Einleitung.
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den Forderungen des Vernunftsrechts ein Realcontract,
daher 2) seinem Begriffe nach auf eine bestimmte,
dem Gläubiger übergebene Sache beschränkt; eben dieser
Svecialität wurde 3) bei Immobilien
Grundsatz der
festgehalten, und als man 4) anfieng, den Schuldner
in deren Besitz zu lassen, war die gerichtliche Fertigung
oder Bestätigung der Contracte und deren Eintragung
in die Gerichts=Bücher oder Protokolle das antä ¬
ubl
gemessene Mittel, denselben jene ett zu geben,
welche der Credit und die Sicherheit des Verkehrs formanischen ¬
Systeme gab es also
ger
dert. In diesem
keine geheime, keine
keine Hypothek auf Mobilien*
stillschweigende, keine allgemeine Hypothek.
Man muß beklagen, daß diese deutsche Institution ¬
an den meisten Orten durch das Vorherrschen des
**
Nechts theils ganz verdränröi ¬
aischen ), theils
*) Curtius sächs. Civilrecht S. 592. Haubold Lehrbuch
des k. sächsischen Privatrechts (Leipzig 1820) S. 221.
Selbst in Frankreich war es sogar in den pays du droit
écrit Grundsatz: les meubles n'ont pas de suite par
hypotheque; er schließt aber auch noch den Satz in sich,
daß der Gläubiger auf der verpfändeten Sache gegen
deren dritten redlichen Besitzer kein Recht und selbst
vor andern Gläubigern nur alsdenn einen Vorzug hat,
wenn er im Besitze derselben geblieben ist. Code civil.
Art. 2076. 2114. U. 2119.
*) Wie leicht dieses, besonders durch die Prioritätsordnungen, ¬
geschehen konnte, davon liefert die Stadt
Augsburg ein auffallendes Beispiel durch das Ratysdecret
v. J. 1718 welches das nach den Statuten v. J.
—
1564 u. 1604 richtige Hypothekensystem, wofür ein eige=Lae
nes Buch auf der Stadtkanzlei gefuhrt wurde, mit einem
Federzug zerstörte, indem es „nach klarem Inhalt des
nunis infonderyet L. 6 et 7. C. qui potiores
luris e
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