Inhaltsverzeichnis : Engelmann, Theodor: ¬Die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder nach bayrischem Landrecht

Vogrey=Amt  Möllen.
§.  IV.
13
solches  Vorgeben  in  facto  falsch  seye,  indeme  die
Worte:  cum  Dominio  nostro  &  Advocatia  nostra,
quae  ad  dictum  oppidum  Molne  pertinent,  klar  genug -
  sind,  und  besagte  Terram  Mölne  andeuten.
Soviel  aber  b)  die  Vasallos  in  terra  anbelanget,
ware  es  ein  ganz  irriger  Saz,  daß  zur  selbigen
Zeit  allemal  gebraͤuchlich  gewesen  die  Vasallos,
cum  terra  in  alium  translatos,  namentlich  und
ausdrücklich  zu  melden,  davon  das  Gegentheil
aus  vielen  Exemplen  zu  erhaͤrten.
ad  8.)  Könne  a)  kein  Pfands=Jnhaber  durch
Ertheilung  seines  Consensus  ad  alienandum,  dem
Domino  Pignoris  prajudiciren;  sondern  was  jener -
  verwilliget,  habe  nur  Kraft,  so  lange  der
Pfand=Contract  dauret,
LYNCKER  Resolut.  535.
sodann  ware  b)  wohl  zu  bemercken,  daß  der  Lehns=Nexus -
  zwischen  denen  Lauenburgischen  Herzogen,
und  denen  in  Terra  Mölne  angesessenen  Vasallen, -
  durch  den  Pfand=Contract  de  Anno  1359.
nicht  gaͤnzlich  aufgehoben  worden,  obschon  selbige -
  Vasolli  mit  Dienst  und  Pflicht  an  die  Stadt
Lubeck  damals  verwiesen  worden.
ad  9.)  Ware  die  Landbeede  keine  annua  praestatio, -
  darauf  bey  der  Verpfändung  eine  Reflexion -
  haͤtte  genommen  werden  köͤnnen,  mithin  relevire -
  dieses  Luͤbeckische  Argument  nichts.
ad  10.)  Ware  ohne  allen  Grund  und  nimmer -
  zu  erweisen  /  daß  ein  doppeltes  Möllnisches
Land=Gericht  jemalen  gewesen,  angesehen  vielmehr -
  das  Gegentheil  aus  der  in  der  Lauenburgischen -

Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer