und andern liederlichen Handeln auf der Strasse.
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Bald. in l. 2. n. 7. de episc. audiend.
Rol. a Vall. vol. 3. Cons. 17. & 18.
Auch 2) kein Gemüth und Vorsatz die Schüler zu schlagen und zuberauben gewesen,
deficiente vero doloso animo delictum non committitur quoad poenam sc
corporalem.
Gail. 2. obs. 110. n. 3.
3) Inquisiti sich niemahls des Raubs beflissen, dahero Josephus Ludovici couscientiose -
redet.
Decis. 15. n. 85.
pietatem maxime exercendam esse in illum, qui non solitus committere eri
mina.
4) Lässe= auch Christoph fol. 31. seine Reue sattsam spühren, und excusirt sich, daß
er in frontispicio der Obrigkeit, so jus & facultatam quoquo modo veritatema
reo exscuspendi non citra simulationis culpam, das malum, woraus alles entsponnen, -
nicht eröffnet, und ist jetzo ein gutes Werckzeug, daß in die freyle That so
die Schuͤler mit denen Weibsstüͤcken ausgeuͤbet, inquirirt und solche Fleisches¬Wollust, -
dadurch Gottes Zorn entbrennt, und Städte und Länder in Ruin gerathen,
der Gebühr nach bestrafft werden könne.
Dannenhero bitten in diese Inquisition unschuldig gezogene Defendenten, diese
Umstände reiflich und wohl zuerwegen, daß sie beyde Inquisiti Christoph und George
von angestellter Inquisition billig zu absolviren, Denuncianten aber ihnen die verursachten -
Unkosten zu ersetzen, auch ihnen einen Gerichts=Schein in forma probance -
statt einer Ehren-Erklarung auszureichen schuldig, auch daß Inquisiten wieder
die denuncianten actionem injuriarum anzustellen wohl befugt. Uber welches alles, -
und was sonsten omni meliori modo gebethen werden koͤnnen, sollen, oder mogen, -
Inquisiti nobilissimum judicis officium pro juris ac justitiae administratione -
humiliter imploriret, und sich einem zuverläßigen absolutorischen Urtheil
submittiret haben wollen.
In vorstehender Defension haben sich die defendentes auff Christian
Friedrich Buchners als defensional-Zeugens für denen Berg=Gerichten
den 1. Augusti 1690. von neuem geschehene eydliche Abhörung ad articulos -
sub Opassim bezogen, die fol. 75. biß 80. in Actis zu lesen, und also lautet:
Art. 1. Wahr, daß am 30. May a. c. Abends um 9. Uhr 2. Hallorum, Christoph -
und George vor das Clauß=Thor gangen und sich zu Zeugen niedergesetzt?
Ja.
Art. 2. Wahr, daß sie Wuͤrme zu ihrem fischen zu suchen ausgangen?
Das hätten sie ihm gesagt, daß sie Wuͤrme suchen wollen.
Art. 3. Wahr, da ß
2. Weibs=Persohnen vor sie auf der Brücke vorbey und nach Passendorff zu gangen=T. -
Ja.
Art. 4. Wahr, daß die Hallorum bey ihrer Meinung Wurme zu su=(Jur. -
Händ. II. T.)
che
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG