Metadaten : Gett, Adam Friedrich: ¬Die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft sowie der unehelichen Kinder nach gemeinem, bayerischen, österreichischen, preußischen und französischen Rechte

—  ohne  Verbindlichkeit  zur  Abgabe  einer  dos  -  und  als
die  andere  Alternative  die  Verabfolgung  einer  Entschädigung ¬
  festsetzte
),  wobei  die  Wahl  dem  Verpflichteten
zukommt  26),  weil  bey  allen  alternativen  Verbindlichkeiten -
  der  Verpflichtete  das  Wahlrecht  hat.
War  überdieß  Schwängerung  Folge  der  außerehelichen ¬
  Geschlechtsvermischung,  so  befaßt  die  von  der
Stuprirten  ansprechbare  Entschädigung  nebenbey  die
Kosten
a)  der  Entbindung,
b)  die  sogenannten  Kindbettkosten,  —  nämlich  standesgemäße ¬
  Verpflegung  während  des  Wochenbettes  27
Const.  3.  Cod.  de  dotis  prom.  (5.  11.)  —  Const.  4.  Cod.
de  sentent.  et  interl.  (7.  45.),  Const.  32.  Cod.  de  transact.
(2.  4.)  zu  entnehmen.
Leiser  medit.  ad  Pand.  vol.  9.  spec.  583.  —  Quistorp
25)
Grundsätze  des  peinl.  Rechts  Bd.  2.  §.  479—481.  —  Busch
Darstellung  der  Rechte  geschwächter  Franeuspersonen  rc.  Ilmenan ¬
  1828.  Abth.  I.  Absch.  3.  Böhmer  jus  eccles.  Protest. ¬
  tom.  5.  cap.  16.  §.  4.  —  v.  WeningIngenheim  Civ.
Recht  Bd.  3.  §.  375  der  4ten  Ausg.  (Buch  IV.  §.  35.  der
älteren  Aufl.)  —  Puffendorf  tom.  1.  obs.  44.
Seuffert  Pand.  Recht  §.  427.  —  Glük  Pand.  Comm.  Bd.
26
28.  S.  151.—  Hagemann  prakt.  Erörterung  Bd.  6.  S.  400.
cap.  70.  de  regul.  jur.  in  6to.
27)  Quistorp  rechtl.  Bemerk.  Bd.  1.  Bem.  76.  §.  3.  S.  254.
Glük  Pand.  Comm.  Bd.  28.  S.  184.  u.  201.  Letzterer  setzte
irrig  den  Grund  der  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  der  Entbindungs= ¬
  und  Kindbettkosten  in  Connerität  mit  jener  zur
Tragung  der  Kosten  der  Alimentation  des  Kindes,  da  doch
bey  beyden  verschiedene  Verhältnisse  gegeben  sind,  insbesondere =
  ein  verschiedenes  Subjekt  der  Berechtigung  vorliegt,  hier
nämlich  das  außereheliche  Kind,  —  dort  die  Stuprirte  selbst.
Uebrigens  ist  es  nicht  gleichgültig,  wohin  die  fraglichen  Entschädigungspunkte ¬
  sich  beziehen,  da  bey  der  Klage  der  Stuprirten =
  auf  Entschädigung  ein  anderer  Beweissatz  zu  geben
            
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