Full text : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

Summarische  Natur  des  Interdicts.  §.  146.
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Deßhalb  dürfen  wir  auch  umgekehrt  die  Bedeutung  der
missio  als  eines  provisorischen  Rechtsmittels  als  einen  äußeren
Beweisgrund  für  das  anführen,  worauf  uns  beim  Int.  quor.
bon.  ebenfalls  schon  die  innere  Umgestaltung  der  b.  p.  geführt
hat  (s.  §.  144.  Not.  9.).  Savigny,  der  die  provisorische  Bedeutung ¬
  der  missio  Hadriana  nicht  in  Zweifel  zieht,  bestreitet ¬
  aber  doch  die  daraus  für  das  Interdict  zu  beziehenden  Folgerungen. ¬
  Ich  behaupte  natürlich  nur,  daß  lediglich  nach  der
späteren  Gestalt  des  Interdicts  eine  Vergleichung  beider  Institute ¬
  möglich  sei  6).  Savigny  giebt  zu,  daß  auch  bei  der  missio ¬
  ein  Gegner,  also  ein  kurzes  processualisches  Verfahren  vorkommen ¬
  könne,  indem  doch  mancherlei  Einwendungen  des  Besitzers ¬
  gegen  den,  der  die  missio  erbittet,  nothwendig  beachtet
werden  müssen.  Welche  Einwendungen  dahin  gehören,  habe
ich  hier  nicht  zu  untersuchen.  Ferner  steht  auch  das  fest,  daß,
wie  Savigny  selbst  sagt,  „in  späterer  Zeit  die  missio  so  gut
wie  die  Entscheidung  des  Interdicts  als  eine  von  jedem  Richter ¬
  ausgehende  Verfügung-  erscheint.  Nichts  destoweniger  aber
sei  das  Bedürfniß  provisorisch  und  auf  bloße  Wahrscheinlichkeit
über  testamentarisches  Erbrecht  zu  erkennen,  keineswegs,  auch
rein  practisch  betrachtet,  für  die  übrigen  Fälle  vorhanden.  Da
der  Richter  bei  einem  Testament  nur  auf  eine  bestimmte,  durch
sinnliche  Wahrnehmung  leicht  und  sicher  erkennbare  Thatsache
zu  entscheiden  hat,  so  sei  damit  die  doppelte  Gefahr  der  blinden ¬
  regellosen  Willkühr,  und  der  Verschleppung  der  Sache  beseitigt. ¬
  Wo  dagegen  ein  angeblicher  Verwandter  Intestaterbrecht
in  Anspruch  nehme,  und  der  Besitzer  die  Verwandtschaft  beden ¬
  Quellen  keine  Beweise.  -  Aber  es  läßt  sich  dafür  auch  ein  innerer ¬
  Grund  anführen,  daß  nämlich  ein  fremder  scriptus  heres
(ganz  abgesehen  von  den  besonderen  Einwirkungen  der  Römischen
Erbschaftssteuer)  auch  bei  ganz  unbesessenen  Gütern  lieber  eine
gerichtliche  Einweisung  wünschen  wird,  während  Verwandte  oder
Ehegatten  in  Folge  ihres  nahen  Verhältnisses  zum  Erblasser  sich
gar  nicht  bedenken  werden,  die  Güter,  auf  die  sie  Erbrecht  zu  haben ¬
  meinen,  gleich  factisch  in  Besitz  zu  nehmen.  Hier  findet  sich  also
das  practische  Bedürfniß  eines  gerichtlichen  Schutzes  für  die  Besitzeserlangung ¬
  nur,  wenn  ein  Anderer  schon  im  Besitze  ist.
Ich  beziehe  mich  also  nicht  auf  das  von  Savigny  Zeitschrift  Bb.  V.
S.  10.  Gesagte,  sondern  auf  Bd.  VI.  S.  233.  u.  S.  264.  Not.  1.
13*

6)
            
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