§. 10. Natur des Römischen (Gemeinen)
Pflichttheilsrechts.
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mit allen Rechten und Pflichten eines gewöhnlichen Intestaterben. Der
Pflichttheilsberechtigte hat also, um die betreffende Pflichttheilsverletzung
von sich abzuwenden, eine Klage oder wenigstens eine ausdrückliche Erklärung ¬
nöthig. Ohne dem ist und bleibt die verletzende Disposition
des Erblassers gültig und wirksam. Das Recht, welches der Pflichttheilsberechtigte ¬
in dem gesetzten Fall hat, besteht daher darin, eine an sich wirksame ¬
Disposition durch Klage oder bloße Erklärung beseitigen zu können.
Dasselbe ist mithin ein Anfechtungsrecht*). Es ist aber andrerseits auch
nur ein Anfechtungsrecht. Denn das gesetzliche Erbrecht, welches der
Pflichttheilsberechtigte außer der Beseitigung des Testaments und der
Erbeseinsetzung in Folge seiner Klage oder Erklärung erlangt, erlangt
er nicht als Pflichttheilsberechtigter. Nach jener Beseitigung liegt eine
sein Pflichttheilsrecht verletzende Verfügung nicht mehr vor. Er kommt
daher dann nicht mehr als Pflichttheilsberechtigter, sondern allein als
Intestaterbe in Betracht und hat das Erbrecht, welches er hat, nicht als
Pflichttheilsberechtigter sondern lediglich als Intestaterbe*).
2) Windscheid: Pandekten. Bd. I. §. 82 S. 197; Förster: Privatrecht.
Bd. I. §. 41 S. 191—194.
3) Die obigen Ausführungen treffen nicht blos für das Recht der Pandekten,
sondern auch für das der Novelle 115 zu und gleichviel, welchem der verschiedenen
Systeme über die Natur der Ungültigkeit der Erbeseinsetzungen nach der letztern man
sich anschließen mag und ferner gleichviel, ob die dem Pflichttheilsberechtigten zustehenden ¬
Klagen blos präparatorische Rechtsmittel auf Beseitigung des Testaments
bezw. der Erbeseinsetzungen sind oder mit ihnen neben dieser Beseitigung noch die
Herausgabe des Intestaterbtheils gefordert werden kann. Denn die Verbindung des
Antrags auf die Herausgabe mit dem Antrag auf die Beseitigung ist jedenfalls nur
fakultativ und nicht obligatorisch und unter Umständen sogar ganz unmöglich, nämlich
wenn der Pflichttheilsberechtigte sich bereits im Besitz des Nachlasses oder eines seinem
Pflichttheil entsprechenden Theils desselben befindet. Hier kann er allein auf die Beseitigung ¬
des Testaments oder der Erbeseinsetzungen klagen, muß dies aber thun,
weil, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist sein Pflichttheilsrecht in dieser Weise
geltend macht, das Testament auch gegen ihn vollständig gültig wird und der darin
eingesetzte Erbe auf Grund desselben von ihm den Nachlaß verlangen könnte. Es
erscheinen daher, auch wenn die Verbindung beider Anträge stattfindet, die Klagen als
usfluß des Pflichttheilsrechts doch immer nur soweit, als sie auf die Beseitigung
gehen und haben darüber hinaus nicht das Pflichttheilsrecht, /sondern das sofort mit
der Beseitigung des Testaments oder der Erbeseinsetzungen vorhandene gesetzliche
Erbrecht zur Grundlage.
Das im Text Gesagte gilt insbesondere auch bei dem sog. Nullitätssystem, da,
wenigstens nach Ansicht der meisten, auch nach diesem die Erbeseinsetzungen nicht von
Anfang an nichtig sind, sondern erst dadurch nichtig werden, daß der Pflichttheilsberechtigte ¬
erklärt, von seinem Pflichttheilsrecht Gebrauch machen zu wollen, also in
Schultzenstein, Pflichttheilsrecht.