Inhaltsverzeichnis : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

§§  1621
1661,
1686.
Strafbestimmungen ¬


Viertes  Buch.  Familienrecht.
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oder  des  Vormundes  sich  verheiratete,  so  verblieb,  wenn  die  Ungültigkeit
der  Ehe  nicht  gerügt  wurde,  das  Vermögen  der  Tochter  bis  zur  Volljährigkeit ¬
  unter  vormundschaftlicher  Verwaltung,  und  der  Mann  durfte  bis
dahin  die  Einkünfte  des  Vermögens  seiner  Frau  nur  insoweit  in  Anspruch
nehmen,  als  sie  zum  standesmäßigen  Unterhalte  der  Frau  nach  dem  Ermessen
des  Vormundschaftsgerichts  notwendig  waren.  Auch  waren  alle  Zuwendungen, ¬
  welche  die  Frau  ihrem  Manne  in  einem  vor  erreichter  Volljährigkeit ¬
  gemachten  Vertrag  oder  Testamente  bestimmte,  ungültig.
Nach  erlangter  Volljährigkeit  hing  es  dann  von  dem  freien  Entschlusse
der  Frau  ab,  was  sie  von  ihrem  Vermögen  dem  Manne  einbringen  oder
sich  vorbehalten  wollte.*)
b)  Nach  BGB.  kann  der  Vater  und  die  Mutter  der  Tochter,  die
sich  ohne  die  erforderliche  Einwilligung  verheiratet,  die  Aussteuer  verweigern.2) ¬
  Auch  verbleibt  in  diesem  Falle  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen ¬
  des  Kindes  dem  Vater  oder  der  Mutter  bis  zur  Volljährigkeit,
obwohl  sonst  die  elterliche  Nutznießung  mit  der  Heirat  des  Kindes  endigt.3
Dieser  Nachteil  trifft  aber  nur  die  Töchter,  da  die  elterliche  Gewalt  und
Nutznießung  nur  bis  zur  Volljährigkeit  oder  bis  zur  Volljährigkeitserklärung ¬
  dauert  und  ein  Mann  nicht  vor  dem  Eintritte  dieses  Zeitpunkts
heiraten  darf.*)
Abweichend  vom  ALR.  gewährt  jedoch  der  Mangel  der  elterlichen
Einwilligung  keinen  Grund  zur  Entziehung  oder  Schmälerung  des  Pflichtteils. ¬
  5)
Die  gleichen  Folgen  begründet  der  Mangel  der  Einwilligung  des
Annehmenden.
5.  Die  elterliche  Einwilligung  sowie  die  Einwilligung  des  Annehmenden ¬
  sind  dem  Standesbeamten  vor  Anordnung  des  Aufgebots  in  beglaubigter
Form  als  vorhanden  nachzuweisen.6)  Ein  Standesbeamter,  welcher  unter
Außerachtlassung  dieser  Vorschrift  eine  Eheschließung  vollzieht,  macht  sich
strafbar.
Wer  eine  minderjährige  unverehelichte  Frauensperson  mit  ihrem  Willen,
jedoch  ohne  Einwilligung  ihrer  Eltern,  ihres  Vormundes  oder  ihres  Pflegers
entführt,  um  sie  zur  Ehe  zu  bringen,  wird  auf  Antrag  mit  Gefängnis
bestraft.  Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheiratet,  so  findet  die  Verfolgung ¬
  nur  statt,  nachdem  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  worden  ist.s)
§§  999,  978—984  II  1  ALR.
§  1621  BGB.;  diese  Folge  trat  richtiger  Ansicht  nach  wohl  auch  nach  ALR.
ein,  obwohl  dieses  keine  ausdrückliche  Vorschrift  enthielt;  Goldenring  a.  a.  O.  S.  710.
§  3  Abs.  2,  §§  1303,  1626,  1649  BGB.
§§  1661,  1686  BGB.
§  2333  BGB.  Anders  Entwurf  I  §  2001  No.  7.
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45  Personenstandsgesetz.
69  Personenstandsgesetz;  Art.  46  EG.  z.  BGB.  Vgl.  auch  die  landrechtlichen ¬
  Strafbestimmungen  §§  1008—1012  II  1  ALR.  und  §  170  StrGB.
§§  237,  238  StrGB.;  Art.  34  EG.  z.  BGB.  Ein  selbständiges  Ehehindernis ¬
  bildete  die  Entführung  (raptus)  schon  nach  dem  ALR.  und  nach  dem  Personenstandsgesetze ¬
  nicht  mehr;  über  das  kanonische  Recht  vgl.  Friedberg,  Kirchenrecht  §  143;
Freisen  a.  a.  O.  S.  587  ff.;  v.  Scherer  a.  a.  O  Bd.  2  §  124  S.  376  ff.
            
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