Metadaten : Saavedra, Diego: De la revocación de los actos fraudulentos del deudor, hechos en perjuicio de los acreedores

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Dritte  Abtheilung.  Zweiter  Abschnitt.
Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  vor  dem  Vergleichs=Ausschusse.
§.  17.  Wer  einen  Anspruch  bei  dem  Gewerbegericht  geltend
machen  will,  hat  denselben  schriftlich  oder  bei  dem  Gerichtsschreiber
zu  Protokoll  mit  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des  in  Anspruch ¬
  Genommenen,  des  Klagegrundes  und  des  bestimmt  zu  stellenden ¬
  Antrages  anzumelden.  Der  Gerichtsschreiber  ladet,  unter
Mittheilung  der  Angaben  des  Klägers,  den  Verklagten  schriftlich
vor  den  Vergleichsausschuß  und  benachrichtigt  den  Antragsteller
von  dem  anberaumten  Termine.
§.  18.  Den  Vergleichsausschuß  bilden  zwei  Mitglieder  des
Gewerbegerichts,  von  welchen  Einer  zur  Klasse  der  Arbeitgeber,
der  Andere  zur  Klasse  der  Arbeitnehmer  gehören  muß.  Der  Gerichtsschreiber ¬
  verzeichnet  die  bei  dem  Vergleichsausschusse  vorkommenden ¬
  Geschäfte  mit  kurzer  Angabe  der  Streitgegenstände  in
einem  Protokollbuche.  Das  jedesmalige  Protokoll  wird  nach  dem
Schlusse  der  Verhandlungen  von  den  beiden  Mitgliedern  des  Ausschusses ¬
  und  von  dem  Gerichtsschreiber  vollzogen.
§.  19.  Erscheint  der  vor  den  Vergleichsausschuß  geladene
Verklagte  nicht  zur  festgesetzten  Stunde,  so  wird  sein  Ausbleiben
in  dem  Protokollbuche  bemerkt  und  auf  den  Antrag  des  Klägers
eine  Vorladung  vor  das  Gewerbegericht  erlassen.
Bleibt  der  Antragsteller  aus,  so  wird  sein  Antrag  für  zurückgenommen ¬
  erachtet.
§.  20.  Den  erschienenen  Parteien  hat  der  Ausschuß  nach
ihrer  Vernehmung  Vorschläge  zur  gütlichen  Beilegung  des  Streits
zu  machen.  Es  bleibt  ihm  überlassen,  nach  Maßgabe  der  zur
Stelle  gebrachten  Beweismittel  zu  seiner  Information  Beweis  zu
erheben;  er  ist  jedoch  nicht  befugt,  Zeugen  oder  Sachverständige
eidlich  zu  vernehmen  oder  Eide  aufzulegen.
21.  Kommt  über  den  ganzen  Streitgegenstand  oder  auch
nur  über  einen  Theil  desselben  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  wird
derselbe  in  dem  Protokollbuche  niedergeschrieben.  Die  Parteien
haben  diesen  Vermerk  zu  vollziehen  und  erhalten  auf  Verlangen
Ausfertigung  der  Verhandlung.
Auf  Grund  eines  vor  dem  Vergleichsausschusse  abgeschlossenen
Vergleichs  kann  die  Vollstreckung  der  Exekution  erfolgen.
§.  22.  Soweit  keine  Vereinbarung  zu  Stande  kommt,  wird
der
fruchtlose  Ausfall  der  Vergleichs=Verhandlungen  im  Protokollbuche ¬
  verzeichnet  und,  auf  den  Antrag  des  Klägers  die  Sache  sofort ¬

an  das  Gewerbegericht  verwiesen.
Es  können  in  diesem  Falle  die  Parteien  unter  der  im  §.  27.
Nr.  4.  und  §.  28.  Nr.  3.  enthaltenen  Verwarnung  zur  Verhandlung ¬

der  Sache  vor  dem  Gewerbegericht  mündlich  bestellt  werden,
ohne  daß  es  einer  schriftlichen  Vorladung  bedarf.
§.  23.  Erscheinen  beide  Theile  ohne  vorangegangene  Vor¬
            
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