  und  nach  Art.  539.  alle  ledigen ¬
  und  herrenlosen  Sachen  für  Staatseigenthum  erklärt,  und  im  Art.  715.  ist  hinsichtlich  des  Rechts  zu  fischen,
auf  besondere  Gesetze  hingewiesen  worden.
Der  Art.  188.  des  Westphälischen  Dekrets  vom  29.  März  1808.  —  Ges.  Bull.  1808.  S.  645.  —  behielt
eine  weitere  Verordnung  vor,  und  nach  Art.  189.  sollte  die  Fischerei  nach  den  bis  dahin  beobachteten  Grundsätzen
verwaltet  werden.
Durch  die  Art.  19.  bis  21.  des  Dekrets  vom  6.  März  1809.  —  Ges.  Bull.  1809.  S.  535.  —  ist  lediglich ¬
  über  die  Verwaltung  und  das  Ressort  der  Fischerei  in  den  Kron-  und  Staatsdomainen  bestimmt  worden.
d.  Waldungen  und  Gehölze.
Obgleich  nach  Art.  544.  des  Code  Napoléon  das  Eigenthum  das  Recht  ist,  eine  Sache  auf  die  unbeschränkteste ¬
  Weise  zu  benutzen  und  darüber  zu  verfügen,  so  wird  im  Art.  636.  hinsichtlich  des  Gebrauchs  von  Waldungen
und  Gehölzen  doch  auf  besondere  Gesetze  verwiesen.
In  Folge  dessen  hat  das  Westphälische  Dekret  vom  29.  März  1808.  —  Ges.  Bull.  1808.  I.  S.  641.  —
mehrere  Beschränkungen  der  Privat-Waldbesitzer,  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  in  der  Verwaltung  der
Forsten,  insbesondere  hinsichtlich  der  Abtreibung  und  Ausrottung  der  Hölzer,  Art.  151.  171.  bis  174.,  aufgestellt.
Vergl.  Art.  537.  1712.  des  Code  Napoléon.
            
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