Metadata : Bödiker, Tonio Wilhelm Laurenz Karl Maria: ¬Das Gewerberecht des Deutschen Reichs

VII.  Theil.
Gesetze,  betreffend:  Gewerbebetrieb  zur  See,
Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes,
Wucher,  Inhaberpapiere  mit  Prämien,  Erwerbsund ¬
  Wirthschafts=Genossenschaften  rc.
1.  Gesetze,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  zur  See."
a.  Gesetz,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und
ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge.
Vom  25.  Oktober  1867.  (Bundes=Gesetzbl.  S.  35.)
[Zum  Reichsgesetz  erklärt  durch  Gesetz  vom  16.  April  1871  (Reichs=Gesetzbl.  S.  63).]
[Im  Auszuge  mitgetheilt.
Die  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Schiffe
§.  1.
(Kauffahrteischiffe)  der  Bundesstaaten  haben  fortan  als  Nationalflagge
ausschließlich  die  Bundesflagge  zu  führen  (Artikel  54  und  55  der
Bundesverfassung)."
§.  2.  Zur  Führung  der  Bundesflagge  sind  die  Kauffahrteischiffe
nur  dann  berechtigt,  wenn  sie  in  dem  ausschließlichen  Eigenthum  solcher
Personen  sich  befinden,  welchen  das  Bundesindigenat  (Artikel  3  der
Bundesverfassung)  zusteht.
Diesen  Personen  sind  gleichzuachten  die  im  Bundesgebiete  errichteten ¬
  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
in  Preußen  auch  die  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  27.  März  1867
eingetragenen  Genossenschaften,  sofern  diese  Gesellschaften  und  Genossenschaften ¬
  innerhalb  des  Bundesgebiets  ihren  Sitz  haben,  und  bei  den
1)  Vergl.  Artikel  4,7  (und  9),  54  und  55  der  Verfassung,  oben  Theil  I  S.  70  ff.
Die  Prüfungsvorschriften  für  Seeschiffer  rc.  vergl.  oben  Theil  II  lit.  B  4  S.  207  ff.
Die  Schiffahrtsverträge  sind  unten  Theil  VIII  aufgeführt.
2)  Vergl.  Verordnung,  betreffend  die  Bundesflagge  für  Kauffahrteischiffe,  vom
25.  Oktober  1867  (Bundes=Gesetzbl.  S.  39).
            
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