Metadata : Barazetti, Caesar: ¬Die Vormundschaft (la tutelle), die Pflegschaft (la curatelle) und die Beistandschaft (le conseil) nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Sach-Register.
Publicitätsgrundsatz  ist  nunmehr  in  Baden  infolge  des  neuen  Pfandges.
vom  29.  März  1890  in  Betreff  der  Wahrung  (Eintragung,  Inscription)  der
Vorzugs-  und  Unterpfandsrechte,  also  auch  des  gesetzlichen  Mündelpfandrechts ¬
  durchgeführt,  185.  Siehe  auch  Mündelpfandrecht.
Pupille  —  siehe:  Mineur.
Q.
Quae  temporalia  sunt  ad  agendum,  perpetua  sunt  ad  excipiendum.  Dieser
Satz  greift  nicht  Platz  in  Betreff  der  Einreden  aus  Forderungen  des  (gewesenen) ¬
  Mündels  an  den  Vormund,  welche  aus  der  geführten  Vormundschaft -
  (Art.  475)  stammen,  445  (anders  beim  Dolus  des  Vormunds,  448)
vielmehr  greift  Platz  der  Satz:  Quae  temporalia  sunt  ad  agendum,
„temporalia“  (und  nicht  „perpetua")  sunt  ad  excipiendum  —  und  so  greift
dieser  Satz  und  nicht  jener  gleichfalls  Platz  in  Beziehung  auf  die  Verjährung ¬
  der  Einreden  des  Minderjährigen,  wenn  er  aus  einem  für  ihn
umstossbaren  Rechtsgeschäft  belangt  wird,  377.
Quasimandatsverhältnis  besteht  zwischen  Mündel  und  Vormund  in  Bezug
auf  die  Verwaltung  der  Vormundschaft,  315.  Siehe:  Mandat,  gesetzliches.
Qui  épouse  femme,  épouse  la  tutelle,  112.
R.
Rechnungen,  periodische,  Verpflichtung  des  Vormunds  zur  Stellung  solcher,
334,  335,  415.
Rechnungsablage  des  Vormunds  kann  auch  gemäss  Art.  1166  C.  c.  von  den
Gläubigern  des  Mündels  begehrt  werden,  423.
Rechnungsablagepflicht,  d.  h.  Verpflichtung  des  Vormunds  zur  Ablage  der
ist
Vormundschaftsschlussrechnung  —  siehe  unter  diesem  Stichwort  ein -
  Essentiale  der  Vormundschaft,  welche  im  öffentlichen  Recht  wurzelt,
und  von  welcher  daher  kein  Vormund  entbunden  werden  kann,  416,  417;
hat  der  Gegenvormund  als  solcher  nicht,  338.
Rechnungsrückstand  —  siehe:  Vormundschaftsrechnung,  Reliquat.
Recht  der  Aufenthaltsbestimmung  des  Kindes,  siehe:  Aufenthaltsort -
  und  Droit  de  garde.
Rechte  und  Pflichten  der  Beistände,  des  Gegenvormunds,  der  Pfleger,
der  Tutores  ad  hoc  u.  s.  w.;  —  siehe  unter  diesen  Schlagworten;
des  Vormunds  bei  Vormundschaft  über  Entmündigte,  474  ff.,  siehe:  Vormundschaft ¬
  über  Entmündigte,  Pflichten  des  Vormunds;
des  Vormunds  bei  Vormundschaft  über  Minderjährige,  196  ff.,  insbes.
gegenüber  der  Person  des  Minderjährigen,  210  ff.;  siehe  auch:  Person
des  Minderjährigen,  Pflichten  des  Vormunds;
des  Vormunds  bei  dieser  letztgenannten  Vormundschaft  in  Bezug  auf
das  Mündelvermögen  während  des  Beginns  und  der  ganzen  Dauer  der
Vormundschaft,  229  ff.,  270  ff.
            
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