Full text : Gernsheim, Eugen: ¬Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) im deutschen bürgerlichen Recht

1.  Die  Ersetzungsbefugnis  im  allgemeinen.
§  1.
Begriff  und  Wesen,  rechtliche  Stellung  der  Ersetzungsbefugnis. ¬
  (Die  Ersetzungsbefugnis  des  Verpflichteten
und  die  des  Berechtigten).
Die  rechtlich  geordnete  Beziehung  zweier  Menschen  zueinander, ¬
  die  dahin  geht,  dass  der  eine,  der  Berechtigte,  ein
Recht  (einen  Anspruch)  auf  ein  gewisses  Verhalten  (Tun  oder
Unterlassen)  des  andern,  des  Verpflichteten,  hat,  bezweckt
die  Befriedigung  eines  bestimmten  wirtschaftlichen  Bedürfnisses, ¬
  eines  „anerkannten  Interesses“.  Ob  dieserZweck  erreicht
wird,  hängt  vom  Willen  desjenigen  ab,  zu  dessen  Günsten
die  Rechtsordnung  den  das  Verhalten  des  andern  gebietenden
Befehl  erlassen  hat,  —  dem  sie  es  daher  auch  überlässt,  ob  er
von  dem  Befehl  Gebrauch  machen  will  oder  nicht.
Die  Rechtsordnung  gibt  ihren  die  Beziehungen  zweier
Personen  zu  einander  regelnden  Befehl  auf  Grund  rechtsbegründender ¬
  sogen.  juristischer  Tatsachen.  Solche  juristische
Tatsachen  sind:
1.  die  auf  Rechtsbegründung  hinzielenden  Privatwillenserklärungen: ¬
  die  Rechtsgeschäfte,
2.  die  Willenserklärungen  des  Richters  und  anderer  Organe
—
der  staatlichen  lätigkeit;
und
3.  alle  anderen  Tatsachen:  zu  den  letzteren  gehören
gewisse  rechtserzeugende  äussere  Vorgänge,  ferner  alles
Tun  und  Unterlassen,  das  nicht  Willenserklärung  ist,
das  aber,  sei  es  als  unerlaubte,  sei  es  als  erlaubte
1.  wie  Windscheid,  Pandekten  I  §  68  ausführt.
            
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