44 Erstes Buch: Kap. I. Von dem Rechte u. den Rechtsregeln i. Allgem.
Abgesehen von dieser etwaigen besonderen Clausel kann ein
Gesetz auch durch eine entgegenstehende Gewohnheit, consuetudo
contra legem, desuetudo aufgehoben werden. Am häufigsten aber
dient das Gewohnheitsrecht zur Ausfüllung von Lücken der
Gesetzgebung (consuetudo praeter legem), oder zur näheren Feststellung ¬
des Inhaltes und der Art der Anwendung eines Gesetzes
(Usualinterpretation oder consuetudo secundum legem).
Die der Autonomie (s. oben §. 9. nr. III.) entsprechende gewohnheitsrechtliche -
Bildung heisst Observanz.
IV. Um ein Gewohnheitsrecht annehmen zu können, werden
folgende Erfordernisse vorausgesetzt:
1. Eine Mehrheit von Handlungen und eine längere
Zeit (consuetudo, usus longaevus). Eine wie oftmalige Anwendung ¬
und wie lange Zeit vorliegen müssen, hängt nach
römischem Rechte von dem Ermessen des Richters ab; je
häufiger die Handlungen und in je kürzerer Zeit sie auf
einander folgen, desto eher wird der Richter die Ueberzeugung
eines daraus hervorgehenden Gewohnheitsrechtes gewinnen.
Nach canonischem Rechte*) ist aber der Ablauf einer Verjährungszeit ¬
von vierzig Jahren für den Rechtsbestand eines Gewohnheitsrechtes ¬
contra legem nöthig 5); für eine consuetudo
praeter und secundum legem jedoch keine Zeit festgestellt.
Jedoch hat im Gebiete des bürgerlichen Rechtes die Praxis
auch in der angegebenen Richtung das Erforderniss einer
Verjährungszeit für das Gewohnheitsrecht verworfen6).
4) Äusser anderen Stellen besonders nach cap. ult. x. h. t.
3) Schulte, Kirchenrecht Bd. I. §. 38. behauptete, consuetudo heisse im
canon. Rechte nicht bloss die Anwendung eines Gewohnheitsrechtes, sondern
auch die Ausübung von Rechten im subjektiven Sinne und zwar von öffentlichen ¬
Rechten, bei welchen das römische Recht keine Ersitzung durch fortdauernde ¬
Ausübung (iuris quasi possessio) anerkannt habe, und die hier in
Betracht kommenden canonischen Rechtsstellen wollten nur besagen, dass
solche Rechte durch eine rationabiliter, d. h. bona fide geschehene Ausübung
in der canon. Verjährungszeit von 40 Jahren erworben werden könnten. Aber
der Titel in den Decretalensammlungen de consuetudine handelt augenscheinlich ¬
nur von der Gewohnheit als Rechtsquelle, und das hier namentlich in
Betracht kommende von Raymund de Pennaforte, dem Verfasser der
Decretalensammlung Gregor's IX., eigens beigefügte Schlusscapitel will offenbar ¬
einen ganz allgemeinen, nicht auf jene angebliche besondere Seite der
consuetudo beschränkten Satz aufstellen. Vgl. Phillipps, Lehrb. des Kirchenrechts ¬
§. 21. Note 5. der 2. Aufl.; Vering, in der lateinischen Ausgabe von
Phillipps (Compendium iuris ecclesiastici ed. 3.) §. 21. Note 6.; Vering, Lehrb.
des Kirchenrechts 2. Aufl. §. 60.; Kreutzwald, De canonica iuris consuetudinarii ¬
praescriptione, Friburgi Brisg. 1873.
6) Puchta a. a. O. Bd. II. S. 100.