Volltext : Lippmann, F. W.: Ueber den normirten Eid und die Darstellung desselben in den neuesten Civilprozeß-Gesetzentwürfen

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herangeschafft  ist,  das  dem  richterlichen  Urtheil  entzogen  gewesen  ist.
Indessen  wir  haben  oben  gezeigt,  wie  winzig  dies  in  den  allermeisten ¬
  Fällen  sein  wird.
Die  Formel  „nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung",
die  übrigens  logisch  richtiger  umgekehrt  „nach  sorgfältiger  Erkundigung ¬
  und  Prüfung“  lauten  müßte,  hat  hiernach  nicht  den  geringsten ¬
  Werth.  Will  man  einmal  den  Ueberzeugungseid  festhalten,
so  sollte  man  ihn  auch  an  die  einfachste  Formel  binden,  und  diese
finden  wir  in  der  von  dem  Norddeutschen  Entwurfe*)  vorgeschlagenen ¬
  Norm,  daß  der  Schwurpflichtige  überzeugt,  resp.  nicht
überzeugt  sei.  Der  gewissenhafte  Mann  wird  sich  auch  bei  dieser
Formel  nicht  von  weiteren  Nachforschungen  dispensirt  erachten,  wenn
solche  von  irgend  welcher  Erheblichkeit  für  Gewinnung  der  Ueberzeugung ¬
  sein  können.  Er  mißt  aber  die  letztere  lediglich  an  der
Ehrlichkeit  seiner  Gesinnung  und  braucht  den  Eid  um  deshalb  nicht
zu  scheuen,  weil  ihm  der  Maßstab  für  die  Sorgfältigkeit  seiner
Prüfung  unbekannt  und  fremd  ist.  Aber  freilich  in  dieser  Form
sieht  der  ausgeschworene  Eid  einem  richterlichen  Urtheile  aufs  Haar
ähnlich,  und  man  begreift  nicht,  was  dazu  zwingt,  die  Justiz,  d.  h.
den  berufenen  Richter  trocken  zu  legen  und  die  Machtfülle  desselben
auf  den  Parteieid  zu  übertragen.  Gerade  der  Ueberzeugungseid
des  neuen  Processes  zeigt  auf  das  Evidenteste,  wie  der  Parteieid
richterliche  Functionen  übt.  Man  sollte  daher  doch  endlich  sich  zu
seiner  Aufhebung  entschließen  und  in  der  eidlichen  Parteivernehmung
dem  Richter  das  volle  Recht  der  ganzen  Entscheidung  zurückgeben.
bei  der  doch  augenFreilich ¬
  so  lange  man  sich,  wie  die  Motivfälligen ¬
  Täuschung  beruhigt,  daß  jeder  Ueberzeugungseid,  so  weit
es  sich  um  die  Versicherung  der  angestellten  Ermittelungen  handelt,
zu  einem  Wahrheitseide  erhoben  werde,  wird  die  richtige  Erkenntniß ¬
  der  Sache  wohl  noch  etwas  ausbleiben.
XXII.
Die  Bestimmungen  der  Entwürfe,**)  wonach  der  Schwurpflichtige ¬
  zwar  sich  zur  Leistung  eines  beschränkteren  Eides  erbieten, ¬
  dagegen  zu  seinen  Gunsten  Zusätze  und  Aenderungen  an
*)  §  610.
**)  cfr.  Seite  362  der  Motive  von  1872.
***)  §  395  des  Entwurfs  von  1871  und  §  408  des  Entwurfs  von  1872.
            
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