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Art. 128 des H.-G.-Bs.
Sodann unterstellt Artikel 128 des Handelsgesetzbuchs ein Fort-
bestehen der Gesellschaft, was bei nur zwei Gesellschaftern nicht
möglich ist. Gerade in der Begünstigung der Associationen fand
aber der Antrag auf Streichung von Artikel 126 des ersten Ent-
wurfes den Grund für die Ausnahmevorschrift des jetzigen Art. 128,
und daß dieser Grund bei der aus nur zwei Personen bestehenden
Gesellschaft nicht zutreffe, ist ein wesentliches Argument jenes An-
trages. (Protocolle Seite 1009). Darin liegt immerhin eine weitere
Unterstützung dafür, daß auch die Verschiedenheit des vom Gesetz
geregelten Falles im Vergleiche mit dem Falle der aus nur zwei
Personen bestehenden Gesellschaft der analogen Ausdehnung des
Artikel 128 des Handelsgesetzbuchs entgegensteht. Diese Verschieden-
heit der beiden Fälle ergiebt sich auch noch aus Artikel 119—122
des Handelsgesetzbuchs; nach Artikel 119—121 des Handelsgesetz-
buchs sind die Privatgläubiger eines Mitgliedes der offenen
Handelsgesellschaft wesentlich beschränkt in ihren Ansprüchen auf
das Gesellschaftsvermögen, und gemäß Artikel 122 des Handels-
gesetzbuchs haben im Falle des Concurses der Gesellschaft die Ge-
sellschaftsgläubiger eine Art von Separationsrecht am Gesellschafts-
Vermögen; daran wird nichts geändert, wenn, wie Artikel 128
des Handelsgesetzbuchs voraussetzt, die Handelsgesellschaft sortbe-
steht, dagegen verschwindet jene Beschränkung und jenes Separa-
tionsrecht, sobald durch analoge Anwendung der Artikel 128 des
Handelsgesetzbuchs das Gesellschaftsvermögen in die Hand eines
Einzelnen übergeht, da gegenüber dem Einzeln-Kaufmann das
Handelsgesetzbuch keinen Unterschied zwischen seinen Handelsgläu-
bigern und seinen anderen Gläubigern macht.
Wenn der Implorant sich zu Gunsten seines Angriffs auf
das Erkenntniß des Gerichtshofes in
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd. I, S. 27.
beruft, so ist dies nicht zutreffend; jenes Erkenntniß entscheidet
nur eine processuale Frage und war gar nicht in der Lage, auf
das materielle Recht einzugehen, wie es denn auch über dasselbe
keine Andeutung enthält.
Demnach stellt sich der erste, gegen den ersten und selbststän-
digen Entscheidungsgrund des Appellationsrichters gerichtete An-
griff der Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet dar.