Objekt : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

§.  10.  Natur  des  Römischen  (Gemeinen)
Pflichttheilsrechts.
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mit  allen  Rechten  und  Pflichten  eines  gewöhnlichen  Intestaterben.  Der
Pflichttheilsberechtigte  hat  also,  um  die  betreffende  Pflichttheilsverletzung
von  sich  abzuwenden,  eine  Klage  oder  wenigstens  eine  ausdrückliche  Erklärung ¬
  nöthig.  Ohne  dem  ist  und  bleibt  die  verletzende  Disposition
des  Erblassers  gültig  und  wirksam.  Das  Recht,  welches  der  Pflichttheilsberechtigte ¬
  in  dem  gesetzten  Fall  hat,  besteht  daher  darin,  eine  an  sich  wirksame ¬
  Disposition  durch  Klage  oder  bloße  Erklärung  beseitigen  zu  können.
Dasselbe  ist  mithin  ein  Anfechtungsrecht*).  Es  ist  aber  andrerseits  auch
nur  ein  Anfechtungsrecht.  Denn  das  gesetzliche  Erbrecht,  welches  der
Pflichttheilsberechtigte  außer  der  Beseitigung  des  Testaments  und  der
Erbeseinsetzung  in  Folge  seiner  Klage  oder  Erklärung  erlangt,  erlangt
er  nicht  als  Pflichttheilsberechtigter.  Nach  jener  Beseitigung  liegt  eine
sein  Pflichttheilsrecht  verletzende  Verfügung  nicht  mehr  vor.  Er  kommt
daher  dann  nicht  mehr  als  Pflichttheilsberechtigter,  sondern  allein  als
Intestaterbe  in  Betracht  und  hat  das  Erbrecht,  welches  er  hat,  nicht  als
Pflichttheilsberechtigter  sondern  lediglich  als  Intestaterbe*).
2)  Windscheid:  Pandekten.  Bd.  I.  §.  82  S.  197;  Förster:  Privatrecht.
Bd.  I.  §.  41  S.  191—194.
3)  Die  obigen  Ausführungen  treffen  nicht  blos  für  das  Recht  der  Pandekten,
sondern  auch  für  das  der  Novelle  115  zu  und  gleichviel,  welchem  der  verschiedenen
Systeme  über  die  Natur  der  Ungültigkeit  der  Erbeseinsetzungen  nach  der  letztern  man
sich  anschließen  mag  und  ferner  gleichviel,  ob  die  dem  Pflichttheilsberechtigten  zustehenden ¬
  Klagen  blos  präparatorische  Rechtsmittel  auf  Beseitigung  des  Testaments
bezw.  der  Erbeseinsetzungen  sind  oder  mit  ihnen  neben  dieser  Beseitigung  noch  die
Herausgabe  des  Intestaterbtheils  gefordert  werden  kann.  Denn  die  Verbindung  des
Antrags  auf  die  Herausgabe  mit  dem  Antrag  auf  die  Beseitigung  ist  jedenfalls  nur
fakultativ  und  nicht  obligatorisch  und  unter  Umständen  sogar  ganz  unmöglich,  nämlich
wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  sich  bereits  im  Besitz  des  Nachlasses  oder  eines  seinem
Pflichttheil  entsprechenden  Theils  desselben  befindet.  Hier  kann  er  allein  auf  die  Beseitigung ¬
  des  Testaments  oder  der  Erbeseinsetzungen  klagen,  muß  dies  aber  thun,
weil,  wenn  er  nicht  innerhalb  der  gesetzten  Frist  sein  Pflichttheilsrecht  in  dieser  Weise
geltend  macht,  das  Testament  auch  gegen  ihn  vollständig  gültig  wird  und  der  darin
eingesetzte  Erbe  auf  Grund  desselben  von  ihm  den  Nachlaß  verlangen  könnte.  Es
erscheinen  daher,  auch  wenn  die  Verbindung  beider  Anträge  stattfindet,  die  Klagen  als
usfluß  des  Pflichttheilsrechts  doch  immer  nur  soweit,  als  sie  auf  die  Beseitigung
gehen  und  haben  darüber  hinaus  nicht  das  Pflichttheilsrecht,  /sondern  das  sofort  mit
der  Beseitigung  des  Testaments  oder  der  Erbeseinsetzungen  vorhandene  gesetzliche
Erbrecht  zur  Grundlage.
Das  im  Text  Gesagte  gilt  insbesondere  auch  bei  dem  sog.  Nullitätssystem,  da,
wenigstens  nach  Ansicht  der  meisten,  auch  nach  diesem  die  Erbeseinsetzungen  nicht  von
Anfang  an  nichtig  sind,  sondern  erst  dadurch  nichtig  werden,  daß  der  Pflichttheilsberechtigte ¬
  erklärt,  von  seinem  Pflichttheilsrecht  Gebrauch  machen  zu  wollen,  also  in
Schultzenstein,  Pflichttheilsrecht.
            
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