Metadaten : Katz, Heinrich: ¬Das Urtheil im neuen österreichischen Civilprocesse

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Arten  des  Urtheils.
deutschen  Civilprocessordnung,  welche  im  §.  295  und  §.  296  Folgendes
normieren:
§.  295  D.  C.  P.  O.  sagt:  „Erscheint  der  Kläger  im  Termine  zur
mündlichen  Verhandlung  nicht,  so  ist  auf  Antrag  das  Versäumnisurtheil
dahin  zu  erlassen,  dass  der  Kläger  mit  der  Klage  abzuweisen  sei,"  und
§.  296  D.  C.  P.  O.  sagt:  „Beantragt  der  Kläger  gegen  den  im
Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  nicht  erschienenen  Beklagten  das
Versäumnisurtheil,  so  ist  das  thatsächliche  mündliche  Vorbringen  des
Klägers  als  zugestanden  anzunehmen.  Soweit  dasselbe  der  Klagsantrag
rechtfertigt,  ist  nach  dem  Antrage  zu  erkennen,  soweit  dies  nicht  der  Fall,
ist  die  Klage  abzuweisen."
Die  Vergleichung  dieser  Gesetzesbestimmungen  und  des  §.  297  der
deutschen  Civilprocessordnung  mit  der  österreichischen  Civilprocessordnung
lässt  jedoch  erkennen,  dass  diese  Übereinstimmung  nur  in  der  gleichen
Anerkennung  des  Wesens  des  Verzichts  und  der  Wirkungen  desselben,
nämlich  in  dem  Zugeständnisse  der  Klagsangaben  und  dem  Verluste  des
Klagsanspruches  sich  äußert,  dass  sie  jedoch  dort  aufhört,  wo  der  Termin
des  deutschen  Processrechtes  mit  der  ersten  Tagsatzung  des  österreichischen
Processrechtes  sich  nicht  deckt.
Wie  aus  dem  §.  297  der  D.  C.  P.  O.,  welcher  lautet:  „Als  Verhandlungstermine ¬
  im  Sinne  der  vorstehenden  Paragraphen  sind  auch  diejenigen ¬
  Termine  anzusehen,  auf  welche  die  mündliche  Verhandlung  vertagt
ist  oder  welche  zur  Fortsetzung  derselben  vor  oder  nach  dem  Erlasse  eines
Beweisbeschlusses  bestimmt  sind"  —  hervorgeht,  behandelt  die  deutsche
Civilprocessordnung  einfach  den,  welcher  in  dem  letzten,  dem  Urtheile  vorhergehenden ¬
  mündlichen  Verhandlungstermine  ausbleibt,  als  gestehend,
sollte  er  auch  in  den  Vorterminen  alles  geleugnet  haben.
Hier  gehen  beide  Gesetze  auseinander.
Das  österreichische  Gesetz  unterscheidet  genau  zwischen  der  ersten  Tagsatzung, ¬
  resp.  der  an  die  Stelle  dieser  ersten  Tagsatzung  unter  gewissen
Voraussetzungen  (§.  242  und  239  C.  P.  O.)  mit  gleichen  Wirkungen
tretenden  erstreckten  Tagsatzung  und  der  Streitverhandlung,  den  Unterschied ¬
  auf  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  eines  wirklichen
Streites  (der  Litis  contestation)  basierend  und  misst  dem  Versäumnisse
der  Parteien  darnach  verschiedene  Wirkungen  bei.
Ist  ein  wirklicher  Rechtsstreit  in  der  Hauptsache  dem  Versäumnisse
nicht  vorausgegangen,  dann  tritt  das  Princip  des  Verzichts  voll  in
Geltung,  ist  ein  Streit  dem  Versäumnisse  vorausgegangen,  das  heißt,  sind
Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel  einmal  vorgeführt  worden,  dann  hat
die  Thatsache  des  Versäumnisses  nur  so  weit  die  Wirkung  des  Verzichts,
als  sie  mit  dem  einmal  im  Processe  vorgebrachten  nicht  im  Widerspruche ¬
  steht.
            
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