Drittes Buch. Die besonderen Privatrechte.
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Besitz als nur an ihnen möglich, mit dem weiteren Verlangen, daß die Sache
fähig sein muß, besessen zu werden, d. h. daß sie nicht dem Rechtsverkehr
entzogen ist?). Das preußische Recht schweigt hierüber, aber auch hier ist
die gleiche Regel anzunehmen. Sachen, die von Natur dem Verkehr unzugänglich ¬
sind, weil sich an ihnen eine ausschließliche Benutzung durch Einzelne ¬
nicht denken läßt*), scheiden von selbst aus. Ist ferner gesetzlich der
Besitz gewisser Gegenstände überhaupt oder außerhalb eines bestimmten Personenkreises ¬
für unzulässig erklärt, so kann ein Besitzschutz nicht statt finden *a
Dagegen sind Sachen, die nur durch das positive Recht (Gesetz) dem Gemeingebrauch ¬
bestimmt und deshalb dem Verkehr entzogen sind, oder bei denen
die Verkehrsentziehung auf bloßer Privatverfügung beruht, sehr wohl möglicher ¬
Gegenstand eines Besitzes*).
Wichtiger ist die Erörterung, welche Rechte besessen werden können*).
Mobilien, die interessante Erörterung von Lenz S. 120 ff. und über den besonderen
Besitz von Bestandtheilen einer beweglichen Sache oder anders als nach der Grundstücksfläche ¬
getheilten Bestandtheilen von Grundstücken vgl. §. 160 Anm. 21. Wie
weit ein Theil der Erdoberfläche abgegrenzt, als selbständiges Grundstück, besessen
wird, beruht nur in der Absicht des Besitzers: si fundi animo eum habuimus in der
1. 60 pr. de V. S. Lenz S. 130f.
1. 23, §§. 1. 3. D. XLI. 2. l. 15. D. XLI. 3. Ausgeschlossen waren also res divini
juris (l. 30. §. 1. D. XLI. 2), res publicae, omnium communes (l. 3. §. 17. l. 30.
§. 3 eod.). Nach Entwurf des B.G.B. §. 798 ist Besitz einer Sache nur soweit
möglich, wie Eigenthum daran möglich ist.
Oben B. I. §. 21 unter 5. Luft, fließendes Wasser, Meer 1. 2. D. I. 8. Seuff.
VII. 144. Aber der Besitz eines Grundstücks erstreckt sich auf die darüber befindlichen ¬
Lufträume, und stehendes, gefrorenes oder gestautes Wasser kann Gegenstand
des Besitzes sein. Randa S. 98. Vgl. unten §. 168. Fischerei im Meere ist nicht
Gegenstand des Besitzes. Entsch. B. 53 S. 14f.
Es muß nur wirklich der Besitz verboten fein. Wer verschofsene Eisenmunition gegen
K.O. vom 23. Juli 1833 an den Schießplätzen oder in deren Umgebung sich aneignet,
delinquirt, — aber an anderen Orten befindliche und noch nicht gebrauchte Munition
unterliegt der Vorschrift nicht. Der Gegenstand schließt also den Besitz nicht aus.
Wer solche Munition an sich bringt, wird je nach den Umständen ein unredlicher
oder redlicher Besitzer.
Vgl. Koch, Bes. S. 107. Förster führte dagegen aus: „Abgesehen von den Fällen,
wo das Gesetz den Besitz bestimmter Sachen den Privatpersonen verbietet
so kann auch bei solchen Sachen ein Gewahrsam im technischen Sinn, ein
Innehaben
für einen Andern, nicht gedacht werden. Ein Innehaben für sich selbst
(Besitz) ist
Vorausaber ¬
gewiß unzulässig. Man kann sich dafür auf §. 581. I. 9 berufen.
gesetzt wird freilich, daß die Verkehrsentziehung erkennbar ist. Vergl. z. B. Entsch.
B. 51 S. 105 oben.“ Wie Bd. I §. 21. Anm. 21. 22 ausgeführt, finden sich alle hier
in Rede stehenden Gegenstände im Eigenthum des Staats, der Gemeinde, der Kirchen
und diesen muß jedenfalls auch Besitz zugeschrieben werden. Ausgeschlossen ist nur
die Gegenstände dem Gemeingebrauch oder dem Gebrauch im Dienst der Religion zu
entziehen. Darauf beruht dann weiter der Ausschluß der Ersitzung. §. 581. I. 9.
Zulässig sind Rechte an den fraglichen Sachen, welche den Gemeingebrauch nicht
ausschließen. Daher findet auch der Besitz an Grundgerechtigkeiten, welche eine
öffentliche Sache zum Gegenstand haben, Schutz (R.G. bei Gruchot B. 24 S. 96).
Im Uebrigen kann über die Qualität der Sache als einer öffentlichen Streit bestehen; ¬
ausgehend hiervon hat schon die gemeinrechtliche Praxis (Seuffert IX. 159
Besitzschutz eines Anderen als des Staats, der Gemeinde oder Kirche zugelassen. In
der That muß für diesen Schutz genügen, daß die Sache nach ihrer natürlichen Be
schaffenheit Gegenstand des Eigenthums sein kann.
Savigny S. 190. §. 12. S. 472f. §§. 44—47. Duncker in der Zeitschr. f. deutsches
Recht B. 2 S. 26ff. Bruns S. 77. 86. 119. 128. 185—219. 328. 475. Randa