Erläuterung II. zu Abschn. II. Abth. 2.
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b. Die Jagdgerechtigkeit.
Nach Art. 539. des Code Napoléon sind alle herrenlosen Sachen als zum Staatseigenthum gehörig erklärt
worden, und nach Art. 715. desselben wird das Recht zu jagen und zu fischen, durch besondere Gesetze bestimmt
Demnächst ergingen:
das Westphälische Dekret vom 6. Februar 1808. und das erklärende Dekret über die Jagd vom 14. Februar 1809
Da das Jagdrecht seiner Natur nach nur als ein Zubehör des Eigenthums der Grundstücke betrachtet werden
könne, so soll jeder Eigenthümer befugt sein, dasselbe auf seinem Grund und Boden überall auszuüben, jedoch mit
Beobachtung der in den Gesetzen und Verordnungen darüber enthaltenen Vorschriften. — Art. 3. des Dekrets vom
6. Februar 1808. und Art. 1. des Dekrets vom 14. Februar 1809. — Wenn gleichwohl die Besitzer der Grundstücke ¬
zur Klasse derjenigen gehören, welche einen Gutsherrn anerkennen, so ist nur derjenige auf gedachtem Boder
zu jagen berechtigt, welchem die Gutsherrschaft darüber zusteht. — Art. 2. des Dekrets vom 14. Februar 1809.
Vergl. Dekret vom 23. Januar 1808. Art. 9.; siehe unten Nr. 2. S. 111. in den letzten Zeilen.
Eben so wenig können Eigenthümer, deren Besitzungen der Gutsherrschaft eines andern nicht unterworfen sind, das
Recht zu jagen auf ihrem Grund und Boden ausüben, sobald solches ein Dritter durch Vertrag, Verjährung oder
auf irgend eine andere gesetzmäßige Weise ausschließend erworben hat.
Art. 3. des Dekr. v. 14. Februar 1809.
Vergl. Art. 691. des Code Napoléon.
Auf den Königlichen Domainen, Waldungen und Gehölzen ist die Jagd vorbehalten. — Art. 4. des Dekrets
vom 6. Februar 1808.
Die Jagdgerechtigkeit in den Gebieten, Holzungen und Gütern der Städte und anderen Gemeinheiten soll
zum Besten derselben verpachtet werden; vorausgesetzt jedoch, daß dieselben im Besitze des Jagdrechts sich wirklich
befinden. — Art. 5. des Dekrets vom 6. Februar 1808. und Art. 4. des Dekrets vom 14. Februar 1809.
Alle diejenigen, welche nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel das Recht zu jagen besitzen, oder die
zur Ausübung desselben von den Jagdberechtigten eine besondere Erlaubniß erhalten haben, müssen, wenn sie jagen
wollen, mit einem von der Verwaltungsbehörde zu ertheilenden Erlaubnißscheine, Waffen tragen zu dürfen, sich bei
Vermeidung von Strafen versehen. — Art. 1. des Dekrets vom 6. Februar 1808. und Art. 5. des Dekrets vom
14. Februar 1809.
Im Übrigen enthalten diese Dekrete polizeiliche Anordnungen, unter denen die Ausübung der Jagd gestattet
ist, und strafrechtliche Bestimmungen über Jagdkontraventionen.
Westphäl. Ges. Bull. für 1808. S. 339., für 1809. S. 239.
Ein späteres Dekret vom 6. März 1809. enthält weitere Verwaltungs- und polizeiliche Vorschriften über die
Ausübung der Jagd und über das Ressort der Jagdsachen, besonders in den Domainen.
Westphäl. Ges. Bull. 1809. S. 535.
Hiernach ist die Jagdgerechtigkeit zwar als ein Zubehör des Grundeigenthums und Obereigenthums, es sind
aber auch wohl erworbene ausschließliche Jagdgerechtigkeiten anerkannt worden.
c. Fischereigerechtigkeit.
Nach Art. 538. des Code Napoléon sind alle schiff= und flößbaren Ströme, und nach Art. 539. alle ledigen ¬
und herrenlosen Sachen für Staatseigenthum erklärt, und im Art. 715. ist hinsichtlich des Rechts zu fischen,
auf besondere Gesetze hingewiesen worden.
Der Art. 188. des Westphälischen Dekrets vom 29. März 1808. — Ges. Bull. 1808. S. 645. — behielt
eine weitere Verordnung vor, und nach Art. 189. sollte die Fischerei nach den bis dahin beobachteten Grundsätzen
verwaltet werden.
Durch die Art. 19. bis 21. des Dekrets vom 6. März 1809. — Ges. Bull. 1809. S. 535. — ist lediglich ¬
über die Verwaltung und das Ressort der Fischerei in den Kron- und Staatsdomainen bestimmt worden.
d. Waldungen und Gehölze.
Obgleich nach Art. 544. des Code Napoléon das Eigenthum das Recht ist, eine Sache auf die unbeschränkteste ¬
Weise zu benutzen und darüber zu verfügen, so wird im Art. 636. hinsichtlich des Gebrauchs von Waldungen
und Gehölzen doch auf besondere Gesetze verwiesen.
In Folge dessen hat das Westphälische Dekret vom 29. März 1808. — Ges. Bull. 1808. I. S. 641. —
mehrere Beschränkungen der Privat-Waldbesitzer, der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in der Verwaltung der
Forsten, insbesondere hinsichtlich der Abtreibung und Ausrottung der Hölzer, Art. 151. 171. bis 174., aufgestellt.
Vergl. Art. 537. 1712. des Code Napoléon.