Metadaten : Schmid, Carl Ernst: ¬Der Büchernachdruck aus dem Gesichtspunkte des Rechts, der Moral und Politik

154
tragung  niemals  für  eine  absolute  gehalten  werden
kann,  und  mit  einer  solchen  selbst  die  Pflichtel
Schriftstellers  in  Collision  kommen  kann  /  sein  Werk
zu  berichtigen,  und  von  Flecken,  z.  B.  Unsittlichkeiten =
  zu  reinigen,  so  kann  man  auch  dem  Schriftsteller =
  das  Recht  einer  Widerrufung  seines  Verlagscontracts =
  wenigstens  nicht  unbedingt  absprechen.
Hier  kommt  die  Sache  nur  in  so  weit  in  Betracht,
als  die  Ausgabe  einer  Schrift  durch  den  Verfasser
aber  bei  einem  andern  Verleger  mit  unter  den  Gesichtspunkt =
  des  Nachdrucks  gebracht  wird,  wovon
schon  oben  die  Rede  gewesen  ist.  Um  daher  die  bereits =
  vorgetragenen  Gründe  nicht  zu  wiederhohlen,
sassen  wir  die  daraus  entspringenden  Folgerungen
hier  nur  in  folgende  Sätze  zusammen,  welche,  mit
Vorbehalt  der  jetzigen  und  künftigen  abweichenden
Landesgesetze,  in  einem  Bundesschlusse  gegen  den
Nachdruck  allerdings  an  der  rechten  Stelle  stehen
würden:
1.  Eine  Verlagsübertragung  ist,  wenn  nichts
ausdrückliches  festgesetzt  worden,  wenn  auch  keine
Zahl  der  zu  druckenden  Exemplare  bestimmt  ist,  doch
nur  für  eine  Ausgabe  gültig,  nach  deren  Absatz  der
Verfasser  berechtigt  ist,  solche  sowohl  verändert  als
unverändert  einem  andern  Verleger  zu  übertragen.
2.  Wesentlich  veränderte  Ausgaben  kann  der
Verfasser  zu  jeder  Zeit  veranstalten,  wenn  er  dem
bisherigen  Verleger  die  noch  vorräthigen  Exemplare
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer