Inhaltsverzeichnis : Handbuch des deutschen Privatrechts (3)

§  258.  Das  Wesen  des  Urheberrechts.
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6.  Regelmäßig  wird  ein  literarisches  oder  künstlerisches  Werk
oder  sonstiges  Produkt  der  rechtlich  geschützten  Urheberthätigkeit  zugleich ¬
  ein  Vermögensobjekt  sein,  und  es  wird  daher  der  Urheber
gegen  vermögensrechtliche  Beeinträchtigungen  geschützt.  Aber  es  kann
im  konkreten  Fall  so  werthlos  sein,  daß  z.  B.  kein  Verleger  für  den
Erwerb  des  Verlagsrechts  Honorar  zahlen  würde  und  daß  überhaupt
keine  Aussicht  bestünde,  aus  dem  Betrieb  des  Werkes  Gewinn  zu
ziehen.  Und  doch  wird  der  Autor  in  der  Disposition  über  sein
Werk  geschützt.  Wenn  also  auch  regelmäßig  die  Verletzung  des  Autorrechts ¬
  als  eine  Schadenszufügung  erscheint,  so  ist  sie  doch  auch  dann
strafbar,  wenn  kein  Vermögensschaden  zugefügt  ist:  der  Nachdrucker
wird  mit  einer  Strafe  belegt,  die  unbefugten  Vervielfältigungen  oder
Nachbildungen  werden  zerstört  u.  s.  w.  Ein  Autor  kann  aus  den
mannigfaltigsten  Gründen  ein  Interesse  daran  haben,  daß  sein  Werk
nicht  vervielfältigt  und  verbreitet  werde,  und  eine  Nichtachtung
seines  Willens,  die  Verletzung  seiner  Herrschaft  kann  ihn  möglicherweise ¬
  in  einem  solchen  Falle  empfindlicher  berühren,  als  eine  schwere
Schädigung  seines  Vermögens
Der  Schriftsteller  (und  analog  jeder  sonstige  Urheber)  wird
gegen  Nachdruck  nicht  bloß  geschützt,  weil  er  die  ausschließliche  Befugniß ¬
  haben  soll,  Vortheil  durch  die  Veröffentlichung  und  Vervielfältigung ¬
  zu  ziehen,  sondern  weil  er  Herr  seines  Werkes  ist.
Zum  Schutz  der  sämmtlichen  Interessen  des  Autors  wird  der
Nachdruck  bestraft;  er  erscheint  als  Verletzung  fremden  Rechts,
gleichviel  ob  er  einen  vermögensrechtlichen  Schaden  herbeiführt
oder  nicht.
der  Vervielfältigung  und  Verbreitung  seines  Erzeugnisses  zu  hindern“.  Aber
warum  hat  er  diese  Befugniß?  Weil  er  und  nicht  Andere  die  Herrschaft  über
das  Objekt  haben,  —  ganz  ebenso  wie  der  Eigenthümer  nicht  bloß  die  Befügniß ¬
  hat,  Andere  von  der  Benutzung  seines  Grundstücks  fern  zu  halten,  sondern ¬
  wie  er  die  Herrschaft  über  das  Grundstück  hat  und  darum  auch  Andere
abweisen  kann.
21)  Er  wollte  sein  Werk  vielleicht  gar  nicht  herausgeben,  fürchtete  durch
dasselbe  sich  zu  kompromittiren,  er  beabsichtigte  es  einer  neuen  Bearbeitung  zu
unterziehen;  er  hat  vielleicht  von  einem  herausgegebenen  Werk  alle  Exemplare
aufgekauft,  um  es  womöglich  dem  literarischen  Verkehr  zu  entziehen.
            
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