Full text : Preußisches Privatrecht (3)

Drittes  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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Besitz  als  nur  an  ihnen  möglich,  mit  dem  weiteren  Verlangen,  daß  die  Sache
fähig  sein  muß,  besessen  zu  werden,  d.  h.  daß  sie  nicht  dem  Rechtsverkehr
entzogen  ist?).  Das  preußische  Recht  schweigt  hierüber,  aber  auch  hier  ist
die  gleiche  Regel  anzunehmen.  Sachen,  die  von  Natur  dem  Verkehr  unzugänglich ¬
  sind,  weil  sich  an  ihnen  eine  ausschließliche  Benutzung  durch  Einzelne ¬
  nicht  denken  läßt*),  scheiden  von  selbst  aus.  Ist  ferner  gesetzlich  der
Besitz  gewisser  Gegenstände  überhaupt  oder  außerhalb  eines  bestimmten  Personenkreises ¬
  für  unzulässig  erklärt,  so  kann  ein  Besitzschutz  nicht  statt  finden  *a
Dagegen  sind  Sachen,  die  nur  durch  das  positive  Recht  (Gesetz)  dem  Gemeingebrauch ¬
  bestimmt  und  deshalb  dem  Verkehr  entzogen  sind,  oder  bei  denen
die  Verkehrsentziehung  auf  bloßer  Privatverfügung  beruht,  sehr  wohl  möglicher ¬
  Gegenstand  eines  Besitzes*).
Wichtiger  ist  die  Erörterung,  welche  Rechte  besessen  werden  können*).
Mobilien,  die  interessante  Erörterung  von  Lenz  S.  120  ff.  und  über  den  besonderen
Besitz  von  Bestandtheilen  einer  beweglichen  Sache  oder  anders  als  nach  der  Grundstücksfläche ¬
  getheilten  Bestandtheilen  von  Grundstücken  vgl.  §.  160  Anm.  21.  Wie
weit  ein  Theil  der  Erdoberfläche  abgegrenzt,  als  selbständiges  Grundstück,  besessen
wird,  beruht  nur  in  der  Absicht  des  Besitzers:  si  fundi  animo  eum  habuimus  in  der
1.  60  pr.  de  V.  S.  Lenz  S.  130f.
1.  23,  §§.  1.  3.  D.  XLI.  2.  l.  15.  D.  XLI.  3.  Ausgeschlossen  waren  also  res  divini
juris  (l.  30.  §.  1.  D.  XLI.  2),  res  publicae,  omnium  communes  (l.  3.  §.  17.  l.  30.
§.  3  eod.).  Nach  Entwurf  des  B.G.B.  §.  798  ist  Besitz  einer  Sache  nur  soweit
möglich,  wie  Eigenthum  daran  möglich  ist.
Oben  B.  I.  §.  21  unter  5.  Luft,  fließendes  Wasser,  Meer  1.  2.  D.  I.  8.  Seuff.
VII.  144.  Aber  der  Besitz  eines  Grundstücks  erstreckt  sich  auf  die  darüber  befindlichen ¬
  Lufträume,  und  stehendes,  gefrorenes  oder  gestautes  Wasser  kann  Gegenstand
des  Besitzes  sein.  Randa  S.  98.  Vgl.  unten  §.  168.  Fischerei  im  Meere  ist  nicht
Gegenstand  des  Besitzes.  Entsch.  B.  53  S.  14f.
Es  muß  nur  wirklich  der  Besitz  verboten  fein.  Wer  verschofsene  Eisenmunition  gegen
K.O.  vom  23.  Juli  1833  an  den  Schießplätzen  oder  in  deren  Umgebung  sich  aneignet,
delinquirt,  —  aber  an  anderen  Orten  befindliche  und  noch  nicht  gebrauchte  Munition
unterliegt  der  Vorschrift  nicht.  Der  Gegenstand  schließt  also  den  Besitz  nicht  aus.
Wer  solche  Munition  an  sich  bringt,  wird  je  nach  den  Umständen  ein  unredlicher
oder  redlicher  Besitzer.
Vgl.  Koch,  Bes.  S.  107.  Förster  führte  dagegen  aus:  „Abgesehen  von  den  Fällen,
wo  das  Gesetz  den  Besitz  bestimmter  Sachen  den  Privatpersonen  verbietet
so  kann  auch  bei  solchen  Sachen  ein  Gewahrsam  im  technischen  Sinn,  ein
Innehaben
für  einen  Andern,  nicht  gedacht  werden.  Ein  Innehaben  für  sich  selbst
(Besitz)  ist
Vorausaber ¬
  gewiß  unzulässig.  Man  kann  sich  dafür  auf  §.  581.  I.  9  berufen.
gesetzt  wird  freilich,  daß  die  Verkehrsentziehung  erkennbar  ist.  Vergl.  z.  B.  Entsch.
B.  51  S.  105  oben.“  Wie  Bd.  I  §.  21.  Anm.  21.  22  ausgeführt,  finden  sich  alle  hier
in  Rede  stehenden  Gegenstände  im  Eigenthum  des  Staats,  der  Gemeinde,  der  Kirchen
und  diesen  muß  jedenfalls  auch  Besitz  zugeschrieben  werden.  Ausgeschlossen  ist  nur
die  Gegenstände  dem  Gemeingebrauch  oder  dem  Gebrauch  im  Dienst  der  Religion  zu
entziehen.  Darauf  beruht  dann  weiter  der  Ausschluß  der  Ersitzung.  §.  581.  I.  9.
Zulässig  sind  Rechte  an  den  fraglichen  Sachen,  welche  den  Gemeingebrauch  nicht
ausschließen.  Daher  findet  auch  der  Besitz  an  Grundgerechtigkeiten,  welche  eine
öffentliche  Sache  zum  Gegenstand  haben,  Schutz  (R.G.  bei  Gruchot  B.  24  S.  96).
Im  Uebrigen  kann  über  die  Qualität  der  Sache  als  einer  öffentlichen  Streit  bestehen; ¬
  ausgehend  hiervon  hat  schon  die  gemeinrechtliche  Praxis  (Seuffert  IX.  159
Besitzschutz  eines  Anderen  als  des  Staats,  der  Gemeinde  oder  Kirche  zugelassen.  In
der  That  muß  für  diesen  Schutz  genügen,  daß  die  Sache  nach  ihrer  natürlichen  Be
schaffenheit  Gegenstand  des  Eigenthums  sein  kann.
Savigny  S.  190.  §.  12.  S.  472f.  §§.  44—47.  Duncker  in  der  Zeitschr.  f.  deutsches
Recht  B.  2  S.  26ff.  Bruns  S.  77.  86.  119.  128.  185—219.  328.  475.  Randa
            
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