§§ 1621
1661,
1686.
Strafbestimmungen ¬
Viertes Buch. Familienrecht.
642
oder des Vormundes sich verheiratete, so verblieb, wenn die Ungültigkeit
der Ehe nicht gerügt wurde, das Vermögen der Tochter bis zur Volljährigkeit ¬
unter vormundschaftlicher Verwaltung, und der Mann durfte bis
dahin die Einkünfte des Vermögens seiner Frau nur insoweit in Anspruch
nehmen, als sie zum standesmäßigen Unterhalte der Frau nach dem Ermessen
des Vormundschaftsgerichts notwendig waren. Auch waren alle Zuwendungen, ¬
welche die Frau ihrem Manne in einem vor erreichter Volljährigkeit ¬
gemachten Vertrag oder Testamente bestimmte, ungültig.
Nach erlangter Volljährigkeit hing es dann von dem freien Entschlusse
der Frau ab, was sie von ihrem Vermögen dem Manne einbringen oder
sich vorbehalten wollte.*)
b) Nach BGB. kann der Vater und die Mutter der Tochter, die
sich ohne die erforderliche Einwilligung verheiratet, die Aussteuer verweigern.2) ¬
Auch verbleibt in diesem Falle die Nutznießung an dem Vermögen ¬
des Kindes dem Vater oder der Mutter bis zur Volljährigkeit,
obwohl sonst die elterliche Nutznießung mit der Heirat des Kindes endigt.3
Dieser Nachteil trifft aber nur die Töchter, da die elterliche Gewalt und
Nutznießung nur bis zur Volljährigkeit oder bis zur Volljährigkeitserklärung ¬
dauert und ein Mann nicht vor dem Eintritte dieses Zeitpunkts
heiraten darf.*)
Abweichend vom ALR. gewährt jedoch der Mangel der elterlichen
Einwilligung keinen Grund zur Entziehung oder Schmälerung des Pflichtteils. ¬
5)
Die gleichen Folgen begründet der Mangel der Einwilligung des
Annehmenden.
5. Die elterliche Einwilligung sowie die Einwilligung des Annehmenden ¬
sind dem Standesbeamten vor Anordnung des Aufgebots in beglaubigter
Form als vorhanden nachzuweisen.6) Ein Standesbeamter, welcher unter
Außerachtlassung dieser Vorschrift eine Eheschließung vollzieht, macht sich
strafbar.
Wer eine minderjährige unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen,
jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers
entführt, um sie zur Ehe zu bringen, wird auf Antrag mit Gefängnis
bestraft. Hat der Entführer die Entführte geheiratet, so findet die Verfolgung ¬
nur statt, nachdem die Ehe für nichtig erklärt worden ist.s)
§§ 999, 978—984 II 1 ALR.
§ 1621 BGB.; diese Folge trat richtiger Ansicht nach wohl auch nach ALR.
ein, obwohl dieses keine ausdrückliche Vorschrift enthielt; Goldenring a. a. O. S. 710.
§ 3 Abs. 2, §§ 1303, 1626, 1649 BGB.
§§ 1661, 1686 BGB.
§ 2333 BGB. Anders Entwurf I § 2001 No. 7.
9
45 Personenstandsgesetz.
69 Personenstandsgesetz; Art. 46 EG. z. BGB. Vgl. auch die landrechtlichen ¬
Strafbestimmungen §§ 1008—1012 II 1 ALR. und § 170 StrGB.
§§ 237, 238 StrGB.; Art. 34 EG. z. BGB. Ein selbständiges Ehehindernis ¬
bildete die Entführung (raptus) schon nach dem ALR. und nach dem Personenstandsgesetze ¬
nicht mehr; über das kanonische Recht vgl. Friedberg, Kirchenrecht § 143;
Freisen a. a. O. S. 587 ff.; v. Scherer a. a. O Bd. 2 § 124 S. 376 ff.