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Dritte Abtheilung. Zweiter Abschnitt.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren vor dem Vergleichs=Ausschusse.
§. 17. Wer einen Anspruch bei dem Gewerbegericht geltend
machen will, hat denselben schriftlich oder bei dem Gerichtsschreiber
zu Protokoll mit Angabe des Namens und Wohnorts des in Anspruch ¬
Genommenen, des Klagegrundes und des bestimmt zu stellenden ¬
Antrages anzumelden. Der Gerichtsschreiber ladet, unter
Mittheilung der Angaben des Klägers, den Verklagten schriftlich
vor den Vergleichsausschuß und benachrichtigt den Antragsteller
von dem anberaumten Termine.
§. 18. Den Vergleichsausschuß bilden zwei Mitglieder des
Gewerbegerichts, von welchen Einer zur Klasse der Arbeitgeber,
der Andere zur Klasse der Arbeitnehmer gehören muß. Der Gerichtsschreiber ¬
verzeichnet die bei dem Vergleichsausschusse vorkommenden ¬
Geschäfte mit kurzer Angabe der Streitgegenstände in
einem Protokollbuche. Das jedesmalige Protokoll wird nach dem
Schlusse der Verhandlungen von den beiden Mitgliedern des Ausschusses ¬
und von dem Gerichtsschreiber vollzogen.
§. 19. Erscheint der vor den Vergleichsausschuß geladene
Verklagte nicht zur festgesetzten Stunde, so wird sein Ausbleiben
in dem Protokollbuche bemerkt und auf den Antrag des Klägers
eine Vorladung vor das Gewerbegericht erlassen.
Bleibt der Antragsteller aus, so wird sein Antrag für zurückgenommen ¬
erachtet.
§. 20. Den erschienenen Parteien hat der Ausschuß nach
ihrer Vernehmung Vorschläge zur gütlichen Beilegung des Streits
zu machen. Es bleibt ihm überlassen, nach Maßgabe der zur
Stelle gebrachten Beweismittel zu seiner Information Beweis zu
erheben; er ist jedoch nicht befugt, Zeugen oder Sachverständige
eidlich zu vernehmen oder Eide aufzulegen.
21. Kommt über den ganzen Streitgegenstand oder auch
nur über einen Theil desselben ein Vergleich zu Stande, so wird
derselbe in dem Protokollbuche niedergeschrieben. Die Parteien
haben diesen Vermerk zu vollziehen und erhalten auf Verlangen
Ausfertigung der Verhandlung.
Auf Grund eines vor dem Vergleichsausschusse abgeschlossenen
Vergleichs kann die Vollstreckung der Exekution erfolgen.
§. 22. Soweit keine Vereinbarung zu Stande kommt, wird
der
fruchtlose Ausfall der Vergleichs=Verhandlungen im Protokollbuche ¬
verzeichnet und, auf den Antrag des Klägers die Sache sofort ¬
an das Gewerbegericht verwiesen.
Es können in diesem Falle die Parteien unter der im §. 27.
Nr. 4. und §. 28. Nr. 3. enthaltenen Verwarnung zur Verhandlung ¬
der Sache vor dem Gewerbegericht mündlich bestellt werden,
ohne daß es einer schriftlichen Vorladung bedarf.
§. 23. Erscheinen beide Theile ohne vorangegangene Vor¬