Volltext : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

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daß  der  Kläger  zum  Zweck  der  Erfüllung  einer  Schuld  geleistet,  und
daß  diese  nicht  bestanden  hat,  während  es  gerade  nach  §  814  Sache
des  Gegners  ist,  nachzuweisen,  die  Zahlung  sei  in  Kenntnis  der
Nichtschuld  trotzdem  erfolgt  (RG.  60,  420).  Beim  Irrtum  handelt
es  sich  entweder  um  Nichtübereinstimmung  zwischen  Motiv  und
Wille  oder  zwischen  Wille  und  Erklärung.  Der  Irrtum  liegt  also
auf  rein  subjektivem  Gebiet,  während  die  Bereicherungsklage  die
objektive  Seite  berücksichtigt.  Auffällig  ist,  daß  Art.  63  des  schweiz.
Obligationen=Rechts  vom  Rückfordernden  den  Nachweis  verlangt,  er
habe  sich  über  die  Schuldpflicht  im  „Jrrtum"  befunden.
Zur  Frage  der  Abgrenzung  zwischen  Kondiktion  und  Irctumanfechtung ¬
  seien  noch  weitere  Fälle  betrachtet.  Ein  Lotteriehändler
schreibt  dem  Besitzer  eines  Loses,  er  habe  in  der  Lotterie  gewonnen
und  sendet  ihm  zugleich  den  Gewinn  zu.  Nach  zwei  Tagen  erklärt
er  jedoch,  daß  sein  Schreiben  und  seine  Sendung  auf  einem  Irrtum
beruhen,  weil  der  Adressat  nicht  gewonnen  oder  weil  er  selbst  vielleicht ¬
  die  Gewinnummer  nicht  richtig  gelesen  habe  oder  weil  er  von
der  Annahme  ausging,  die  betreffende  Nummer  sei  das  Los  des
Adressaten.  Auch  in  diesem  Falle  ist  eine  Anfechtung  wegen  Irrtums
unangebracht,  denn  Anspruch  auf  Gewinn  hat  nur  der  wirkliche  Gewinner, ¬
  sodaß  wiederum  Kondiktion  durchschlägt.  Allerdings  kann
sich  der  hiermit  Belangte  evtl.  auf  den  Wegfall  der  Bereicherung
berufen.  In  diesem  Zusammenhange  interessiert  aber  nicht  die
weitere  Frage,  ob  sich  der  Absender  des  Schreibens  etwa  schadensersatzpflichtig ¬
  gemacht  hat,  falls  die  Benutzung  des  Gewinnes  durch
den  Adressaten  bereits  zu  geschäftlichen  Maßnahmen  geführt  hat.
Die  Anwendung  der  Kondiktion  erspart  jedenfalls  hier  innerhalb
der  drei  Fälle  die  schwierige  Untersuchung  der  Irrtumsarten.  Es
genügt,  daß  objektiv  nur  der  richtigen  Gewinnummer  ein  Anspruch
zustand.  Ein  Versehen  des  Lotteriehändlers  vermag  lediglich  eine
Haftung  aus  anderen  allgemeinen  Gesichtspunkten  zu  begründen.
Ein  anderer  Fall,  welcher  zur  Verwechslung  von  Kondiktion
und  Willensmängel  führen  könnte,  ist  folgender:  Ein  Verein  zur
Pflege  der  Körperkultur  gibt  eine  Zeitschrift  „Kraft  und  Schönheit
heraus,  welche  er  seinen  Mitgliedern  eine  Zeitlang  kostenlos  liefert.
In  einer  Versammlung  wird  den  Vereinsmitgliedern  erklärt,  der
Verein  könne  die  kostenlose  Zusendung  der  Zeitschrift  nicht  mehr
fortsetzen,  weshalb  er  den  Vertrieb  der  Zeitschrift  einem  Verleger
übertragen  habe.  Die  Vereinsmitglieder  werden  aufgefordert,
diesem  Verleger  ihr  Vertrauen  zuzuwenden,  damit  ihm  der  Verdienst
zukomme.  Nun  ist  gerade  zur  Zeit  dieses  Beschlusses  A.  Vereinsmitglied ¬
  geworden.  Die  letzte  Gratisnummer  des  Vereins  hat  er
aber  nicht  mehr  bezogen.  Der  neue  Verleger  beginnt  damit,  den
Vereinsmitgliedern  Probeexemplare  zuzusenden  und  nach  einiger
Zeit  einige  weitere  Exemplare  mit  rotem  Aufdruck,  daß  der  Abonnementsbetrag ¬
  im  Falle  Schweigens  als  geschlossen  gelte  und  die  Nachnahme ¬
  erhoben  werde.  Das  neue  Vereinsmitglied  hat  auch  diese
beiden  Nummern  der  Zeitschrift  erhalten.  Während  seiner  längeren
            
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