Metadaten : Ernsthaffte aber doch muntere und vernünfftige Thomasische Gedancken u. Erinnerungen über allerhand außerlesene juristische Händel (Th. 2 (1720))

und  andern  liederlichen  Handeln  auf  der  Strasse.
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Bald.  in  l.  2.  n.  7.  de  episc.  audiend.
Rol.  a  Vall.  vol.  3.  Cons.  17.  &  18.
Auch  2)  kein  Gemüth  und  Vorsatz  die  Schüler  zu  schlagen  und  zuberauben  gewesen,
deficiente  vero  doloso  animo  delictum  non  committitur  quoad  poenam  sc
corporalem.
Gail.  2.  obs.  110.  n.  3.
3)  Inquisiti  sich  niemahls  des  Raubs  beflissen,  dahero  Josephus  Ludovici  couscientiose -
  redet.
Decis.  15.  n.  85.
pietatem  maxime  exercendam  esse  in  illum,  qui  non  solitus  committere  eri
mina.
4)  Lässe=  auch  Christoph  fol.  31.  seine  Reue  sattsam  spühren,  und  excusirt  sich,  daß
er  in  frontispicio  der  Obrigkeit,  so  jus  &  facultatam  quoquo  modo  veritatema
reo  exscuspendi  non  citra  simulationis  culpam,  das  malum,  woraus  alles  entsponnen, -
  nicht  eröffnet,  und  ist  jetzo  ein  gutes  Werckzeug,  daß  in  die  freyle  That  so
die  Schuͤler  mit  denen  Weibsstüͤcken  ausgeuͤbet,  inquirirt  und  solche  Fleisches¬Wollust, -
  dadurch  Gottes  Zorn  entbrennt,  und  Städte  und  Länder  in  Ruin  gerathen,
der  Gebühr  nach  bestrafft  werden  könne.
Dannenhero  bitten  in  diese  Inquisition  unschuldig  gezogene  Defendenten,  diese
Umstände  reiflich  und  wohl  zuerwegen,  daß  sie  beyde  Inquisiti  Christoph  und  George
von  angestellter  Inquisition  billig  zu  absolviren,  Denuncianten  aber  ihnen  die  verursachten -
  Unkosten  zu  ersetzen,  auch  ihnen  einen  Gerichts=Schein  in  forma  probance -
  statt  einer  Ehren-Erklarung  auszureichen  schuldig,  auch  daß  Inquisiten  wieder
die  denuncianten  actionem  injuriarum  anzustellen  wohl  befugt.  Uber  welches  alles, -
  und  was  sonsten  omni  meliori  modo  gebethen  werden  koͤnnen,  sollen,  oder  mogen, -
  Inquisiti  nobilissimum  judicis  officium  pro  juris  ac  justitiae  administratione -
  humiliter  imploriret,  und  sich  einem  zuverläßigen  absolutorischen  Urtheil
submittiret  haben  wollen.
In  vorstehender  Defension  haben  sich  die  defendentes  auff  Christian
Friedrich  Buchners  als  defensional-Zeugens  für  denen  Berg=Gerichten
den  1.  Augusti  1690.  von  neuem  geschehene  eydliche  Abhörung  ad  articulos -
  sub  Opassim  bezogen,  die  fol.  75.  biß  80.  in  Actis  zu  lesen,  und  also  lautet:
Art.  1.  Wahr,  daß  am  30.  May  a.  c.  Abends  um  9.  Uhr  2.  Hallorum,  Christoph -
  und  George  vor  das  Clauß=Thor  gangen  und  sich  zu  Zeugen  niedergesetzt?
Ja.
Art.  2.  Wahr,  daß  sie  Wuͤrme  zu  ihrem  fischen  zu  suchen  ausgangen?
Das  hätten  sie  ihm  gesagt,  daß  sie  Wuͤrme  suchen  wollen.
Art.  3.  Wahr,  da  ß
2.  Weibs=Persohnen  vor  sie  auf  der  Brücke  vorbey  und  nach  Passendorff  zu  gangen=T. -
  Ja.
Art.  4.  Wahr,  daß  die  Hallorum  bey  ihrer  Meinung  Wurme  zu  su=(Jur. -
  Händ.  II.  T.)
che
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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