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nannte Bauamtsgehülfen, in jedem Kreis Einer, aus der
Zahl der geprüften Architekten aufgestellt, um je nach Erforderniß ¬
die vorgenannten Baubeamten zu unterstützen, und
unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Aufträge derselben ¬
im Staatsbauwesen zu besorgen, auch, soweit es thunlich ¬
ist, unter der Leitung der Bezirksbaubeamten die unmittelbare ¬
Aufsicht über die bedeutenderen, vom Wohnsitz der
Letzteren entfernten Staatsbauten zu übernehmen.
bb) Vollkommene Erhaltung des Gebäudebestandes.
§. 13.
aaal) Erhatung der Uebersicht über den Bestand.
Behufs der zu vollkommener Erhaltung des Bestandes
der Staatsgebäude von Allem erforderlichen Uebersicht desselben ¬
überhaupt, und der näheren Beschaffenheit der einzelnen
Gebäude insbesondere ist
1) eine genaue Beschreibung derselben, namentlich der
Größe und des inneren Gelasses, auch wo möglich des Jahrs
der Erbauung derselben, der vorliegenden Bauverbindlichkeiten,
und eine summarische Nachweisung der auf jedes Gebäude
von Jahr zu Jahr verwendeten Kosten, in die cameralamtlichen ¬
Amtsgrundbücher unter einer eigenen Abtheilung derNebendem ¬
wird aber noch
selben aufgenommen.
2) bei jedem Cameral=Amt ein Verzeichniß aller von
ihm zu unterhaltenden Gebäude geführt, in welchem ihre
Größe, nämlich die Länge und Breite, und die Anzahl der
* F. M. Verf. vom 27. Jan. 1837. Rgbl. S. 60. S. daselbst auch
die Dienstanstellungs- und Besoldungs=Verhältnisse der Bauamtsgehülfen. ¬
Rechnungs=Instruktion für die Cameralämter von 1819. §. 28.
und Beil. Lit, A. Nr. 4.