fullscreen : Hurt, Joseph Hugo: ¬Das Verfahren vor den Handels- & Einzelngerichten

Auszahlung  des  Ergebnisses.  §.  180.
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§.  180.
G.  Auszahlung  des  Ergebnisses.
I.  Aus  dem  Erlöse  sind  die  nachbezeichneten  Posten  in  nachstehender ¬
  Reihenfolge  zu  befriedigen.
1)  in  erster  Reihe  die  Kosten  der  Vollstreckung  selbst  mit  Einschluß ¬
  jener,  welche  auf  die  Anschließung,  die  Vollstreckung
und  das  Vertheilungsverfahren  sich  ergeben,  jedoch  mit
Ausnahme  derjenigen,  welche  den  Gläubigern  auf  die  Geltendmachung ¬
  ihrer  Forderungen  im  Vertheilungsverfahren
erwachsen  sind;  ferner  derjenigen  Kosten,  welche  für  eine
Partei  durch  ungegründeten  Widerspruch  des  Schuldners
gegen  das  Verfahren  bei  der  Vollstreckung  sich  ergeben
haben,
2)
in  zweiter  Reihe  die  Forderungen  derjenigen  Gläubiger,
welche  zur  Zeit  der  Pfändung  ein  Pfand-  oder  Zurückbehaltungsrecht ¬
  oder  ein  sonstiges  besonderes  Vorzugsrecht
an  den  gepfändeten  Sachen  hatten  und  die  Pfändung  vornehmen ¬
  ließen  oder  sich  derselben  angeschlossen  haben,  so
weit  der  Erlös  aus  den  betreffenden  Gegenständen  reicht,
nach  dem  Range,  der  ihnen  nach  Maßgabe  des  betreffenden
bürgerlichen  Rechtes  zukommt;
3)
in  dritter  und  letzter  Reihe  die  Forderungen  der  übrigen
Gläubiger,  welche  die  Pfändung  haben  vornehmen  lassen
oder  der  Pfändung  sich  angeschlossen  haben,  nach  Verhältniß ¬
  ihres  Betrages.
Die  Gläubiger  der  zweiten  Reihe,  welche  an  dieser  Stelle
(aus  dem  Erlöse  der  Gegenstände,  worauf  sich  ihr  Vorzugsrecht ¬
  erstreckt)  nicht  vollständig  befriedigt  werden,  coneurriren ¬
  für  den  Rest  ihrer  Forderung  mit  den  Gläubigern
der  dritten  Reihe,  jedoch  nur  dann,  wenn  ihre  Forderung
fällig  ist  und  auf  einer  vollstreckbaren  Urkunde  beruht  und
sie  sich  wegen  derselben  der  Pfändung  überhaupt  angeschlossen ¬
  haben.
An  dem  gewissen  Gläubigern  gesetzlich  zustehenden  Rechte,
die  Absonderung  verschiedener  Massen  zu  begehren,  wird
durch  vorstehende  Bestimmungen  nichts  geändert.
Müssen  verschiedene  Massen  gebildet  werden,  so  sind  die
---  -  1) -
  Vgl.  hiezu  Sitz.=Prot.  d.  Abg.  Bd.  III.  Seite  204-218  und  Seite
460—466  (zu  Art.  35—49).
2  P.=O.  Art.  938.
3  P.=O.  Art.  878,  Abs.  2  u  3.
            
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