fullscreen : Berck, Theodor: Ueber das bremische Güterrecht der Ehegatten mit besonderer Rücksicht auf die Schuldenzahlung und das sog. beneficium abdicationis der Wittwe

IV.  Abschnitt.
Hinzuthun  oder  Verschulden  des  Mannes  contrahirt  hat,  so
hat  die  Reservation  von  Sondergütern  von  Seiten  des  Mannes
auch  die  Folge,  daß  die  Gläubiger  der  Frau,  welchen  alsdann
nur  das  Sammtgut  verhaftet  ist,  sich  während  der  Ehe  an
jenes  Separatvermögen  gar  nicht  halten  können  und  eben  so
wenig  nach  aufgelöster  Ehe  den  Mann  deshalb  besprechen
dürfen,  falls  er  das  Sammtgut  ganz  aufgiebt  und  nicht  Erbe
seiner  Frau  wird.  Soll  aber  der  Mann  durchaus  auch  persönlich ¬
  durch  jene  Schulden  der  Frau  obligirt  seyn,  so  ist  nicht
abzusehen,  auf  welche  Weise  er,  der  in  diesem  Fall  mit  seinem
ganzen  Vermögen  verhaftet  ist,  den  Gläubigern  einzelne  von
der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossene,  im  Uebrigen  aber  seiner
Disposition  überlassene,  Theile  desselben  entziehen  will  (vergl.
n.  584.).  Nur  Einen  Weg  giebt  es  jetzt  für  ihn,  sich  ganz
sicher  zu  stellen,  und  dieser  besteht  darin,  daß  er  von  vorne
herein  vertragsmäßig  die  Gütergemeinschaft  gänzlich  ausschließt.
Denn  in  diesem  Fall  (der  keinesweges  beispiellos  ist)  gehen  ihn
die  Schulden  seiner  Frau,  als  solche,  gar  nichts  an,  indem  er
nunmehr  in  dieser  Hinsicht  ganz  nach  den  Grundsätzen  des
Römischen  Rechts  beurtheilt  wird.
§.  31.
Zeit  und  Form  der  Abdication.
Die  Frist,  binnen  der  die  Wittwe,  welche  abdiciren
will,  ihren  Entschluß  ausführen  muß,  beginnt  in  dem
Augenblicke,  wo  ihr  Ehemann  die  Augen  schließt,  und
läuft  mit  dem  Zeitpuncte  der  Beerdigung  ab.  So  wie  die
Leiche  aus  dem  Hause  getragen  ist,  muß  auch  die  Wittwe
spätestens  aus  dem  Hause  gehen  (§.  2.)  und  den  Besitz
des  bisherigen  Sammtgutes  aufgeben,  wenn  sie  nicht  den
Vorwurf  der  Immixtion  in  den  Nachlaß  des  Verstorbenen
auf  sich  laden  und  dadurch  sich  um  das  Abdicationsrecht
selbst  bringen  will599)
Nur  Gründe  der  dringenden

508
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer