642
Sach-Register.
Publicitätsgrundsatz ist nunmehr in Baden infolge des neuen Pfandges.
vom 29. März 1890 in Betreff der Wahrung (Eintragung, Inscription) der
Vorzugs- und Unterpfandsrechte, also auch des gesetzlichen Mündelpfandrechts ¬
durchgeführt, 185. Siehe auch Mündelpfandrecht.
Pupille — siehe: Mineur.
Q.
Quae temporalia sunt ad agendum, perpetua sunt ad excipiendum. Dieser
Satz greift nicht Platz in Betreff der Einreden aus Forderungen des (gewesenen) ¬
Mündels an den Vormund, welche aus der geführten Vormundschaft -
(Art. 475) stammen, 445 (anders beim Dolus des Vormunds, 448)
vielmehr greift Platz der Satz: Quae temporalia sunt ad agendum,
„temporalia“ (und nicht „perpetua") sunt ad excipiendum — und so greift
dieser Satz und nicht jener gleichfalls Platz in Beziehung auf die Verjährung ¬
der Einreden des Minderjährigen, wenn er aus einem für ihn
umstossbaren Rechtsgeschäft belangt wird, 377.
Quasimandatsverhältnis besteht zwischen Mündel und Vormund in Bezug
auf die Verwaltung der Vormundschaft, 315. Siehe: Mandat, gesetzliches.
Qui épouse femme, épouse la tutelle, 112.
R.
Rechnungen, periodische, Verpflichtung des Vormunds zur Stellung solcher,
334, 335, 415.
Rechnungsablage des Vormunds kann auch gemäss Art. 1166 C. c. von den
Gläubigern des Mündels begehrt werden, 423.
Rechnungsablagepflicht, d. h. Verpflichtung des Vormunds zur Ablage der
ist
Vormundschaftsschlussrechnung — siehe unter diesem Stichwort ein -
Essentiale der Vormundschaft, welche im öffentlichen Recht wurzelt,
und von welcher daher kein Vormund entbunden werden kann, 416, 417;
hat der Gegenvormund als solcher nicht, 338.
Rechnungsrückstand — siehe: Vormundschaftsrechnung, Reliquat.
Recht der Aufenthaltsbestimmung des Kindes, siehe: Aufenthaltsort -
und Droit de garde.
Rechte und Pflichten der Beistände, des Gegenvormunds, der Pfleger,
der Tutores ad hoc u. s. w.; — siehe unter diesen Schlagworten;
des Vormunds bei Vormundschaft über Entmündigte, 474 ff., siehe: Vormundschaft ¬
über Entmündigte, Pflichten des Vormunds;
des Vormunds bei Vormundschaft über Minderjährige, 196 ff., insbes.
gegenüber der Person des Minderjährigen, 210 ff.; siehe auch: Person
des Minderjährigen, Pflichten des Vormunds;
des Vormunds bei dieser letztgenannten Vormundschaft in Bezug auf
das Mündelvermögen während des Beginns und der ganzen Dauer der
Vormundschaft, 229 ff., 270 ff.