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Zu Pfleg=, Heiligen=, Almosen=, Spitalrechnungen
ist kein Stempelpapier zu gebrauchen. Ein Gemeindsrechner, ¬
welcher eine Abschrift oder das Concept der
Rechnung zu seinem Privatgebrauch zurück behalt, kann
und soll auch auf ungestempeltes Papier geschrieben
seyn; der Gemeindscasse darf aber dafür nichts in
Anrechnung kommen. Wird die Abschrift vom Amtsrevisorat ¬
gefertigt, wenn eine verlangt wird, dann
muß sie auf 3 kr. Stempelpapier geschrieben werden
(Minist. des Innern vom 6. Nov. 1826, Nro. 12921;
Karlsruher Anz.=Blatt 1826, Nro. 95). Durch unächte
Ausfertigung unbrauchbar gewordenes Stempelpapier
soll nicht zur Ergänzung anderer Stempelbögen bei
dem Revisorat verwendet, sondern der Kreisregierung
vorgelegt werden, welche deren Betrag mit Abzug von
10 Procent aus der Amtscasse ersetzen läßt (Minist.
des Innern v. 11. Okt. 1830, Nro. 10221, Mspt.).
Stempelpapier zu Kaufbriefen, Pfandurkunden, siehe
3. Theil Seite 21 und 59.
Tagsgebühr der Commissäre, s. 1. Theil Seite 27.
Tauschbrief, s. 3. Theil Seite 6, für jeden Brief der
halbe Tax, Siegel und Stempel aber jedem ganz.
siehe
Testament, wie Heirathsvertrag; Stempelpapier
1. Theil Seite 240.
Theilungen, nach Tagsgebühr.
Theilzettel, wie Abschriften.
Umlaufzettel, incl. Botenlohn, s. 1. Theil. Seite 33,
6 kr., für eine 2te Seite 4 kr.
Unterpfandsverschreibung, s. Pfandurkunde.
Vergleiche, unter zwei Stund Zeit 24 kr., und darüber
nach der Tagsgebühr.
Vermögensbeschreibung, nach Tagsgebühr.