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1. Gesetz vom 11. Januar 1876.
Zu §. 10. Dem Gesetz liegt das reine Anmeldeverfahren zu Grunde.
„Antragsteller“ ist der Anmeldende. Das Gericht kann eine Anmeldung
auf keinen Fall zurückweisen. Die Rechtmäßigkeit der Anmeldung kommt erst
im Falle eines auf Grund des angeblichen Musterrechts entstandenen Prozesses
oder Strafverfahrens zur Prüfung. Ergiebt sich aber in solchem Falle, daß
das Muster zu Unrecht eingetragen ist, so hat der Anmelder ohne Rücksicht
auf ein ihm hinsichtlich der unrechtmäßigen Eintragung zur Last fallendes
Verschulden dem auf Grund des angeblichen Musterrechtes Belangten allen
dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen (R.G. Bd. 8 S. 15 ff.). (Vgl. auch
Anm. zu §. 18 d. G. v. 11. Juni 1870).
§. 11.
Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister und den
nicht versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und
sich beglaubigte Auszüge aus dem Musterregister ertheilen zu lassen.
In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung ¬
geschützt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidung
auch die versiegelten Packete von der mit der Führung des Musterregisters ¬
beauftragten Behörde geöffnet werden.
Zu §. 11. Die Eröffnung der versiegelten Packete erfolgt auf Antrag
des Musterinhabers oder auf Ersuchen des Prozeßgerichtes oder des Strafgerichts ¬
oder, wenn Erledigung des Streitfalles durch ein Schiedsgericht von
den Parteien vereinbart ist, durch Ersuchen des ordnungsmäßig einberufenen
Schiedsgerichtes.
Unter diesen Voraussetzungen erfolgt die Eröffnung durch die Registerbehörde.
§. 12.
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, ¬
Auszüge 2c., welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, ¬
sind stempelfrei.
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters
oder eines Packets mit Mustern 2c. (§. 9) wird, insofern die Schutzfrist ¬
auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§. 8 Absatz 1),
eine Gebühr von 1 Mark für jedes Jahr erhoben.
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 8 Absatz 2 eine
längere Schutzfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr
bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 2 Mark,
von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes
einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsschein, ¬
sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister
wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben.