— ohne Verbindlichkeit zur Abgabe einer dos - und als
die andere Alternative die Verabfolgung einer Entschädigung ¬
festsetzte
), wobei die Wahl dem Verpflichteten
zukommt 26), weil bey allen alternativen Verbindlichkeiten -
der Verpflichtete das Wahlrecht hat.
War überdieß Schwängerung Folge der außerehelichen ¬
Geschlechtsvermischung, so befaßt die von der
Stuprirten ansprechbare Entschädigung nebenbey die
Kosten
a) der Entbindung,
b) die sogenannten Kindbettkosten, — nämlich standesgemäße ¬
Verpflegung während des Wochenbettes 27
Const. 3. Cod. de dotis prom. (5. 11.) — Const. 4. Cod.
de sentent. et interl. (7. 45.), Const. 32. Cod. de transact.
(2. 4.) zu entnehmen.
Leiser medit. ad Pand. vol. 9. spec. 583. — Quistorp
25)
Grundsätze des peinl. Rechts Bd. 2. §. 479—481. — Busch
Darstellung der Rechte geschwächter Franeuspersonen rc. Ilmenan ¬
1828. Abth. I. Absch. 3. Böhmer jus eccles. Protest. ¬
tom. 5. cap. 16. §. 4. — v. WeningIngenheim Civ.
Recht Bd. 3. §. 375 der 4ten Ausg. (Buch IV. §. 35. der
älteren Aufl.) — Puffendorf tom. 1. obs. 44.
Seuffert Pand. Recht §. 427. — Glük Pand. Comm. Bd.
26
28. S. 151.— Hagemann prakt. Erörterung Bd. 6. S. 400.
cap. 70. de regul. jur. in 6to.
27) Quistorp rechtl. Bemerk. Bd. 1. Bem. 76. §. 3. S. 254.
Glük Pand. Comm. Bd. 28. S. 184. u. 201. Letzterer setzte
irrig den Grund der Verbindlichkeit zur Zahlung der Entbindungs= ¬
und Kindbettkosten in Connerität mit jener zur
Tragung der Kosten der Alimentation des Kindes, da doch
bey beyden verschiedene Verhältnisse gegeben sind, insbesondere =
ein verschiedenes Subjekt der Berechtigung vorliegt, hier
nämlich das außereheliche Kind, — dort die Stuprirte selbst.
Uebrigens ist es nicht gleichgültig, wohin die fraglichen Entschädigungspunkte ¬
sich beziehen, da bey der Klage der Stuprirten =
auf Entschädigung ein anderer Beweissatz zu geben