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lager sollen durch Verpachtung oder Verkauf benutzt werden.
Wer solche Gruben zur Benutzung erhält, darf sie nicht erweitern, =
muß sie in die gehörige Tiefe räumen, das umherstehende
Holz nicht weghauen und überhaupt keinen Schaden verursachen,
bei 2 fl. 30 kr. Strafe. (a)
a) Forstordn. vom 1. Septbr. 1711, §. 83. u. 84.
b) Diese Verordnung ist noch in Gebrauch und Anwendung.
§. 479. Der Forstschutz. — Zur Sicherung des
Forsteigenthums müssen die Forstbediente auf die Bannund ¬
Markgrenzen fleißig Acht haben, daß die Marken nicht
verletzt, und die Waldgrenzen alle 3 Jahre durch die Amtleute
und Forstbediente, mit Zuziehung der Angrenzer, umgangen
werden. Wo die Waldungen an fremde Gebiete grenzen, müssen =
die Oberbeamte mit beiwohnen, dabei die vorhandene Grenzbeschreibungen =
mit dem Zustand der Marken vergleichen, ein
Protokoll über den Grenzumgang aufgenommen und der Hofkammer =
und dem Oberforstamt davon Anzeige gemacht werden,
bei 50 Rthlr. Strafe. Die Grenzen der Waldungen von adelichen ¬
oder andern Personen auf landesherrlichem Gebiet, müssen
ebenfalls durch die landesherrlichen Zivil- und Forstbeamte umgangen ¬
und berichtigt werden. (a) — Der Forstmeister soll in
2 Monaten des Jahrs die Bereitung der Wälder und Grenzen
seines Bezirks vornehmen, darüber jedesmal an das Oberjägermeisteramt ¬
berichten, ob keine Grenzsteine verloren gegangen oder
Lochbäume umgehauen sind. — Ueber die jährlich in zwei Oberämtern ¬
vorzunehmenden General=Wald= und Grenzvisitationen
sowohl in den Kammeral= als geistlichen Administrations- und
Gemeindewaldungen hat der Oberjägermeister jedesmal die Anzeige ¬
zu machen. (b)
a) Forstordn. vom Jahr 15.. (1595), §. 46. u. 48.
Forstordn. vom 1. Septbr. 1711, §. 6. u. 7.
b)
Verordnung vom 18. Juni 1743.
c) Durch neuere Gesetze haben die vorstehenden einige Abänderungen
erlitten.
§. 480. Obwaltende Zweifel bei Begehung der Waldgrenzen ¬
sind dem Oberforstamt zu berichten und Entschließung
einzuholen; in Abgang gekommene Grenzzeichen zwischen herrschaftlichen =
und Unterthanenwaldungen sind von den Beamten zu
erneuern, wenn es aber Grenzen gegen fremde Herrschaften betrifft, =
so muß solches an die Regierung berichtet und von der=