fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 24 = 3.F. Jg. 4 (1880))

22.48. Die Verpflichtung des Gutsherrn zur unentgeltlichen Hergabe von Materialien für Schulbauten beschränkt sich auf den Umfang des Gutes, für welches die Schule bestimmt ist. Die Vereinigung desselben mit andern Gütern zu einer Herrschaft übt darauf keinen Einfluß

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Einzelne Rechtsfälle.

(Entscheid. Bd. 54 S. 305) angenommen worden, und muß dem-
selben überall zugestimmt werden.
Verfehlt ist die Berufung der Nichtigkeitsbeschwerde auf das
Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 20. April 1872 (Striethorst
Archiv Bd. 86 S. 88). Dasselbe betrifft einen Fall, wo eine 1772
erbaute Kirche erst 1826 mit einer auf Kosten dritter Wohlthäter
angeschafften Orgel versehen worden ist, und die das landesherrliche
Patronat vertretende Regierung schon bei der ersten Aufstellung der
Orgel dieselbe nur unter der Bedingung gestattet hat, daß der Staats-
kasse keine Kosten erwachsen würden, auch in einem Reparaturfalle
im Jahre 1844 die Kosten zwar aus Gnadenbewilligung auf den
Patronatsfond angewiesen worden sind, jedoch mit einer dahin gehen-
den Eröffnung an die Gemeinde, daß eine Verpflichtung des Fiskus
zur Unterhaltung der Orgel nicht anerkannt werde. Wegen dieser
seitens des Patronats ausgesprochenen Verwahrungen ist in obigem
Erkenntnisse der Patron in einem weiteren Reparaturfalle nicht für
beitragspflichtig erachtet worden. Es handelte sich also um einen
von dem jetzigen wesentlich verschiedenen Fall.

Nr. 166.
Vir Verpflichtung des Gutsherrn zur unentgeltlichen Hergabe von Materialien
für Schulbauten beschränkt stch auf den Umfang des Gutes, für welches dir
Schule bestimmt ist. Die Vereinigung desselben mit andern Gütern z« einer
Herrschaft übt darauf keinen Einfluß.
A.L.R. II. 12 ß 36.
(Erkenntniß des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 19. Februar 1880 in Sachen
der Schulgemeinde zu B., Beklagten, wider den Fürsten von Th., Kläger. 223/79.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten wider das Erkenntniß
des vormaligen preuß. Appell.-Gerichts zu Posen ist zurückgewiesen
aus folgenden
Gründen:
Zu dem aus mehreren ehemaligen preußischen Domänen-Aemtern
gebildeten Fürstenthum K. des Klägers, dessen Bestandtheile aus ein
einziges Grundbuchblatt eingetragen sind, gehört das Gut B., worauf
sich eine katholische Schule befindet. Die Parteien streiten darüber,
ob Kläger zu Bauten dieser Schule gemäß A.L.R. II. 12 § 36
Holz zu gewähren hat, indem Kläger bestreitet, daß solches auf dem
Gute B. wachse, während Verklagte behauptet, daß nie ein selbstän-

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