Object : Vering, Friedrich Heinrich Theodor Hubert: Geschichte und Pandekten des römischen und heutigen gemeinen Privatrechts

44  Erstes  Buch:  Kap.  I.  Von  dem  Rechte  u.  den  Rechtsregeln  i.  Allgem.
Abgesehen  von  dieser  etwaigen  besonderen  Clausel  kann  ein
Gesetz  auch  durch  eine  entgegenstehende  Gewohnheit,  consuetudo
contra  legem,  desuetudo  aufgehoben  werden.  Am  häufigsten  aber
dient  das  Gewohnheitsrecht  zur  Ausfüllung  von  Lücken  der
Gesetzgebung  (consuetudo  praeter  legem),  oder  zur  näheren  Feststellung ¬
  des  Inhaltes  und  der  Art  der  Anwendung  eines  Gesetzes
(Usualinterpretation  oder  consuetudo  secundum  legem).
Die  der  Autonomie  (s.  oben  §.  9.  nr.  III.)  entsprechende  gewohnheitsrechtliche -
  Bildung  heisst  Observanz.
IV.  Um  ein  Gewohnheitsrecht  annehmen  zu  können,  werden
folgende  Erfordernisse  vorausgesetzt:
1.  Eine  Mehrheit  von  Handlungen  und  eine  längere
Zeit  (consuetudo,  usus  longaevus).  Eine  wie  oftmalige  Anwendung ¬
  und  wie  lange  Zeit  vorliegen  müssen,  hängt  nach
römischem  Rechte  von  dem  Ermessen  des  Richters  ab;  je
häufiger  die  Handlungen  und  in  je  kürzerer  Zeit  sie  auf
einander  folgen,  desto  eher  wird  der  Richter  die  Ueberzeugung
eines  daraus  hervorgehenden  Gewohnheitsrechtes  gewinnen.
Nach  canonischem  Rechte*)  ist  aber  der  Ablauf  einer  Verjährungszeit ¬
  von  vierzig  Jahren  für  den  Rechtsbestand  eines  Gewohnheitsrechtes ¬
  contra  legem  nöthig  5);  für  eine  consuetudo
praeter  und  secundum  legem  jedoch  keine  Zeit  festgestellt.
Jedoch  hat  im  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechtes  die  Praxis
auch  in  der  angegebenen  Richtung  das  Erforderniss  einer
Verjährungszeit  für  das  Gewohnheitsrecht  verworfen6).
4)  Äusser  anderen  Stellen  besonders  nach  cap.  ult.  x.  h.  t.
3)  Schulte,  Kirchenrecht  Bd.  I.  §.  38.  behauptete,  consuetudo  heisse  im
canon.  Rechte  nicht  bloss  die  Anwendung  eines  Gewohnheitsrechtes,  sondern
auch  die  Ausübung  von  Rechten  im  subjektiven  Sinne  und  zwar  von  öffentlichen ¬
  Rechten,  bei  welchen  das  römische  Recht  keine  Ersitzung  durch  fortdauernde ¬
  Ausübung  (iuris  quasi  possessio)  anerkannt  habe,  und  die  hier  in
Betracht  kommenden  canonischen  Rechtsstellen  wollten  nur  besagen,  dass
solche  Rechte  durch  eine  rationabiliter,  d.  h.  bona  fide  geschehene  Ausübung
in  der  canon.  Verjährungszeit  von  40  Jahren  erworben  werden  könnten.  Aber
der  Titel  in  den  Decretalensammlungen  de  consuetudine  handelt  augenscheinlich ¬
  nur  von  der  Gewohnheit  als  Rechtsquelle,  und  das  hier  namentlich  in
Betracht  kommende  von  Raymund  de  Pennaforte,  dem  Verfasser  der
Decretalensammlung  Gregor's  IX.,  eigens  beigefügte  Schlusscapitel  will  offenbar ¬
  einen  ganz  allgemeinen,  nicht  auf  jene  angebliche  besondere  Seite  der
consuetudo  beschränkten  Satz  aufstellen.  Vgl.  Phillipps,  Lehrb.  des  Kirchenrechts ¬
  §.  21.  Note  5.  der  2.  Aufl.;  Vering,  in  der  lateinischen  Ausgabe  von
Phillipps  (Compendium  iuris  ecclesiastici  ed.  3.)  §.  21.  Note  6.;  Vering,  Lehrb.
des  Kirchenrechts  2.  Aufl.  §.  60.;  Kreutzwald,  De  canonica  iuris  consuetudinarii ¬
  praescriptione,  Friburgi  Brisg.  1873.
6)  Puchta  a.  a.  O.  Bd.  II.  S.  100.
            
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