thumbs : Oppenhoff, Theodor Franz: ¬Das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten

Anhang  zum  zweiten  Abschnitte.
79
Anhang  zum  zweiten  Abschnitte.
§.  79.
Nach  Erwägung  alles  desjenigen,  was  im  vorstehenden =
  Abschnitte  über  den  Sinn  und  die  rechtliche  Wirkung
der  Remissionsclausel  gesagt  worden  ist,  wird  es  gewiß  Jedem =
  einleuchten,  daß  es  sehr  rathsam  ist,  bei  Aufnehmung
von  Pachtcontracten  über  Landgüter  die  Contrahenten  wegen =
  dieses  Gegenstandes  in  rechtlicher  Hinsicht  gehörig  zu  belehren. =
  Von  dieser  Ansicht  ist  auch  die  Preuß.  Gesetzgebung
ausgegängen.  Das  Preuß.  Landr.  (Th.  1.  tit.  21.  §.  403.)
verordnet  nämlich,  wie  schon  bemerkt  ist,
daß  Pachtcontracte  über  Landgüter,  deren  jährliches
Pachtgeld  200  Thlr.  oder  mehr  beträgt,  entweder  gerichtlich, =
  oder  doch  vor  einem  Justizcommissar,  geschlossen =
  werden  sollen.
Auch  hat  die  Preuß.  allgemeine  Gerichtsordnung  in
dieser  Hinsicht  Folgendes  verfügt:
„Besonders  muß  bei  größern  und  auf  mehrere  Jahre
„zu  schließenden  Verpachtungen,  der  Punct  wegen
„der  Remissionen,  wegen  der  Kriegsschäden  und  we„gen ¬
  der  sonst  dem  Pächter  von  dem  Verpächter  zu
„leistenden  Vergütungen,  mit  möglichster  Sorgfalt
„bestimmt  werden.  Zu  dem  Ende  muß  der  Richter
„den  Contrahenten  die  darüber  vorhandenen  Vor„schriften ¬
  der  Gesetze  bekannt  machen;  er  muß  von
„ihnen  vernehmen:  in  wiefern  sie  dabei  stehen  blei„ben =
  oder  davon  abgehen  wollen;  er  muß  die  dieß„fälligen =
  Verabredungen  so  genau  und  bestimmt  als
„möglich  zu  fassen  suchen  und  dabei  besonders  darauf
„sehen,  daß,  wenn  es  in  dem  einen  Stücke  bei  den
„Vorschriften  der  Gesetze  gelässen,  in  dem  ändern
„aber  davon  abgegangen  wird,  daraus  nicht  Wider„sprüche, ¬
  Dunkelheiten  und  Verwirrungen,  welche
            
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