Summarische Natur des Interdicts. §. 146.
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Deßhalb dürfen wir auch umgekehrt die Bedeutung der
missio als eines provisorischen Rechtsmittels als einen äußeren
Beweisgrund für das anführen, worauf uns beim Int. quor.
bon. ebenfalls schon die innere Umgestaltung der b. p. geführt
hat (s. §. 144. Not. 9.). Savigny, der die provisorische Bedeutung ¬
der missio Hadriana nicht in Zweifel zieht, bestreitet ¬
aber doch die daraus für das Interdict zu beziehenden Folgerungen. ¬
Ich behaupte natürlich nur, daß lediglich nach der
späteren Gestalt des Interdicts eine Vergleichung beider Institute ¬
möglich sei 6). Savigny giebt zu, daß auch bei der missio ¬
ein Gegner, also ein kurzes processualisches Verfahren vorkommen ¬
könne, indem doch mancherlei Einwendungen des Besitzers ¬
gegen den, der die missio erbittet, nothwendig beachtet
werden müssen. Welche Einwendungen dahin gehören, habe
ich hier nicht zu untersuchen. Ferner steht auch das fest, daß,
wie Savigny selbst sagt, „in späterer Zeit die missio so gut
wie die Entscheidung des Interdicts als eine von jedem Richter ¬
ausgehende Verfügung- erscheint. Nichts destoweniger aber
sei das Bedürfniß provisorisch und auf bloße Wahrscheinlichkeit
über testamentarisches Erbrecht zu erkennen, keineswegs, auch
rein practisch betrachtet, für die übrigen Fälle vorhanden. Da
der Richter bei einem Testament nur auf eine bestimmte, durch
sinnliche Wahrnehmung leicht und sicher erkennbare Thatsache
zu entscheiden hat, so sei damit die doppelte Gefahr der blinden ¬
regellosen Willkühr, und der Verschleppung der Sache beseitigt. ¬
Wo dagegen ein angeblicher Verwandter Intestaterbrecht
in Anspruch nehme, und der Besitzer die Verwandtschaft beden ¬
Quellen keine Beweise. - Aber es läßt sich dafür auch ein innerer ¬
Grund anführen, daß nämlich ein fremder scriptus heres
(ganz abgesehen von den besonderen Einwirkungen der Römischen
Erbschaftssteuer) auch bei ganz unbesessenen Gütern lieber eine
gerichtliche Einweisung wünschen wird, während Verwandte oder
Ehegatten in Folge ihres nahen Verhältnisses zum Erblasser sich
gar nicht bedenken werden, die Güter, auf die sie Erbrecht zu haben ¬
meinen, gleich factisch in Besitz zu nehmen. Hier findet sich also
das practische Bedürfniß eines gerichtlichen Schutzes für die Besitzeserlangung ¬
nur, wenn ein Anderer schon im Besitze ist.
Ich beziehe mich also nicht auf das von Savigny Zeitschrift Bb. V.
S. 10. Gesagte, sondern auf Bd. VI. S. 233. u. S. 264. Not. 1.
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