Inhaltsverzeichnis : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (1)

Einleitung.
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den  Forderungen  des  Vernunftsrechts  ein  Realcontract,
daher  2)  seinem  Begriffe  nach  auf  eine  bestimmte,
dem  Gläubiger  übergebene  Sache  beschränkt;  eben  dieser
Svecialität  wurde  3)  bei  Immobilien
Grundsatz  der
festgehalten,  und  als  man  4)  anfieng,  den  Schuldner
in  deren  Besitz  zu  lassen,  war  die  gerichtliche  Fertigung
oder  Bestätigung  der  Contracte  und  deren  Eintragung
in  die  Gerichts=Bücher  oder  Protokolle  das  antä ¬

ubl
gemessene  Mittel,  denselben  jene  ett  zu  geben,
welche  der  Credit  und  die  Sicherheit  des  Verkehrs  formanischen ¬
  Systeme  gab  es  also
ger
dert.  In  diesem
keine  geheime,  keine
keine  Hypothek  auf  Mobilien*
stillschweigende,  keine  allgemeine  Hypothek.
Man  muß  beklagen,  daß  diese  deutsche  Institution ¬
  an  den  meisten  Orten  durch  das  Vorherrschen  des
**
Nechts  theils  ganz  verdränröi ¬

aischen        ),  theils
*)  Curtius  sächs.  Civilrecht  S.  592.  Haubold  Lehrbuch
des  k.  sächsischen  Privatrechts  (Leipzig  1820)  S.  221.
Selbst  in  Frankreich  war  es  sogar  in  den  pays  du  droit
écrit  Grundsatz:  les  meubles  n'ont  pas  de  suite  par
hypotheque;  er  schließt  aber  auch  noch  den  Satz  in  sich,
daß  der  Gläubiger  auf  der  verpfändeten  Sache  gegen
deren  dritten  redlichen  Besitzer  kein  Recht  und  selbst
vor  andern  Gläubigern  nur  alsdenn  einen  Vorzug  hat,
wenn  er  im  Besitze  derselben  geblieben  ist.  Code  civil.
Art.  2076.  2114.  U.  2119.
*)  Wie  leicht  dieses,  besonders  durch  die  Prioritätsordnungen, ¬
  geschehen  konnte,  davon  liefert  die  Stadt
Augsburg  ein  auffallendes  Beispiel  durch  das  Ratysdecret
  v.  J.  1718  welches  das  nach  den  Statuten  v.  J.
—
1564  u.  1604  richtige  Hypothekensystem,  wofür  ein  eige=Lae

nes  Buch  auf  der  Stadtkanzlei  gefuhrt  wurde,  mit  einem
Federzug  zerstörte,  indem  es  „nach  klarem  Inhalt  des
nunis  infonderyet  L.  6  et  7.  C.  qui  potiores
luris  e
nn
            
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