Metadaten : Fick, Ludwig: ¬Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrheinischen Bayern

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herrlichkeit  aber,  weit  entfernt  dieses  Erbrecht  rechtlich  beschränken ¬
  zu  wollen,  zog  daraus  bedeutende  Vorteile.
Die  hauptsächlichsten  Grundgerechtigkeiten,  die  auf  den
bayerischen  Bauerngütern  hafteten,  waren  bekanntlich  Erbrecht,
Leibgeding  und  Herrengunst  oder  Freistift.  Neustifte  —  bei
denen  das  Gut  auf  die  Lebensdauer  des  Verleihenden  verliehen
wurde  —  kamen  besonders  seitens  der  Pfarrer  in  Niederbayern -
  vor  1)
„Das  Erbrecht“,  heisst  es  in  den  Bayerischen  Beiträgen*2),
„gibt  an  sich  selbst  bei  Gutsveränderung  kein  Laudemium
(Anleit,  Anfall),  äusser  es  wäre  deshalber  ein  Vertrag  oder
Herkommen  vorhanden,  welches  aber  allemal  im  Erbrechtsbrief ¬
  ausgedruckt  sein  muss.  In  diesem  Falle  zahlt  der  Anstand ¬
  fünf  fürs  Hundert.“  Obwohl  die  Verpflichtung,  ein  Laudemium ¬
  zu  zahlen,  somit  nach  dem  Gesetz  nur  als  Ausnahme
erscheint,  war  sie  thatsächlich,  wie  Fick  S.  25  mit  Recht
hervorhebt,  die  Regel3);  bei  jeder  Besitzänderung  wurde  ein
Laudemium  erhoben,  und  zwar  richtete  sich  die  Höhe  des
Laudemiums  erstens  danach,  ob  das  ganze  Gut  oder  nur  ein
Teil  in  andre  Hände  überging,  und  zweitens  nach  der  Zahl
der  Uebergänge.  Das  Hauptstreben  des  grundherrlichen  Beamten ¬
  ging  nun  dahin,  möglichst  viele  Uebergänge  zu  konstruieren, -
  um  für  jeden  ein  Laudemium  erheben  zu  können.
Es  gab  solche,  die  es  fertig  brachten,  bei  dem  einfachen  Uebergang ¬
  eines  Guts  von  Vater  auf  Sohn  vier  Besitzveränderungen
herauszurechnen,  und  der  schon  citierte  „Gemeine  Urbars’) -
  Vgl.  Ch.  Chlingensperger,  Dejure  emphyteut.  Ingolstadt  1691,  S.  14,15.
*)  Baierische  Beyträge  zur  schönen  und  nützlichen  Litteratur  II.  2.
München  1780,  S.  931.  Ebenso  Kreittmayr  in  den  Anmerkungen  zum
Cod.  Max.  IV  c.  7,  §  11,  Nr.  3.  Es  heisst  da,  wenn  das  Gut  auf  die  Kinder
oder  Descendentes  komme,  hätten  diese  kein  Laudemium,  sondern  nur
das  Schreib-  und  Regelgeld  für  die  Briefserrichtung  zu  zahlen,  „weil  sie
schon  in  Lebzeiten  ihrer  Eltern  oder  Voreltern  das  quasi  Dominium  in
Bonis  parentum  haben.  §  2.  Inst.  de  haer.  qual.  et  diff.  ibi:  Vivo  quoque
Patre  quodamodo  Domini  existimantur,  und  die  Possession  solchenfalls
mehr  pro  continuata  als  translata  geachtet  wird.  ...  Es  sein  denn  ein
anders  von  unfürdenklichen  Zeiten  hergebracht.
*)  Vgl.  Rottmanner,  Unterricht  eines  alten  Beamten  an  junge  Beamte,
Kandidaten  und  Praktikanten  I,  Linz  1783,  S.  110  ff.
            
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