fullscreen : Koch, Christian Friedrich: Allgemeines Berggesetz für die Preussischen Staaten

Achtes  Buch.  Das  Erbrecht.
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2)  Kann  ein  anderer  Beweis  substituirt  werden?  Keineswegs, ¬
  Justinian  schließt  ihn  ausdrücklich  aus,  nur  der  Eid  soll
fünf  Zeugen  gleich  sein.  Dies  betrifft  jedoch  nur  die  Frage:  ob?
(die  Existenz  des  Vermächtnisses).  Wohl  aber  kann  die  Frage:
wie  viel?  (der  Betrag)  durch  die  gewöhnlichen  Beweismittel  entschieden ¬
  werden.  Wenn  nun  kein  anderes  Beweismittel  vorhanden ¬
  ist,  und  der  Erbe  nicht  schwört,  so  bleibt  nichts  übrig,  als
das  wie  viel  der  arbiträren  Bestimmung  durch  den  Richter  anheimzugeben. ¬

Inhalt  der  Vermächtnisse.
Personen.
Vom  Onerirten.
§.  524.
Der  Onerirte  ist  der,  dem  die  Prästation  des  Vermächtnisses
auferlegt  ist.  Zwei  Fragen  sind  zu  trennen:
1)  Wer  kann  onerirt  werden?
2)  Wer  ist  onerirt?
Onerirt  werden  kann  vor  allem  der  Erbe  und  wer  loco  heredis ¬
  ist,  z.  B.  der  Fiscus.  Hat  der  Testator  Niemanden  genannt, ¬
  so  sind  seine  Erben  onerirt  pro  rata  ihres  Erbtheils;  keiner
haftet  für  den  anderen.  Bei  untheilbaren  Gegenständen  jedoch
in  solidum,  wobei  der  Zahlende  den  Regreß  [pro  rata]  gegen
die  Anderen  hat.  [Diese  Verpflichtung  der  Erben  gilt,  wenn  der
Testator  sie  nicht  namentlich  onerirt  hat.  Ein  Zweifel  kann  hier
entstehen  durch  die  Note  b  des  Lehrbuchs  abgedruckte  Stelle.  Wenn
der  Testator  mehrere  Erben  namentlich  onerirt  hat,  so  haften  sie
zu  gleichen  Theilen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  ihres  Erbtheils,
denn  die  Erben  sind  hier  nicht  bloß  als  Erben  obligirt,  sondern
durch  die  specielle  Anordnung  des  Testators].1  Mehrere  alternativ ¬
  Onerirte  sind  Correalschuldner.
1)  L.54.  §.3.  D.  de  leg.  I.  (30.  un.):  Si  pars  heredum  nominata  sit  in
legando,  viriles  partes  heredes  debent,  si  vero  omnes,  hereditarias.
L.  124.  eod.:  Si  heredes  nominatim  enumerati  dare  quid  damnati  sunt,
propius  est,  ut  viriles  partes  debeant,  quia  personarum  enumeratio  hunc
effectum  habet,  ut  exaequentur  in  legato  praestando,  qui  si  nominati
non  essent,  hereditarias  partes  debituri  essent.  —  L.  17.  D.  de  duob.
            
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