Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher des gemeinen deutschen bürgerlichen Prozesses (Bd. 1 = H. 1-2 (1830))

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amtlich  zu  bestellende  Bevollmächtigte  zugezogen  haben  will;
im  Anhange  §.  85.  wird  aber  bestimmt:  -Wohnen  die
Parteien  der  Ableistung  des  Zeugeneides  nicht  persönlich,  oder
durch  Bevollmächtigte  bei,  so  muß  ihnen  von  Amtswegen  ein
Bevollmächtigter  bestellt  werden.  Jedoch  zieht  die  Unterlassung -
  dieser  Vorschrift  die  Nichtigkeit  des  Zeugenverhörs  nicht
nach  sich."  Da  nach  Preußischem  Rechte  aber  die  Parteien
oder  Bevollmächtigten  nicht  blos  bei  der  Eidesableistung,  sondern -
  auch  bei  der  Abhörung  der  Zeugen  gegenwärtig  seyn
sollen  *5),  was  sehr  wichtig  werden  kann  46),  so  hätte  auch
bestimmt  werden  sollen,  ob  die  Unterlassung  dieser  Form
Nichtigkeit  zur  Folge  hat.  Die  neue  Hannoversche  Untergerichtsordnung -
  *),  welche  so  viele  Bestimmungen  enthält,  die
von  tiefer  Einsicht  und  Deutlichkeit  der  Begriffe  von  dem,
was  bei  den  Instituten  wesentlich  ist,  zeigt,  hat  auch  hier
besser,  wie  ein  anderes  neueres  Gesetz  die  Hauptsache  schar
bezeichnet.  Das  Gesetz  verordnet  im  §.  71.  a  von  der  Vorladung -
  der  Zeugen  (zur  Abhörung)  erhalten  beide  Theile
Nachricht,  um  dem  Termine  beiwohnen  und  die  Zeugen  vorführen -
  zu  können.»  Aus  §.  72.  geht  deutlicher  noch  hervor,
daß  die  Gegenwart  der  Parteien  hauptsächlich  den  Zweck  hat,
die  Idendität  herzustellen,  und  insoweit,  als  dieses  nur  durch
der  Parteien  Gegenwart  geschehen  kann,  diese  nothwendig  ist;
deshalb  wird  verordnet:    die  Zeugen  werden  in  Gegenwart
der  Parteien,  oder  wenn  solche  ausgeblieben,  die  Zeugen
der  Vereidung  gegenwärtig  seyn  dürften,  das  Verhör  aber
in  Abwesenheit  der  Parteien  vorgenommen  werden  sollte
deren  Fürsprecher  oder  Assistenten  dabei,  unter  der  Verpflichtung, -
  die  Zeugenaussagen  bis  zur  gerichtlichen  Eröffnung  geheim -
  zu  halten,  zugelassen  wurden;)  aufgehoben.
*)  A.  G.  O.  I.  10.  §.  189.
4)  A.  G.  O.  I.  10.  §.  198.
*)  Prozeßordnung  für  die  Untergerichte  im  Königreiche  Hannover -
  v.  5.  Octob.  1827.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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