Inhaltsverzeichnis : Rojas, Julio N.: Contratos de juego y apuesta

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1.  Gesetz  vom  11.  Januar  1876.
Zu  §.  10.  Dem  Gesetz  liegt  das  reine  Anmeldeverfahren  zu  Grunde.
„Antragsteller“  ist  der  Anmeldende.  Das  Gericht  kann  eine  Anmeldung
auf  keinen  Fall  zurückweisen.  Die  Rechtmäßigkeit  der  Anmeldung  kommt  erst
im  Falle  eines  auf  Grund  des  angeblichen  Musterrechts  entstandenen  Prozesses
oder  Strafverfahrens  zur  Prüfung.  Ergiebt  sich  aber  in  solchem  Falle,  daß
das  Muster  zu  Unrecht  eingetragen  ist,  so  hat  der  Anmelder  ohne  Rücksicht
auf  ein  ihm  hinsichtlich  der  unrechtmäßigen  Eintragung  zur  Last  fallendes
Verschulden  dem  auf  Grund  des  angeblichen  Musterrechtes  Belangten  allen
dadurch  entstandenen  Schaden  zu  ersetzen  (R.G.  Bd.  8  S.  15  ff.).  (Vgl.  auch
Anm.  zu  §.  18  d.  G.  v.  11.  Juni  1870).
§.  11.
Es  ist  Jedermann  gestattet,  von  dem  Musterregister  und  den
nicht  versiegelten  Mustern  und  Modellen  Einsicht  zu  nehmen  und
sich  beglaubigte  Auszüge  aus  dem  Musterregister  ertheilen  zu  lassen.
In  Streitfällen  darüber,  ob  ein  Muster  oder  Modell  gegen  Nachbildung ¬
  geschützt  ist,  können  zur  Herbeiführung  der  Entscheidung
auch  die  versiegelten  Packete  von  der  mit  der  Führung  des  Musterregisters ¬
  beauftragten  Behörde  geöffnet  werden.
Zu  §.  11.  Die  Eröffnung  der  versiegelten  Packete  erfolgt  auf  Antrag
des  Musterinhabers  oder  auf  Ersuchen  des  Prozeßgerichtes  oder  des  Strafgerichts ¬
  oder,  wenn  Erledigung  des  Streitfalles  durch  ein  Schiedsgericht  von
den  Parteien  vereinbart  ist,  durch  Ersuchen  des  ordnungsmäßig  einberufenen
Schiedsgerichtes.
Unter  diesen  Voraussetzungen  erfolgt  die  Eröffnung  durch  die  Registerbehörde.
§.  12.
Alle  Eingaben,  Verhandlungen,  Atteste,  Beglaubigungen,  Zeugnisse, ¬
  Auszüge  2c.,  welche  die  Eintragung  in  das  Musterregister  betreffen, ¬
  sind  stempelfrei.
Für  jede  Eintragung  und  Niederlegung  eines  einzelnen  Musters
oder  eines  Packets  mit  Mustern  2c.  (§.  9)  wird,  insofern  die  Schutzfrist ¬
  auf  nicht  länger  als  drei  Jahre  beansprucht  wird  (§.  8  Absatz  1),
eine  Gebühr  von  1  Mark  für  jedes  Jahr  erhoben.
Nimmt  der  Urheber  in  Gemäßheit  des  §.  8  Absatz  2  eine
längere  Schutzfrist  in  Anspruch,  so  hat  er  für  jedes  weitere  Jahr
bis  zum  zehnten  Jahre  einschließlich  eine  Gebühr  von  2  Mark,
von  elf  bis  fünfzehn  Jahren  eine  Gebühr  von  3  Mark  für  jedes
einzelne  Muster  oder  Modell  zu  entrichten.  Für  jeden  Eintragungsschein, ¬
  sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem  Musterregister
wird  eine  Gebühr  von  je  1  Mark  erhoben.
            
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