Volltext : Sánchez, Benjamín: ¬La propiedad

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zu  seyn,  weil  mehrgedachtes  Conclusum  mit  deutlichen
Worten  besage,  daß  das  Bürgerrecht  sich  nur  auf  die
Lebenstäge  der  geduldeten  dreien  eingeschlichenen  Beisassen ¬
  erstrecken,  und  mit  ihren  personen  gänzlich  erlöschen
solle,  wie  dann  dasjenige,  was  zu  Schwerzheim  mit  der
dasigen  Wittib  Krämers  geschehen  seyn  mögte,  auf  sie
die  Gemeinde  Büdesheim  kein  widriges  Vorurtheil  wirken ¬
  könne.
Hierüber  wurde  referirt:  zwar  scheine  die  Beschwerde
dieser  Gemeinde  in  denen  von  ihr  allegirten  Worten  des
Rescripts  vom  30.  December  vorigen  Jares  wirklich  gegründet ¬
  zu  seyn,  weil  aber  doch  dadurch  dem  Johann
Gerhardi  das  Bürgerrecht  auf  seine  Lebtäge  aus  hier
bewegenden  erheblichen  Ursachen  vergönnet,  und  nur  seine
Kinder  davon  ausgeschlossen  worden  seyen,  so  halte  Referens ¬
  unmaßgeblich  dafür,  daß  seine  Ehefrau  desselben
ebenwohl  dadurch  theilhaftig  geworden  sey,  mit  der  Beschränkung ¬
  jedoch,  daß  sie  lediglich  mit  der  Hälfte  der
gemeinen  Nutzungen  sich  begnügen  müsse,  statt  daß  die
Wittiben  wirklicher  Schaft=  und  Lehnleuten  zu
dem  ganzen  Genuß  derhalben  berechtiget  sind,  weil  diese
Befugniß  nicht  sowohl  auf  ihren  Personen,  als  vielmehr ¬
  auf  denen  in  Besitz  habenden  Schaft=  und
Lehnstöcken  beruhe.
Conclusum:  Includatur  die  Bittschrift  per  Extractum ¬
  huj.  dem  Oberamt  Prüm,  um  hiernach  die
Supplikanten  zu  verbescheiden.  Pro  Extractu.
Kurfürstlich  Trierische  Regierungs=Kanzley.
            
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