84 Zur Lehre vom Zeugettbeweise in Strafsachen.
würde aber das unbeschränkte Vertrauen zerstören, welches hier ob-
walten muß.
Um endlich durch den größtmöglichen Schutz der Zeugen ge-
gen Nachtheil und Unannehmlichkeit die Einzelnen bereitwilliger
zu machen, in Gerichtshöfen Zeugniß abzulegen, ist es ein weise Re-
gel des Englischen Rechts, daß kein Zeuge Fragen zu beantworten
braucht, welche für ihn eineCrimin alanklage zur Folge haben könn-
ten. Ob eine Frage der Art ist, daß sie auf eine selbstbeschuldi-
gende Antwort ausgeht, hat der Richter nach den vorliegenden Grün-
den für die Glaubwürdigkeit der Angaben zu beurtheilen.
Mit nachahmungswerther Konsequenz hält ferner das englische
Recht daran fest, daß die Zeugen auf ihre eigenen Wahrneh-
mungen sich stützen müssen, und hat durch geeignete Bestimmungen
dafür Sorge getragen, daß Alles, was von Zeugen nur auf Hören-
sagen versichert wird, ohne unmittelbaren Einfluß auf die Entschei-
dung der Veweisfrage bleibt. Dies läßt sich, wie das Strafverfah-
ren in Deutschland am besten beweist, nicht durch die einfache Re-
gel erreichen, daß Zeugnisse vonHörensagen keinen sonderlichen Glau-
ben verdienen, sondern man muß dieselben mit einigen Ausnahmen
geradezu für unzulässig erklären, und sie so vom Hauptverfahren
gänzlich ausschließen, sonst werden die Geschwornen sich gar zu leicht
irre leiten lassen.
Die Engländer leiten diese Regel aus dem allgemeinen Princip
ab, welches ihre Schriftsteller an die Spitze der ganzen Beweislehre
stellen, wonach allemal die besten Beweismittel erbracht werden müs-
sen, welche die Natur der zu beweisenden Thatsache gestattet. Ueber
die Schwäche des sogenannten abgeleiteten Beweises, der keine unab-
hängige Beweiskraft aus sich selbst hat, sondern seine Beweiskraft
aus und von anderen Beweisumständen entnimmt, macht Best in
seinen mehrfach angeführten Grundzügen des englischen Beweisrechts
§. 24 folgende treffliche Bemerkungen: „Nehmen wir ein mündli-
ches Zeugniß mündlich überliefert: A. gibt an, daß B. ihm erzählt,
er sei bei einem gewissen Ereigniß gegenwärtig gewesen. Wenn B.
der aussagende Zeuge ist, können wir nur in zwiefacher Art irren,
wenn wir seinem Zeugniß glauben) entweder er hat sich getäuscht
in dem, was er erlebt zu haben glaubte, oder seine Erzählung ist