Metadata : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 9 (1872))

52 Gerland, Untersuchung über die Verpflichtung zur Stellung
doch nicht bestimmt genug, um die übereinstimmenden Aussprüche
so vieler anderer Urkunden zu entkräften.
Während nun mit Rücksicht darauf Pufendorf a. a.O.
bei Betrachtung des erwähnten Eimbecker Vergleichs von 1529
die hier vertretene Ansicht nur andeutet, indem er sagt:
„Videtur turn temporis decimarum minutarum ratio in usu
tauri prolifici et verris posita fuisse. Plane multis locis
obtinet, ut dominus jurisdictionis tauri et verris tenendi
jus habeat idque ad commoda ejus pertieeat. An igitur
in eo quoque ratio decimarum minutarum quaerenda sit,
alii iespiciant“,
so spricht sich Lennep in der
Landsiedelleyhe S. 477
ganz bestimmt dahin mit den Worten aus:
„der kleine Zehnten wird dem Zehndberrn öffters davor
entrichtet, weil er das Faselrind (den Reitochsen), den Eber
und den Widder halten muß",
und wenn also Pufendorf a. a. O. in der fraglichen Ver-
pflichtung daneben noch ein commodum flnden will, so ist dieß
nur in Bezug auf die allerdings als Entschädigung für die
Stellung des Zuchtviehs geschuldeten Gegenleistungen zu ver-
stehen.

(Schluß folgt.)

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