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aussprach (fr. Dosith. cit.). Später machte sich der favor libertatis ¬
geltend in der Weise, dasz der Prätor den nicht freilassenden
Genossen zur Abtretung seines Antheils an den Manumittenten
gegen Entschädigung zwangsweise verhielt. Eine solche Bestimmung ¬
hat (nach Justinian's Berichte) bereits eine Constitution -
von Severus und Antoninus getroffen; und von Justinian
wurde dieses Verhältnisz im angegebenen Sinne endgiltig geregelt. ¬
*) Demzufolge soll das alte Accrescenzrecht ganz aufhören?
der nicht freilassende Miteigenthümer soll verpflichtet sein, seinen
Antheil dem freilassenden Behufs Ertheilung der Freiheit an den
Sklaven zu überlassen 3), u. z. zu einem nach der Beschaffenheit
des Sklaven gesetzlich fixirten Preise 4); der Sklave erhält nun
die volle Freiheit, das peculium desselben gehört allen Miteigenthümern -
nach Verhältnisz ihrer bisherigen Antheile, die
Patronatsrechte aber stehen nur dem freilassenden Miteigenthümer ¬
zu.
Wir haben uns hier nur mit der Accrescenz des
älteren Rechts zu befassen. Auch hierüber bestehen Meinungsverschiedenheiten. ¬
Die meisten Schriftsteller betrachten
dieses Accrescenzrecht als eine positive Singularität, die
sich aus dem eigengearteten Sklavenrechte erklären
und auf Zweckmäszigkeitsgründen beruhen soll. Unter
diesen Schriftstellern aber gibt es wieder solche, welche bei der
Dereliction eines Eigenthumsantheiles durch den Miteigenthümer
zwar Accrescenz eintreten lassen, gleichwol aber nicht beide
Fälle auf dasselbe Prinzip zurückführen,6) während andere bei
der Dereliction die Accrescenz leugnen und daher behaupten,
die Anwachsung beim gemeinschaftlichen Sklaven habe keine
Analogie in einer allgemeineren Erscheinung beim Miteigenthum
*) 2 4 J. cit., l. 1 pr.
- 2 7 C. cit.
2) 8 7 der l. 1 C. cit.
3) 2 1 ib.
2 5 ib.
22 2, 3 ib.
*) So Sell die röm. Lehre d. dingl. Rechte S. 418, Böcking Pand.
II. 1 S. 183, 36.
*) Göppert a. a. O. S. 49 fg., Eck doppels. Kl. S. 95, krit. V. J.
Schr. a. a. O. S. 232, 236, Regelsberger a. a. O. S. 701, Baron a. a.
O. S. 408.