Inhaltsverzeichnis : ¬Der badische Rechtsfreund (3)

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Zu  Pfleg=,  Heiligen=,  Almosen=,  Spitalrechnungen
ist  kein  Stempelpapier  zu  gebrauchen.  Ein  Gemeindsrechner, ¬
  welcher  eine  Abschrift  oder  das  Concept  der
Rechnung  zu  seinem  Privatgebrauch  zurück  behalt,  kann
und  soll  auch  auf  ungestempeltes  Papier  geschrieben
seyn;  der  Gemeindscasse  darf  aber  dafür  nichts  in
Anrechnung  kommen.  Wird  die  Abschrift  vom  Amtsrevisorat ¬
  gefertigt,  wenn  eine  verlangt  wird,  dann
muß  sie  auf  3  kr.  Stempelpapier  geschrieben  werden
(Minist.  des  Innern  vom  6.  Nov.  1826,  Nro.  12921;
Karlsruher  Anz.=Blatt  1826,  Nro.  95).  Durch  unächte
Ausfertigung  unbrauchbar  gewordenes  Stempelpapier
soll  nicht  zur  Ergänzung  anderer  Stempelbögen  bei
dem  Revisorat  verwendet,  sondern  der  Kreisregierung
vorgelegt  werden,  welche  deren  Betrag  mit  Abzug  von
10  Procent  aus  der  Amtscasse  ersetzen  läßt  (Minist.
des  Innern  v.  11.  Okt.  1830,  Nro.  10221,  Mspt.).
Stempelpapier  zu  Kaufbriefen,  Pfandurkunden,  siehe
3.  Theil  Seite  21  und  59.
Tagsgebühr  der  Commissäre,  s.  1.  Theil  Seite  27.
Tauschbrief,  s.  3.  Theil  Seite  6,  für  jeden  Brief  der
halbe  Tax,  Siegel  und  Stempel  aber  jedem  ganz.
siehe
Testament,  wie  Heirathsvertrag;  Stempelpapier
1.  Theil  Seite  240.
Theilungen,  nach  Tagsgebühr.
Theilzettel,  wie  Abschriften.
Umlaufzettel,  incl.  Botenlohn,  s.  1.  Theil.  Seite  33,
6  kr.,  für  eine  2te  Seite  4  kr.
Unterpfandsverschreibung,  s.  Pfandurkunde.
Vergleiche,  unter  zwei  Stund  Zeit  24  kr.,  und  darüber
nach  der  Tagsgebühr.
Vermögensbeschreibung,  nach  Tagsgebühr.
            
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