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Franz Scholz.
und — private (Analogie der „Pensionate"). Für private Anstalten
ist dies sehr bedenklich. Wichtiger sreilich als die Einbringung von
Sendungen in Irrenanstalten ist die Frage, wie die Geisteskranken sich
an die Außenwelt wenden können. In dieser Beziehung ist eine gesetz-
liche Bestimmung zu vermissen, die den internierten Geisteskranken
freien Schriftwechsel mit bestimmten Behörden rechtlich gewährleistet,
wie dies z. B. in der englischen Lunacy Act von 1890, s. 41, und
in den Statuten von Massachusetts, cd. 87, 8. 36, auch in dem
französischen Gesetz vom 30. Juni 1838, Art. 29, geschehen ift.31)
3. Die Bestellung der Postsendungen erfolgt, — das ist m. E.
der Sinn des umfangreichen § 39 PO. — an den Adressaten selbst
oder solche Personen, die dieser durch eigenes Vertrauen selber zu
Bevollmächtigten bestellt hat, oder die — als Angehörige oder Dienst-
boten — in seinem Haushalt walten und daher fingierte Vollinacht
von ihm haben. Eine Sonderstellung nehmen Kasernen- und Anstalts-
insassen ein. Wo aber ein solches Anstaltsverhältnis nicht besteht,
da leiten die Ersatzempfänger ihre Befugnis — in thesi — vom
Jndividualwillen des Adressaten ab. Ganz im Gegensatz dazu
würde das Recht des gesetzlichen Vertreters als solchen stehen. Seine
Macht beruht nicht auf dem Willen des Mündels, sondern besteht trotz
des Willens des Mündels, in der erdrückenden Mehrheit der als
praktisch denkbaren Fälle im Streite mit dem Willen des Adressaten. Es
wäre hiernach eine Umkehrung des in § 39 PO. enthaltenen Gedankens,
wollte man de lege ferenda der rechtsgeschäftlichen Vollmacht die gesetz-
liche Vertretung gleichstellen. Oe lege lata kommt hinzu, daß ohne Ein-
willigung des Absenders eine Empfangsberechtigung nicht begründet ist.
Hiernach ist eine vom gesetzlichen Vertreter ausgestellte Post-
vollmacht für die Post unbeachtlich. Daß der gesetzliche Vertreter
namens des Vertretenen rechtsgeschüftliche Erklärungen abgeben kann,
kommt hierbei nicht in Betracht. Es handelt sich lediglich um Er-
füllung des Postbeförderungsvertrages, und zu dieser Erfüllung gehört
keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Adressaten, sondern die post-
ordnungsgemäße Einbringung der Sendung in seinen Gewahrsam
(Hausbriefkasten, Dienstboten, Angehörige usw.).
'9 Köhler, Recht an Briefen, S. 55; Peret, Jnyiolabilite du secret des
lettres, p. 185; Paris, Secret des lettres, p. 205.