1. Die Ersetzungsbefugnis im allgemeinen.
§ 1.
Begriff und Wesen, rechtliche Stellung der Ersetzungsbefugnis. ¬
(Die Ersetzungsbefugnis des Verpflichteten
und die des Berechtigten).
Die rechtlich geordnete Beziehung zweier Menschen zueinander, ¬
die dahin geht, dass der eine, der Berechtigte, ein
Recht (einen Anspruch) auf ein gewisses Verhalten (Tun oder
Unterlassen) des andern, des Verpflichteten, hat, bezweckt
die Befriedigung eines bestimmten wirtschaftlichen Bedürfnisses, ¬
eines „anerkannten Interesses“. Ob dieserZweck erreicht
wird, hängt vom Willen desjenigen ab, zu dessen Günsten
die Rechtsordnung den das Verhalten des andern gebietenden
Befehl erlassen hat, — dem sie es daher auch überlässt, ob er
von dem Befehl Gebrauch machen will oder nicht.
Die Rechtsordnung gibt ihren die Beziehungen zweier
Personen zu einander regelnden Befehl auf Grund rechtsbegründender ¬
sogen. juristischer Tatsachen. Solche juristische
Tatsachen sind:
1. die auf Rechtsbegründung hinzielenden Privatwillenserklärungen: ¬
die Rechtsgeschäfte,
2. die Willenserklärungen des Richters und anderer Organe
—
der staatlichen lätigkeit;
und
3. alle anderen Tatsachen: zu den letzteren gehören
gewisse rechtserzeugende äussere Vorgänge, ferner alles
Tun und Unterlassen, das nicht Willenserklärung ist,
das aber, sei es als unerlaubte, sei es als erlaubte
1. wie Windscheid, Pandekten I § 68 ausführt.