Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 78 = N.F. Bd. 71 (1888))

2. Abthlg.

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jedoch vor Erlaß jenes Urtheiles und zwar am 24. Dezember
1884 von der Wittwe Jakob Heymann, Sophia geborenen
Kumpel, Inhaberin eines Putz- und Modewaarengeschäfts zu
Siegburg, als Gläubigerin des Marchand gepfändet. In dem von
dem König!. Amtsgerichte zu Saarburg angefertigten Theilungs-
plane über die von dem Drittschuldner Schöneweg zurückzuer-
stattende, am 21. August 1885 hinterlegte Summe von 4457 Mark
20 Pfg. wurde die Wittwe Heymann an dritter Stelle nach
dem Meurin und dem von Wittgenstein angewiesen. Dieselbe
erhob deshalb, da ihr Widerspruch gegen den Theilungsplan von
den Letzteren nicht anerkannt wurde, beim König!. Landgerichte
zu Trier Klage mit dem Anträge, unter Abänderung des Planes
zu verordnen, daß ihr für ihre angemeldete Forderung von
9000 Mark nebst Accesforien vor den beiden Beklagten Anweisung
ertheilt und ihr demgemäß der ganze hinterlegte Betrag nebst
Depositalzinsen ausgezahlt werde. Zur Begründung der Klage
wurde auszuführen gesucht, daß zur Zeit der von den beiden
Beklagten bewirkten Pfändungen noch keine Forderung des
Marchand auf Zurückgabe des Gezahlten gegen den Verkäufer
Schöneweg existirt habe, Letzterer vielmehr Gläubiger des
Marchand gewesen sei, und daß daher, da eine solche Forderung
des Marchand erst durch die von dem Schöneweg erhobene
Auflösungsklage entstanden sei, die Beklagten in dem Theilungs-
plane mit Unrecht vor der Klägerin Anweisung erhalten hätten.
Von den Beklagten wurde aus Abweisung der Klage angetragen,
indem sie ausführten, daß die von ihnen gepfändete Forderung
schon zur Zeit der Pfändungen ebenso, wie der Anspruch des
Verkäufers Schöneweg auf Resiliation des Kaufvertrages, als
eine bedingte Forderung, abhängig von der Resiliationsklage,
bezw. von dem Resiliationsurtheile, existirt habe, und wurde
von den Parteien anerkannt, daß schon zur Zeit der ersten
Pfändung vom 10. September 1884 Marchand mit den
weiteren Zahlungen im Rückstände gewesen sei.
Das Landgericht wies durch Urtheil vom 21. Februar 1887
die Klage ab.
Gegen dieses Urtheil legte die Klägerin Berufung ein und
suchte unter Wiederholung ihrer früheren Ausführungen noch
geltend zu machen, daß es ganz von der Willkür des Verkäufers
Schöneweg abhängig gewesen sei, sich zur Zurückzahlung der
vom Marchand geleisteten Abschlagszahlungen zu verpflichten,
Archiv 78. Bd. Zweite Abtheilung. 3

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