Anhang zum zweiten Abschnitte.
79
Anhang zum zweiten Abschnitte.
§. 79.
Nach Erwägung alles desjenigen, was im vorstehenden =
Abschnitte über den Sinn und die rechtliche Wirkung
der Remissionsclausel gesagt worden ist, wird es gewiß Jedem =
einleuchten, daß es sehr rathsam ist, bei Aufnehmung
von Pachtcontracten über Landgüter die Contrahenten wegen =
dieses Gegenstandes in rechtlicher Hinsicht gehörig zu belehren. =
Von dieser Ansicht ist auch die Preuß. Gesetzgebung
ausgegängen. Das Preuß. Landr. (Th. 1. tit. 21. §. 403.)
verordnet nämlich, wie schon bemerkt ist,
daß Pachtcontracte über Landgüter, deren jährliches
Pachtgeld 200 Thlr. oder mehr beträgt, entweder gerichtlich, =
oder doch vor einem Justizcommissar, geschlossen =
werden sollen.
Auch hat die Preuß. allgemeine Gerichtsordnung in
dieser Hinsicht Folgendes verfügt:
„Besonders muß bei größern und auf mehrere Jahre
„zu schließenden Verpachtungen, der Punct wegen
„der Remissionen, wegen der Kriegsschäden und we„gen ¬
der sonst dem Pächter von dem Verpächter zu
„leistenden Vergütungen, mit möglichster Sorgfalt
„bestimmt werden. Zu dem Ende muß der Richter
„den Contrahenten die darüber vorhandenen Vor„schriften ¬
der Gesetze bekannt machen; er muß von
„ihnen vernehmen: in wiefern sie dabei stehen blei„ben =
oder davon abgehen wollen; er muß die dieß„fälligen =
Verabredungen so genau und bestimmt als
„möglich zu fassen suchen und dabei besonders darauf
„sehen, daß, wenn es in dem einen Stücke bei den
„Vorschriften der Gesetze gelässen, in dem ändern
„aber davon abgegangen wird, daraus nicht Wider„sprüche, ¬
Dunkelheiten und Verwirrungen, welche