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XXIV. Erörterung.
Wem stehet die Befugniß zu, Ausweisungen
vorzunehmen?
Unter der Ausweisung ist hier diejenige Handlung zu verstehen, ¬
wodurch Jemanden ein gewisser Distriet, gegen eine zu uͤbernehmende ¬
Verpflichtung, zur beliebigen oder verabredeten Cultur
und Benutzung uͤberlassen wird. Bey der Frage selbst sind drey
Stuͤcke wohl von einander zu unterscheiden, naͤmlich: die Bewilligung ¬
der Ausweisung; die Ausweisung selbst
und die Erhebung des Bekenngeldes, canonis
oder Zinses.
I. Die Bewilligung der Ausweisung kann blos von dem
Eigenthümer des Orts, wo eine Ausweisung geschehen soll, ertheilet ¬
werden; weil es nur dem Eigenthuͤmer des Grund und
Bodens zukommt, eine willkuͤhrliche Veraͤnderung daselbst vornehmen ¬
zu lassen. Daß die Bewilligung der Ausweisung eine
Folge der Landeshoheit sey, und daß mithin selbst in den Patrimonialniedergerichten =
alle Ausweisungen von den Aemtern, welche
daselbst die Hoheitsrechte zu besorgen haben, bewilliget werden
und geschehen muͤßten, ist eine Behauptung, welche von der Zelleschen ¬
Justizcanzley in mehrern Faͤllen als ganz ungegruͤndet ver2. ¬
worG. ¬