Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Großherzogthums Baden (10)

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lager  sollen  durch  Verpachtung  oder  Verkauf  benutzt  werden.
Wer  solche  Gruben  zur  Benutzung  erhält,  darf  sie  nicht  erweitern, =
  muß  sie  in  die  gehörige  Tiefe  räumen,  das  umherstehende
Holz  nicht  weghauen  und  überhaupt  keinen  Schaden  verursachen,
bei  2  fl.  30  kr.  Strafe.  (a)
a)  Forstordn.  vom  1.  Septbr.  1711,  §.  83.  u.  84.
b)  Diese  Verordnung  ist  noch  in  Gebrauch  und  Anwendung.
§.  479.  Der  Forstschutz.  —  Zur  Sicherung  des
Forsteigenthums  müssen  die  Forstbediente  auf  die  Bannund ¬
  Markgrenzen  fleißig  Acht  haben,  daß  die  Marken  nicht
verletzt,  und  die  Waldgrenzen  alle  3  Jahre  durch  die  Amtleute
und  Forstbediente,  mit  Zuziehung  der  Angrenzer,  umgangen
werden.  Wo  die  Waldungen  an  fremde  Gebiete  grenzen,  müssen =
  die  Oberbeamte  mit  beiwohnen,  dabei  die  vorhandene  Grenzbeschreibungen =
  mit  dem  Zustand  der  Marken  vergleichen,  ein
Protokoll  über  den  Grenzumgang  aufgenommen  und  der  Hofkammer =
  und  dem  Oberforstamt  davon  Anzeige  gemacht  werden,
bei  50  Rthlr.  Strafe.  Die  Grenzen  der  Waldungen  von  adelichen ¬
  oder  andern  Personen  auf  landesherrlichem  Gebiet,  müssen
ebenfalls  durch  die  landesherrlichen  Zivil-  und  Forstbeamte  umgangen ¬
  und  berichtigt  werden.  (a)  —  Der  Forstmeister  soll  in
2  Monaten  des  Jahrs  die  Bereitung  der  Wälder  und  Grenzen
seines  Bezirks  vornehmen,  darüber  jedesmal  an  das  Oberjägermeisteramt ¬
  berichten,  ob  keine  Grenzsteine  verloren  gegangen  oder
Lochbäume  umgehauen  sind.  —  Ueber  die  jährlich  in  zwei  Oberämtern ¬
  vorzunehmenden  General=Wald=  und  Grenzvisitationen
sowohl  in  den  Kammeral=  als  geistlichen  Administrations-  und
Gemeindewaldungen  hat  der  Oberjägermeister  jedesmal  die  Anzeige ¬
  zu  machen.  (b)
a)  Forstordn.  vom  Jahr  15..  (1595),  §.  46.  u.  48.
Forstordn.  vom  1.  Septbr.  1711,  §.  6.  u.  7.
b)
Verordnung  vom  18.  Juni  1743.
c)  Durch  neuere  Gesetze  haben  die  vorstehenden  einige  Abänderungen
erlitten.
§.  480.  Obwaltende  Zweifel  bei  Begehung  der  Waldgrenzen ¬
  sind  dem  Oberforstamt  zu  berichten  und  Entschließung
einzuholen;  in  Abgang  gekommene  Grenzzeichen  zwischen  herrschaftlichen =
  und  Unterthanenwaldungen  sind  von  den  Beamten  zu
erneuern,  wenn  es  aber  Grenzen  gegen  fremde  Herrschaften  betrifft, =
  so  muß  solches  an  die  Regierung  berichtet  und  von  der=
            
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