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herrlichkeit aber, weit entfernt dieses Erbrecht rechtlich beschränken ¬
zu wollen, zog daraus bedeutende Vorteile.
Die hauptsächlichsten Grundgerechtigkeiten, die auf den
bayerischen Bauerngütern hafteten, waren bekanntlich Erbrecht,
Leibgeding und Herrengunst oder Freistift. Neustifte — bei
denen das Gut auf die Lebensdauer des Verleihenden verliehen
wurde — kamen besonders seitens der Pfarrer in Niederbayern -
vor 1)
„Das Erbrecht“, heisst es in den Bayerischen Beiträgen*2),
„gibt an sich selbst bei Gutsveränderung kein Laudemium
(Anleit, Anfall), äusser es wäre deshalber ein Vertrag oder
Herkommen vorhanden, welches aber allemal im Erbrechtsbrief ¬
ausgedruckt sein muss. In diesem Falle zahlt der Anstand ¬
fünf fürs Hundert.“ Obwohl die Verpflichtung, ein Laudemium ¬
zu zahlen, somit nach dem Gesetz nur als Ausnahme
erscheint, war sie thatsächlich, wie Fick S. 25 mit Recht
hervorhebt, die Regel3); bei jeder Besitzänderung wurde ein
Laudemium erhoben, und zwar richtete sich die Höhe des
Laudemiums erstens danach, ob das ganze Gut oder nur ein
Teil in andre Hände überging, und zweitens nach der Zahl
der Uebergänge. Das Hauptstreben des grundherrlichen Beamten ¬
ging nun dahin, möglichst viele Uebergänge zu konstruieren, -
um für jeden ein Laudemium erheben zu können.
Es gab solche, die es fertig brachten, bei dem einfachen Uebergang ¬
eines Guts von Vater auf Sohn vier Besitzveränderungen
herauszurechnen, und der schon citierte „Gemeine Urbars’) -
Vgl. Ch. Chlingensperger, Dejure emphyteut. Ingolstadt 1691, S. 14,15.
*) Baierische Beyträge zur schönen und nützlichen Litteratur II. 2.
München 1780, S. 931. Ebenso Kreittmayr in den Anmerkungen zum
Cod. Max. IV c. 7, § 11, Nr. 3. Es heisst da, wenn das Gut auf die Kinder
oder Descendentes komme, hätten diese kein Laudemium, sondern nur
das Schreib- und Regelgeld für die Briefserrichtung zu zahlen, „weil sie
schon in Lebzeiten ihrer Eltern oder Voreltern das quasi Dominium in
Bonis parentum haben. § 2. Inst. de haer. qual. et diff. ibi: Vivo quoque
Patre quodamodo Domini existimantur, und die Possession solchenfalls
mehr pro continuata als translata geachtet wird. ... Es sein denn ein
anders von unfürdenklichen Zeiten hergebracht.
*) Vgl. Rottmanner, Unterricht eines alten Beamten an junge Beamte,
Kandidaten und Praktikanten I, Linz 1783, S. 110 ff.