55
§ 14. Gründe der Personificationstheorie.
nung in gewissen Fällen statt seines Gesellschaftsantheils in natura
die Abfindung mit dessen Geldwerth gefallen lassen muß, findet sich
bereits im Röm. Rechte ausgesprochen,*) wenngleich das Aufgehen
des besondern Eigenthumsrechts an der Einlage oder dem Gesellschaftsantheil ¬
in die Mitberechtigung aller Genossen hierin am offenbarsten ¬
wird.
Selbstverständlich hat auch im Röm. Recht die gänzliche oder
theilweise Uebertragung eines Societätsantheils an einen Nichtgesellschafter, ¬
soweit dieselbe überhaupt statthaft ist, nicht den Eintritt des
Letzteren in die Societät und den Erwerb der gesellschaftlichen Rechte
sowie überhaupt keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen des Erwerbers
zu den Gesellschaftern, sondern nur zu seinem Cedenten zur Folge.
„meines
Der Satz: „socii mei socius meus socius non es
Genossen Genosse ist nicht mein Genosse") wurde gerade nach Vorgang
des Röm. Rechts auch in die neueren Gesetzbücher aufgenommen."
Sogar der Begriff einer Societätscasse im Unterschiede von der
Privatcasse der Genossen war den Römern, selbst abgesehen von der
Es konnte wohl auch
societas omnium bonorum, nicht fremd."
füglich nicht anders sein. Denn nichts liegt näher, als die Zusammenlegung ¬
von Einschüssen Seitens der Gesellschafter zur Bildung
eines gemeinsamen Geschäftsfonds oder Betriebscapitals (fonds de
roulement), mit welchem die Ausgaben der Societät zunächst be*) ¬
Fr. 24. D. Comm. div. (10. 3). Vgl. A. D. H. G. B. Art. 131 und
132. Pr. Entw. Art. 127.
?) Fr. 20. D. pro soc. (17. 2); fr. 47. § 1. D. de R. J. (50. 17).
3) A. D. H. G. B. Art. 98. Pr. Entw. Art. 102. Hierbei ist bemerkenswerth, ¬
daß auch die neueren Gesetzgebungen durch Aufstellung des Falles, daß ein
Gesellschafter einen Dritten einseitig an seinem Antheil betheiligt oder ihm letzteren
abtritt, die Veräußerung eines Societätsantheils an einen Dritten oder dessen
Betheiligung an demselben indirekt anerkennen, worin ausgesprochen ist, daß ihnen
der Gesellschaftsfonds doch nicht als besonderes Vermögen der Gesellschaft gilt.
„Nisi in communem arcam pecuniae versae sint," in fr. 82. D. pro
soc. (17. 2). Ueber fr. 1. § 1. D. quod cujusc. univ. s. unten. Auch selbst
der Ausdruck „de communi“ in fr. 27 pro soc. (17. 2) spricht dafür, selbst
wenn derselbe nach Treitschke, Gewerbeges. S. 245, durch gemeinsame Beiträge
oder auf gemeinschaftliche Rechnung heißt, cfr. fr. 12 eod. Vgl. auch RöslerVermögen ¬
der Handelsges. nach Röm. Recht, in Zeitschr. für das ges. Handelsr.
Bd. IV. S. 263, welche Abhandlung überhaupt für die vorliegende Frage in vieler
Hinsicht bemerkenswerth ist.