VII. Theil.
Gesetze, betreffend: Gewerbebetrieb zur See,
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes,
Wucher, Inhaberpapiere mit Prämien, Erwerbsund ¬
Wirthschafts=Genossenschaften rc.
1. Gesetze, betreffend den Gewerbebetrieb zur See."
a. Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und
ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge.
Vom 25. Oktober 1867. (Bundes=Gesetzbl. S. 35.)
[Zum Reichsgesetz erklärt durch Gesetz vom 16. April 1871 (Reichs=Gesetzbl. S. 63).]
[Im Auszuge mitgetheilt.
Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe
§. 1.
(Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten haben fortan als Nationalflagge
ausschließlich die Bundesflagge zu führen (Artikel 54 und 55 der
Bundesverfassung)."
§. 2. Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe
nur dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher
Personen sich befinden, welchen das Bundesindigenat (Artikel 3 der
Bundesverfassung) zusteht.
Diesen Personen sind gleichzuachten die im Bundesgebiete errichteten ¬
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
in Preußen auch die nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. März 1867
eingetragenen Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften und Genossenschaften ¬
innerhalb des Bundesgebiets ihren Sitz haben, und bei den
1) Vergl. Artikel 4,7 (und 9), 54 und 55 der Verfassung, oben Theil I S. 70 ff.
Die Prüfungsvorschriften für Seeschiffer rc. vergl. oben Theil II lit. B 4 S. 207 ff.
Die Schiffahrtsverträge sind unten Theil VIII aufgeführt.
2) Vergl. Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, vom
25. Oktober 1867 (Bundes=Gesetzbl. S. 39).