Contents : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 21 (1895))

Gr is ebach, Aussage eines Partei gewordenen Zeugen* 51
Gerichte. Es ist zweifellos richtig, wie Planck a. a. 0. Bd. 1
8. 180 sagt, dass „die Beweisaufnahme, d. h. die richterliche
Benutzung der vorgelegten Gegenstände und vorgeführten Per-
sonen zur richterlichen Wahrnehmung,... ein im Inneren der
Richterpersonen sich vollziehender Akt ist, gleichviel, oh diese
Beweisaufnahme eine unmittelbare oder mittelbare ist“. Im
letzteren Falle zerlegt sich zwar die Wahrnehmung der Richter-
personen gewissermaßen in zwei Akte, den mehr äußerlichen
der Vernehmung des Zeugen, welcher dem ersuchten oder
beauftragten Richter übertragen ist, und den entscheidenden
innerlichen unübertragbaren Akt, der vor sich geht in der
mündlichen Parteiverhandlung auf Grund des vom Gerichte
kontrolirten Vortrages der Parteien (vgl. dazu Vierhaus
in dieser Zeitschrift Bd. 5 8. 96 in Verbindung mit Planck
a. a. 0. Bd. 2 8. 233, 234 bei Anm. 6—9); aber der letztere
Akt ist der Hauptakt, weil er von den Hauptpersonen (den
urtheilenden Richtern) vollzogen werden muss. Darin
liegt, dass dieser Hauptakt sich erst vollziehen kann während
oder nach der mündlichen Schlussverhandlung durch die Par-
teien, häufig nur in Verbindung mit anderen Wahrnehmungs-
akten gleicher oder anderer Art. Stellt man nun den (ersten)
Wahrnehmungsakt des Richters, welcher zur „Vorbereitung“
der demnächstigen Hauptverhandlung die jetzige Partei als
Zeugen vernommen hat, dem (zweiten) Wahrnehmungs-Haupt-
akte des urtheilenden Prozessgerichts gleich, so verkennt man
offenbar das Wesen der „Mündlichkeit“ und der „mittelbaren“
Beweisaufnahme. Legt man aber auch nur den Wahrnehmungs-
akt bezüglich eines der Beweismittel — etwa auf Grund einer
vor der Schlussverhandlung gelesenen Zeugenaussage (s. auch
v. Wilmowski-Levy Anm. 3 zu §258 C.P.O.) — in einen
Zeitpunkt vor jener Verhandlung, auf welche das Urtheil er-
geht, so verkennt man mindestens den Werth der „Mündlich-
keit“ insofern, als man den Werth der Gleichzeitigkeit meh-
rerer Wahrnehmungsakte und den Werth der Verhandlung der
Parteien zur Beweisausführung unterschätzt. Unwillkürlich
fällt derjenige in den Fehler dieser Unterschätzung, welcher
die frühere Zeugenaussage einer jetzigen Partei schon vor der
Schlussverhandlung zum „Prozessstoffe“ rechnet, und zwar nicht

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