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tragung niemals für eine absolute gehalten werden
kann, und mit einer solchen selbst die Pflichtel
Schriftstellers in Collision kommen kann / sein Werk
zu berichtigen, und von Flecken, z. B. Unsittlichkeiten =
zu reinigen, so kann man auch dem Schriftsteller =
das Recht einer Widerrufung seines Verlagscontracts =
wenigstens nicht unbedingt absprechen.
Hier kommt die Sache nur in so weit in Betracht,
als die Ausgabe einer Schrift durch den Verfasser
aber bei einem andern Verleger mit unter den Gesichtspunkt =
des Nachdrucks gebracht wird, wovon
schon oben die Rede gewesen ist. Um daher die bereits =
vorgetragenen Gründe nicht zu wiederhohlen,
sassen wir die daraus entspringenden Folgerungen
hier nur in folgende Sätze zusammen, welche, mit
Vorbehalt der jetzigen und künftigen abweichenden
Landesgesetze, in einem Bundesschlusse gegen den
Nachdruck allerdings an der rechten Stelle stehen
würden:
1. Eine Verlagsübertragung ist, wenn nichts
ausdrückliches festgesetzt worden, wenn auch keine
Zahl der zu druckenden Exemplare bestimmt ist, doch
nur für eine Ausgabe gültig, nach deren Absatz der
Verfasser berechtigt ist, solche sowohl verändert als
unverändert einem andern Verleger zu übertragen.
2. Wesentlich veränderte Ausgaben kann der
Verfasser zu jeder Zeit veranstalten, wenn er dem
bisherigen Verleger die noch vorräthigen Exemplare