Full text : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

Quellen  des  alten  deutschen  Privatrechts.  49
dem  Richter  uͤberlassen,  sondern  alles  auf  das  genaueste ¬
  bestimmt.  Beleidigungen  gegen  Leib  und  Leben
Hab  und  Gut,  Ehre  und  Schande  sind  alle  mit  aͤngstlicher =
  Genauigkeit  geschäzt.  Wer  Geldes  und  Gutes
und  bösen  Willens  genug  hatte,  und  Leute  fand,  welche ¬
  blos  durch  die  Geseze  beschüͤzt  waren,  mochte  auch
Jn  spätern  Zeider =
  Missethaten  viele  begehen  koͤnnen.
ten  schraͤnkte  man  aber  freilich  die  Freiheit,  Boͤses  zu
thun,  durch  Geseze  und  Polizei  mehr  ein,  und  auch
hier  mußten  die  Vortheile  der  buͤrgerlichen  Gesellschaft
durch  Aufopferungen  natürlicher  Rechte  erkauft  werden. =
  Allein  es  blieb  doch  aller  Orten  noch  Deutschheit =
  in  Menge  uͤbrig,  selbst  bei  denjenigen  Volksstaͤmmen, ¬
  die  man  ganz  zu  Roͤmern  umzubilden  so  ernstdaß ¬

lich  beflissen  war.  Am  meisten  trug  dazu  bei
die  Geseze  nicht  Landesgeseze  fuͤr  Unterthanen,  sondern
Personalgeseze  füͤr  Nationalmitglieder  waren,  sie  mochIten ¬
  seyn,  wo  sie  wollten.  Der  Alemann,  der  Sachs
qu.  s.  w.  wurde  nach  seinem  Gesez  gerichtet,  der  Roͤ5.) ¬
  Folgende  Grundsaze
mer  nach  dem  Seinigen.
der  aͤltesten  deutschen  Gesezgebung  sind  Theils  die  wichtigsten, ¬
  Theils  haben  sie  sich  am  laͤngsten  erhalten:
A.)  Die  Verwandschaft  geht  bis  in  den  siebenten  Grad.
B.)  Die  Tochter  erbt  von  der  Mutter  die  Gerade  und
sonst  nichts,  denn  sie  bedarf  keiner  Ausstattung,  der
Mann  kauft  sein  Weib  von  ihren  Eltern,  der  Sohn
aber  erbt  das  Land,  das  Herrgewette  und  die  Familienrache, ¬
  und  das  Weib  steht  in  ewiger  Vormundschaft ¬
  der  nächsten  Verwandten.  C.)  Wer  den  Hausfrieden ¬
  bricht,  wird  von  dem  Hausvater;  wer  den
Landfrieden  bricht,  von  dem  Grafen,  und  wer  den
Gottesfrieden  bricht,  von  der  Nationalversammlung
und  ihrem  Beamten  gerichtet.  D.)  Niemand  kann
ein  Gut  ohne  Einwilligung  der  Verwandten  verkaufen, ¬
  oder  es  nach  seinem  Tode  einem  Fremden  vermachen. ¬

D
            
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