Full text : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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XXIV.  Erörterung.
Wem  stehet  die  Befugniß  zu,  Ausweisungen
vorzunehmen?
Unter  der  Ausweisung  ist  hier  diejenige  Handlung  zu  verstehen, ¬
  wodurch  Jemanden  ein  gewisser  Distriet,  gegen  eine  zu  uͤbernehmende ¬
  Verpflichtung,  zur  beliebigen  oder  verabredeten  Cultur
und  Benutzung  uͤberlassen  wird.  Bey  der  Frage  selbst  sind  drey
Stuͤcke  wohl  von  einander  zu  unterscheiden,  naͤmlich:  die  Bewilligung ¬
  der  Ausweisung;  die  Ausweisung  selbst
und  die  Erhebung  des  Bekenngeldes,  canonis
oder  Zinses.
I.  Die  Bewilligung  der  Ausweisung  kann  blos  von  dem
Eigenthümer  des  Orts,  wo  eine  Ausweisung  geschehen  soll,  ertheilet ¬
  werden;  weil  es  nur  dem  Eigenthuͤmer  des  Grund  und
Bodens  zukommt,  eine  willkuͤhrliche  Veraͤnderung  daselbst  vornehmen ¬
  zu  lassen.  Daß  die  Bewilligung  der  Ausweisung  eine
Folge  der  Landeshoheit  sey,  und  daß  mithin  selbst  in  den  Patrimonialniedergerichten =
  alle  Ausweisungen  von  den  Aemtern,  welche
daselbst  die  Hoheitsrechte  zu  besorgen  haben,  bewilliget  werden
und  geschehen  muͤßten,  ist  eine  Behauptung,  welche  von  der  Zelleschen ¬
  Justizcanzley  in  mehrern  Faͤllen  als  ganz  ungegruͤndet  ver2. ¬

worG. ¬

            
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