Einleitung.
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begehrenden Gläubiger, welche, wie schon erwähnt, durch die gerichtliche Leitung ¬
des Vollstreckungsverfahrens ermöglicht ist, und indem sie den zuerst
angreifenden Gläubiger von der Rolle des Chorführers enthebt, die umständliche ¬
und kostspielige Subrogation der bayerischen Prozeßordnung
mit ihrer eigenen Klage gänzlich beseitigt, so daß, wenn auch der erste
Gläubiger die Verfolgung aufgibt, für die andern Gläubiger das einmal
begonnene Verfahren ungestört von selbst seinen Fortgang zu nehmen
hat. (Art. 43);
5) für die Landestheile rechts des Rheines die unter Aufgebung
der Prinzipien der bayerischen Prozeßordnung (Art. 858) neu erfolgte
Regulirung der Zwangsvollstreckung in Antheile an unbeweglichen
Sachen, wornach fortan nicht nur ein solcher Antheil, soferne keine Auseinandersetzung ¬
nöthig, ohne Theilungsklage direkt mit der Exekution
angegriffen, sondern auch sogar unmittelbar die Versteigerung der ganzen
Sache von dem Gläubiger eines einzelnen Miteigenthümers verlangt
werden kann (Art. 158 u. ff.):
6) die gänzliche Ausschließung der Vorkaufsrechte, welche
bisher durch Art. 1091 der bayerischen Prozeßordnung einen die möglichst
hohe Verwerthung der Sache ziemlich gefährdenden Schutz genossen haben,
und des Einlösungsrechtes der Ewiggeldgläubiger (Art. 77 und 167);
7) endlich die Beseitigung des Aufwurfspreises und Minimalgebotes, ¬
so daß regelmäßig um jeden Preis der Zuschlag erfolgen kann,
wovon indeß auch Ausnahmen bestehen, nämlich bei Sachen, welche mit
Ewiggeld oder einer nur Nachrang genießenden dinglichen Last belastet
sind, und bei Antheilen. (Vgl. die Bemerkung 1 zu Art. 24).
IV.
Die Grundzüge und Gestaltung des Verfahrens selbst mag folgende ¬
Skizze veranschaulichen:
Soferne nicht die Vollstreckung von dem Konkursverwalter für
die Masse betrieben wird, beginnt jede Immobiliarexekution mit der
Beschlagnahme des Objektes, welche erst durch die Eintragung im Hypothekenbuche ¬
als bewirkt gilt und dem Gläubiger ein sogar von einer
späteren Konkurseröffnung unberührt bleibendes Vorzugsrecht gewährt.
Die Beschlagnahme hat der Gläubiger in einem mit den nöthigen
Behelfen, insbesondere mit dem Nachweis der vorhandenen Voraussetzungen ¬
der Zwangsvollstreckung, belegten Gesuche bei dem Vollstreckungsgerichte ¬
zu beantragen; dieses prüft das Gesuch, und, je nachdem es