Volltext : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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nannte  Bauamtsgehülfen,  in  jedem  Kreis  Einer,  aus  der
Zahl  der  geprüften  Architekten  aufgestellt,  um  je  nach  Erforderniß ¬
  die  vorgenannten  Baubeamten  zu  unterstützen,  und
unter  deren  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  die  Aufträge  derselben ¬
  im  Staatsbauwesen  zu  besorgen,  auch,  soweit  es  thunlich ¬
  ist,  unter  der  Leitung  der  Bezirksbaubeamten  die  unmittelbare ¬
  Aufsicht  über  die  bedeutenderen,  vom  Wohnsitz  der
Letzteren  entfernten  Staatsbauten  zu  übernehmen.
bb)  Vollkommene  Erhaltung  des  Gebäudebestandes.
§.  13.
aaal)  Erhatung  der  Uebersicht  über  den  Bestand.
Behufs  der  zu  vollkommener  Erhaltung  des  Bestandes
der  Staatsgebäude  von  Allem  erforderlichen  Uebersicht  desselben ¬
  überhaupt,  und  der  näheren  Beschaffenheit  der  einzelnen
Gebäude  insbesondere  ist
1)  eine  genaue  Beschreibung  derselben,  namentlich  der
Größe  und  des  inneren  Gelasses,  auch  wo  möglich  des  Jahrs
der  Erbauung  derselben,  der  vorliegenden  Bauverbindlichkeiten,
und  eine  summarische  Nachweisung  der  auf  jedes  Gebäude
von  Jahr  zu  Jahr  verwendeten  Kosten,  in  die  cameralamtlichen ¬
  Amtsgrundbücher  unter  einer  eigenen  Abtheilung  derNebendem ¬
  wird  aber  noch
selben  aufgenommen.
2)  bei  jedem  Cameral=Amt  ein  Verzeichniß  aller  von
ihm  zu  unterhaltenden  Gebäude  geführt,  in  welchem  ihre
Größe,  nämlich  die  Länge  und  Breite,  und  die  Anzahl  der
*  F.  M.  Verf.  vom  27.  Jan.  1837.  Rgbl.  S.  60.  S.  daselbst  auch
die  Dienstanstellungs-  und  Besoldungs=Verhältnisse  der  Bauamtsgehülfen. ¬

Rechnungs=Instruktion  für  die  Cameralämter  von  1819.  §.  28.
und  Beil.  Lit,  A.  Nr.  4.
            
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