Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

544  Sechster  Abschnitt.  Modific.  des  Röm.  R.
seyn,  oder  Wir  könnten  durch  bloße  Analogie  das  für
Uns  verwenden,  was  der  Verfasser  jener  Stelle  und
nach  ihm  Gratian,  bloß  den  Bischöffen  zugedacht
hatte.
Von  jeher  aber  haben  sich  alle  gründliche  Juristen
durch  jene  Behauptungen  gar  nicht  oder  doch  nur  wenig
täuschen  lassen:  sie  haben  einstimmig  behauptet,  es  sey
kein  neues  Klagrecht  in  jener  Stelle  eingeführt,  sondern
der  Verfasser  habe  das  Römische  Recht,  also  das  Interdictum ¬
  de  vi  gemeint,  wiewohl  auch  unter  den
gründlichen  Juristen  Manche  nicht  abgeneigt  sind,  kleine
Modificationen  des  Interdicts  durch  die  Stelle  des
Decrets  anzunehmen.
Allein  es  lassen  sich  wohl  alle  jene  Behauptungen
auf  eine  weit  sicherere  Art  widerlegen.  Die  ganze  Stelle
nämlich  sagt  überhaupt  kein  Wort  davon,  daß  ein
beraubter  Bischoff  restituirt  werden,  sondern  daß
er  nicht  angeklagt  werden  soll,  so  lange  er
nicht  restituirt  ist.  Sie  sagt  nicht:  „Redintegranda
„sunt  omnia  episcopis,  sondern:  „Redintegranda
„sunt  omnia  episcopis  .  .  .  .  ante  accusationem,
„aut  regularem  ad  synodum  vocationem  eorum.
Wäre  die  Stelle  so  ausgedrückt,  wie  die  folgende  (und
es  ist  offenbar  bloß  zufällig,  daß  es  nicht  geschehen  ist):
„Nullus  episcopus  exspoliatus  debet  accusari  prius¬
            
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