Inhaltsverzeichnis : Ortenau, Ignaz: ¬Die Subhastationsordnung für das Königreich Bayern vom 23. Februar 1879

Einleitung.
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begehrenden  Gläubiger,  welche,  wie  schon  erwähnt,  durch  die  gerichtliche  Leitung ¬
  des  Vollstreckungsverfahrens  ermöglicht  ist,  und  indem  sie  den  zuerst
angreifenden  Gläubiger  von  der  Rolle  des  Chorführers  enthebt,  die  umständliche ¬
  und  kostspielige  Subrogation  der  bayerischen  Prozeßordnung
mit  ihrer  eigenen  Klage  gänzlich  beseitigt,  so  daß,  wenn  auch  der  erste
Gläubiger  die  Verfolgung  aufgibt,  für  die  andern  Gläubiger  das  einmal
begonnene  Verfahren  ungestört  von  selbst  seinen  Fortgang  zu  nehmen
hat.  (Art.  43);
5)  für  die  Landestheile  rechts  des  Rheines  die  unter  Aufgebung
der  Prinzipien  der  bayerischen  Prozeßordnung  (Art.  858)  neu  erfolgte
Regulirung  der  Zwangsvollstreckung  in  Antheile  an  unbeweglichen
Sachen,  wornach  fortan  nicht  nur  ein  solcher  Antheil,  soferne  keine  Auseinandersetzung ¬
  nöthig,  ohne  Theilungsklage  direkt  mit  der  Exekution
angegriffen,  sondern  auch  sogar  unmittelbar  die  Versteigerung  der  ganzen
Sache  von  dem  Gläubiger  eines  einzelnen  Miteigenthümers  verlangt
werden  kann  (Art.  158  u.  ff.):
6)  die  gänzliche  Ausschließung  der  Vorkaufsrechte,  welche
bisher  durch  Art.  1091  der  bayerischen  Prozeßordnung  einen  die  möglichst
hohe  Verwerthung  der  Sache  ziemlich  gefährdenden  Schutz  genossen  haben,
und  des  Einlösungsrechtes  der  Ewiggeldgläubiger  (Art.  77  und  167);
7)  endlich  die  Beseitigung  des  Aufwurfspreises  und  Minimalgebotes, ¬
  so  daß  regelmäßig  um  jeden  Preis  der  Zuschlag  erfolgen  kann,
wovon  indeß  auch  Ausnahmen  bestehen,  nämlich  bei  Sachen,  welche  mit
Ewiggeld  oder  einer  nur  Nachrang  genießenden  dinglichen  Last  belastet
sind,  und  bei  Antheilen.  (Vgl.  die  Bemerkung  1  zu  Art.  24).
IV.
Die  Grundzüge  und  Gestaltung  des  Verfahrens  selbst  mag  folgende ¬
  Skizze  veranschaulichen:
Soferne  nicht  die  Vollstreckung  von  dem  Konkursverwalter  für
die  Masse  betrieben  wird,  beginnt  jede  Immobiliarexekution  mit  der
Beschlagnahme  des  Objektes,  welche  erst  durch  die  Eintragung  im  Hypothekenbuche ¬
  als  bewirkt  gilt  und  dem  Gläubiger  ein  sogar  von  einer
späteren  Konkurseröffnung  unberührt  bleibendes  Vorzugsrecht  gewährt.
Die  Beschlagnahme  hat  der  Gläubiger  in  einem  mit  den  nöthigen
Behelfen,  insbesondere  mit  dem  Nachweis  der  vorhandenen  Voraussetzungen ¬
  der  Zwangsvollstreckung,  belegten  Gesuche  bei  dem  Vollstreckungsgerichte ¬
  zu  beantragen;  dieses  prüft  das  Gesuch,  und,  je  nachdem  es
            
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