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Arten des Urtheils.
deutschen Civilprocessordnung, welche im §. 295 und §. 296 Folgendes
normieren:
§. 295 D. C. P. O. sagt: „Erscheint der Kläger im Termine zur
mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurtheil
dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei," und
§. 296 D. C. P. O. sagt: „Beantragt der Kläger gegen den im
Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das
Versäumnisurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen des
Klägers als zugestanden anzunehmen. Soweit dasselbe der Klagsantrag
rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu erkennen, soweit dies nicht der Fall,
ist die Klage abzuweisen."
Die Vergleichung dieser Gesetzesbestimmungen und des §. 297 der
deutschen Civilprocessordnung mit der österreichischen Civilprocessordnung
lässt jedoch erkennen, dass diese Übereinstimmung nur in der gleichen
Anerkennung des Wesens des Verzichts und der Wirkungen desselben,
nämlich in dem Zugeständnisse der Klagsangaben und dem Verluste des
Klagsanspruches sich äußert, dass sie jedoch dort aufhört, wo der Termin
des deutschen Processrechtes mit der ersten Tagsatzung des österreichischen
Processrechtes sich nicht deckt.
Wie aus dem §. 297 der D. C. P. O., welcher lautet: „Als Verhandlungstermine ¬
im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen ¬
Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt
ist oder welche zur Fortsetzung derselben vor oder nach dem Erlasse eines
Beweisbeschlusses bestimmt sind" — hervorgeht, behandelt die deutsche
Civilprocessordnung einfach den, welcher in dem letzten, dem Urtheile vorhergehenden ¬
mündlichen Verhandlungstermine ausbleibt, als gestehend,
sollte er auch in den Vorterminen alles geleugnet haben.
Hier gehen beide Gesetze auseinander.
Das österreichische Gesetz unterscheidet genau zwischen der ersten Tagsatzung, ¬
resp. der an die Stelle dieser ersten Tagsatzung unter gewissen
Voraussetzungen (§. 242 und 239 C. P. O.) mit gleichen Wirkungen
tretenden erstreckten Tagsatzung und der Streitverhandlung, den Unterschied ¬
auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines wirklichen
Streites (der Litis contestation) basierend und misst dem Versäumnisse
der Parteien darnach verschiedene Wirkungen bei.
Ist ein wirklicher Rechtsstreit in der Hauptsache dem Versäumnisse
nicht vorausgegangen, dann tritt das Princip des Verzichts voll in
Geltung, ist ein Streit dem Versäumnisse vorausgegangen, das heißt, sind
Angriffs- und Vertheidigungsmittel einmal vorgeführt worden, dann hat
die Thatsache des Versäumnisses nur so weit die Wirkung des Verzichts,
als sie mit dem einmal im Processe vorgebrachten nicht im Widerspruche ¬
steht.