Volltext : Auerbach, W.: ¬Das Gesellschaftswesen in juristischer und volkswirtschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs

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§  14.  Gründe  der  Personificationstheorie.
nung  in  gewissen  Fällen  statt  seines  Gesellschaftsantheils  in  natura
die  Abfindung  mit  dessen  Geldwerth  gefallen  lassen  muß,  findet  sich
bereits  im  Röm.  Rechte  ausgesprochen,*)  wenngleich  das  Aufgehen
des  besondern  Eigenthumsrechts  an  der  Einlage  oder  dem  Gesellschaftsantheil ¬
  in  die  Mitberechtigung  aller  Genossen  hierin  am  offenbarsten ¬
  wird.
Selbstverständlich  hat  auch  im  Röm.  Recht  die  gänzliche  oder
theilweise  Uebertragung  eines  Societätsantheils  an  einen  Nichtgesellschafter, ¬
  soweit  dieselbe  überhaupt  statthaft  ist,  nicht  den  Eintritt  des
Letzteren  in  die  Societät  und  den  Erwerb  der  gesellschaftlichen  Rechte
sowie  überhaupt  keine  unmittelbaren  Rechtsbeziehungen  des  Erwerbers
zu  den  Gesellschaftern,  sondern  nur  zu  seinem  Cedenten  zur  Folge.
„meines
Der  Satz:  „socii  mei  socius  meus  socius  non  es
Genossen  Genosse  ist  nicht  mein  Genosse")  wurde  gerade  nach  Vorgang
des  Röm.  Rechts  auch  in  die  neueren  Gesetzbücher  aufgenommen."
Sogar  der  Begriff  einer  Societätscasse  im  Unterschiede  von  der
Privatcasse  der  Genossen  war  den  Römern,  selbst  abgesehen  von  der
Es  konnte  wohl  auch
societas  omnium  bonorum,  nicht  fremd."
füglich  nicht  anders  sein.  Denn  nichts  liegt  näher,  als  die  Zusammenlegung ¬
  von  Einschüssen  Seitens  der  Gesellschafter  zur  Bildung
eines  gemeinsamen  Geschäftsfonds  oder  Betriebscapitals  (fonds  de
roulement),  mit  welchem  die  Ausgaben  der  Societät  zunächst  be*) ¬
  Fr.  24.  D.  Comm.  div.  (10.  3).  Vgl.  A.  D.  H.  G.  B.  Art.  131  und
132.  Pr.  Entw.  Art.  127.
?)  Fr.  20.  D.  pro  soc.  (17.  2);  fr.  47.  §  1.  D.  de  R.  J.  (50.  17).
3)  A.  D.  H.  G.  B.  Art.  98.  Pr.  Entw.  Art.  102.  Hierbei  ist  bemerkenswerth, ¬
  daß  auch  die  neueren  Gesetzgebungen  durch  Aufstellung  des  Falles,  daß  ein
Gesellschafter  einen  Dritten  einseitig  an  seinem  Antheil  betheiligt  oder  ihm  letzteren
abtritt,  die  Veräußerung  eines  Societätsantheils  an  einen  Dritten  oder  dessen
Betheiligung  an  demselben  indirekt  anerkennen,  worin  ausgesprochen  ist,  daß  ihnen
der  Gesellschaftsfonds  doch  nicht  als  besonderes  Vermögen  der  Gesellschaft  gilt.
„Nisi  in  communem  arcam  pecuniae  versae  sint,"  in  fr.  82.  D.  pro
soc.  (17.  2).  Ueber  fr.  1.  §  1.  D.  quod  cujusc.  univ.  s.  unten.  Auch  selbst
der  Ausdruck  „de  communi“  in  fr.  27  pro  soc.  (17.  2)  spricht  dafür,  selbst
wenn  derselbe  nach  Treitschke,  Gewerbeges.  S.  245,  durch  gemeinsame  Beiträge
oder  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  heißt,  cfr.  fr.  12  eod.  Vgl.  auch  RöslerVermögen ¬
  der  Handelsges.  nach  Röm.  Recht,  in  Zeitschr.  für  das  ges.  Handelsr.
Bd.  IV.  S.  263,  welche  Abhandlung  überhaupt  für  die  vorliegende  Frage  in  vieler
Hinsicht  bemerkenswerth  ist.
            
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