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und gebothenen Feyertagen, und an den öffentlichen
Bethtägen.
F. Kann der Richter auf einen Ferialtag eine Tagsatzung =
anordnen?
A. Jn der Regel nicht; ausgenommen, wenn der
Richter findet, daß ein oder der andere Theil durch
den Verzug Schaden oder Gefahr eines Schadens leiden =
würde. Siehe §. 377. der A. G. O.
F. Wenn der Richter ohne hinreichenden Grund eine
Tagsatzung auf einen Ferialtag gäbe, welche Rechtswirkung =
hat eine solche Verfügung?
A. Wenn beyde Theile bey der Tagsatzung erscheinen, =
und sich der Verhandlung efiigen, dann kann
darüber giltig erkennet werden. Wenn aber ein Theil
ausbliebe, und das Urtheil in Contumaciam erginge,
so hätte da der Richter allerdings eine Nullität begangen, =
weil das Ausbleiben der Partey für keine Rechtsbegebung =
gehalten werden kann. Jndessen wäre aber
auch dieses Urtheil giltig, so fern der Contumazirte
sich hierüber binnen den gesetzlichen 14 Tagen nicht beschwert =
hätte. Siehe Hofdekret vom 16. Juny 1788.
"
F. Auf welche Art ist bey Schriften, welche binnen
einer gewissen Zeitfrist bey Gericht überreicht werden
müssen, die Einrechnung der Ferien vorgeschrieben?
A. Jst zur Erstattung oder Ueberreichung einer
Schrift bey Gericht, eine mehr als 14tägige Frist
ausgemessen, dann sind in diese Frist die Ferien immen
ein=