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herangeschafft ist, das dem richterlichen Urtheil entzogen gewesen ist.
Indessen wir haben oben gezeigt, wie winzig dies in den allermeisten ¬
Fällen sein wird.
Die Formel „nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung",
die übrigens logisch richtiger umgekehrt „nach sorgfältiger Erkundigung ¬
und Prüfung“ lauten müßte, hat hiernach nicht den geringsten ¬
Werth. Will man einmal den Ueberzeugungseid festhalten,
so sollte man ihn auch an die einfachste Formel binden, und diese
finden wir in der von dem Norddeutschen Entwurfe*) vorgeschlagenen ¬
Norm, daß der Schwurpflichtige überzeugt, resp. nicht
überzeugt sei. Der gewissenhafte Mann wird sich auch bei dieser
Formel nicht von weiteren Nachforschungen dispensirt erachten, wenn
solche von irgend welcher Erheblichkeit für Gewinnung der Ueberzeugung ¬
sein können. Er mißt aber die letztere lediglich an der
Ehrlichkeit seiner Gesinnung und braucht den Eid um deshalb nicht
zu scheuen, weil ihm der Maßstab für die Sorgfältigkeit seiner
Prüfung unbekannt und fremd ist. Aber freilich in dieser Form
sieht der ausgeschworene Eid einem richterlichen Urtheile aufs Haar
ähnlich, und man begreift nicht, was dazu zwingt, die Justiz, d. h.
den berufenen Richter trocken zu legen und die Machtfülle desselben
auf den Parteieid zu übertragen. Gerade der Ueberzeugungseid
des neuen Processes zeigt auf das Evidenteste, wie der Parteieid
richterliche Functionen übt. Man sollte daher doch endlich sich zu
seiner Aufhebung entschließen und in der eidlichen Parteivernehmung
dem Richter das volle Recht der ganzen Entscheidung zurückgeben.
bei der doch augenFreilich ¬
so lange man sich, wie die Motivfälligen ¬
Täuschung beruhigt, daß jeder Ueberzeugungseid, so weit
es sich um die Versicherung der angestellten Ermittelungen handelt,
zu einem Wahrheitseide erhoben werde, wird die richtige Erkenntniß ¬
der Sache wohl noch etwas ausbleiben.
XXII.
Die Bestimmungen der Entwürfe,**) wonach der Schwurpflichtige ¬
zwar sich zur Leistung eines beschränkteren Eides erbieten, ¬
dagegen zu seinen Gunsten Zusätze und Aenderungen an
*) § 610.
**) cfr. Seite 362 der Motive von 1872.
***) § 395 des Entwurfs von 1871 und § 408 des Entwurfs von 1872.