fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 32 = 4.F. Jg. 2 (1888))

22.60. Ist die Eisenbahn, wenn sie in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden, sich ausbedingt, nicht für den Schaden zu haften, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entsteht, damit von der Verpflichtung zu derjenigen Sorgfalt entbunden, deren Anwendung erst in Folge dieser besonderen Transportart ihre Voraussetzung erhält?

Elsenbahnfrachtvertrag.

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der Ausschließung der unbedingten Haftung wirthschaftlich im Stande
ist. Dies wird dann namentlich zit berücksichtigen sein, wenn dem
Absender anderweit Gelegenheit gegeben wird, sich gegen die Nach-
theile der Nichthaftung des Frachtführers, insbesondere durch Ver-
sicherungsnahme zu sichern. Dsferirt vollends der Frachtführer
selbst derartige weitere Verträge, so fällt jedes Bedenken in dieser
Beziehung hinweg. Letzteres ist aber bei der Beklagten der Fall,
wie sich aus den Verfrachtungsbedingungen § 5 Abs. 1 Satz 2 (s. o.)
und den aus der Rückseite des angehefteten Ladescheinformulars ent-
haltenen Worten: „Assekuranzprümie bildet einen Posten der Fracht-
Note" ergiebt. Das Verhältniß ist der Wirkung nach dasselbe, wie
wenn eine zweifache Frachtvertragsofserte gestellt würde, eine zu ge-
ringerer Fracht ohne Haftung für Havariefälle, eine andere zu
höherer Fracht mit solcher Haftung.
Jn analoger Weise kommt beim Eisenbahntransport eine Be-
schränkung der Haftung der Eisenbahn dem Werthe nach und be-
treiss gewisser Gefahren vor und ist trotz des allgemeinen Grundsatzes
in Art. 423 H.G.B. vom Gesetzgeber dann als rechtswirksam aner-
kannt worden, wenn die Möglichkeit gegeben ist, durch Erhöhung der
Fracht oder Wahl einer anderen Transportart diese Beschränkung in
Wegfall zu bringen.
Umgekehrt kann in der Beschränkung der Haftung des Fracht-
führers dann ein Verstoß gegen gute Sitten gefunden werden, wenn
dem Publikum die Möglichkeit der anderweilen Wahrung seiner
Interessen nicht oder nur unter verhältnißmäßig schweren Bedingungen
geboten wird, bezw. in Folge besonderer Umstände (z. B. Bildung
eines sog. Rings nach amerikanischem Vorgang) die Absender ge-
zwungen werden, sich dem Verlangen der Frachtführer zu fügen.
Daß derartige Umstände Vorlagen, wird nirgends geltend ge-
macht, jedenfalls aber würde es Sache des Absenders, welcher die
Rechtswirksamkeil des Frachtvertrags anfechten will, sein, das er-
forderliche Material beizubringen.

Nr. 109.
die Eisenbahn, wenn ste in Ansehung der Güter» weiche nach ver-
rinbarung mit dem Absender in unbedeckte» Wagen transportirt werde«,
sich ausbedingt, nicht für den Schaden zu haften, weicher ans der mit
dieser Transportart verbundenen Gefahr entsteht, damit von der Wer-

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