10
zu seyn, weil mehrgedachtes Conclusum mit deutlichen
Worten besage, daß das Bürgerrecht sich nur auf die
Lebenstäge der geduldeten dreien eingeschlichenen Beisassen ¬
erstrecken, und mit ihren personen gänzlich erlöschen
solle, wie dann dasjenige, was zu Schwerzheim mit der
dasigen Wittib Krämers geschehen seyn mögte, auf sie
die Gemeinde Büdesheim kein widriges Vorurtheil wirken ¬
könne.
Hierüber wurde referirt: zwar scheine die Beschwerde
dieser Gemeinde in denen von ihr allegirten Worten des
Rescripts vom 30. December vorigen Jares wirklich gegründet ¬
zu seyn, weil aber doch dadurch dem Johann
Gerhardi das Bürgerrecht auf seine Lebtäge aus hier
bewegenden erheblichen Ursachen vergönnet, und nur seine
Kinder davon ausgeschlossen worden seyen, so halte Referens ¬
unmaßgeblich dafür, daß seine Ehefrau desselben
ebenwohl dadurch theilhaftig geworden sey, mit der Beschränkung ¬
jedoch, daß sie lediglich mit der Hälfte der
gemeinen Nutzungen sich begnügen müsse, statt daß die
Wittiben wirklicher Schaft= und Lehnleuten zu
dem ganzen Genuß derhalben berechtiget sind, weil diese
Befugniß nicht sowohl auf ihren Personen, als vielmehr ¬
auf denen in Besitz habenden Schaft= und
Lehnstöcken beruhe.
Conclusum: Includatur die Bittschrift per Extractum ¬
huj. dem Oberamt Prüm, um hiernach die
Supplikanten zu verbescheiden. Pro Extractu.
Kurfürstlich Trierische Regierungs=Kanzley.