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daß der Kläger zum Zweck der Erfüllung einer Schuld geleistet, und
daß diese nicht bestanden hat, während es gerade nach § 814 Sache
des Gegners ist, nachzuweisen, die Zahlung sei in Kenntnis der
Nichtschuld trotzdem erfolgt (RG. 60, 420). Beim Irrtum handelt
es sich entweder um Nichtübereinstimmung zwischen Motiv und
Wille oder zwischen Wille und Erklärung. Der Irrtum liegt also
auf rein subjektivem Gebiet, während die Bereicherungsklage die
objektive Seite berücksichtigt. Auffällig ist, daß Art. 63 des schweiz.
Obligationen=Rechts vom Rückfordernden den Nachweis verlangt, er
habe sich über die Schuldpflicht im „Jrrtum" befunden.
Zur Frage der Abgrenzung zwischen Kondiktion und Irctumanfechtung ¬
seien noch weitere Fälle betrachtet. Ein Lotteriehändler
schreibt dem Besitzer eines Loses, er habe in der Lotterie gewonnen
und sendet ihm zugleich den Gewinn zu. Nach zwei Tagen erklärt
er jedoch, daß sein Schreiben und seine Sendung auf einem Irrtum
beruhen, weil der Adressat nicht gewonnen oder weil er selbst vielleicht ¬
die Gewinnummer nicht richtig gelesen habe oder weil er von
der Annahme ausging, die betreffende Nummer sei das Los des
Adressaten. Auch in diesem Falle ist eine Anfechtung wegen Irrtums
unangebracht, denn Anspruch auf Gewinn hat nur der wirkliche Gewinner, ¬
sodaß wiederum Kondiktion durchschlägt. Allerdings kann
sich der hiermit Belangte evtl. auf den Wegfall der Bereicherung
berufen. In diesem Zusammenhange interessiert aber nicht die
weitere Frage, ob sich der Absender des Schreibens etwa schadensersatzpflichtig ¬
gemacht hat, falls die Benutzung des Gewinnes durch
den Adressaten bereits zu geschäftlichen Maßnahmen geführt hat.
Die Anwendung der Kondiktion erspart jedenfalls hier innerhalb
der drei Fälle die schwierige Untersuchung der Irrtumsarten. Es
genügt, daß objektiv nur der richtigen Gewinnummer ein Anspruch
zustand. Ein Versehen des Lotteriehändlers vermag lediglich eine
Haftung aus anderen allgemeinen Gesichtspunkten zu begründen.
Ein anderer Fall, welcher zur Verwechslung von Kondiktion
und Willensmängel führen könnte, ist folgender: Ein Verein zur
Pflege der Körperkultur gibt eine Zeitschrift „Kraft und Schönheit
heraus, welche er seinen Mitgliedern eine Zeitlang kostenlos liefert.
In einer Versammlung wird den Vereinsmitgliedern erklärt, der
Verein könne die kostenlose Zusendung der Zeitschrift nicht mehr
fortsetzen, weshalb er den Vertrieb der Zeitschrift einem Verleger
übertragen habe. Die Vereinsmitglieder werden aufgefordert,
diesem Verleger ihr Vertrauen zuzuwenden, damit ihm der Verdienst
zukomme. Nun ist gerade zur Zeit dieses Beschlusses A. Vereinsmitglied ¬
geworden. Die letzte Gratisnummer des Vereins hat er
aber nicht mehr bezogen. Der neue Verleger beginnt damit, den
Vereinsmitgliedern Probeexemplare zuzusenden und nach einiger
Zeit einige weitere Exemplare mit rotem Aufdruck, daß der Abonnementsbetrag ¬
im Falle Schweigens als geschlossen gelte und die Nachnahme ¬
erhoben werde. Das neue Vereinsmitglied hat auch diese
beiden Nummern der Zeitschrift erhalten. Während seiner längeren