Volltext : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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aussprach  (fr.  Dosith.  cit.).  Später  machte  sich  der  favor  libertatis ¬
  geltend  in  der  Weise,  dasz  der  Prätor  den  nicht  freilassenden
Genossen  zur  Abtretung  seines  Antheils  an  den  Manumittenten
gegen  Entschädigung  zwangsweise  verhielt.  Eine  solche  Bestimmung ¬
  hat  (nach  Justinian's  Berichte)  bereits  eine  Constitution -
  von  Severus  und  Antoninus  getroffen;  und  von  Justinian
wurde  dieses  Verhältnisz  im  angegebenen  Sinne  endgiltig  geregelt. ¬
  *)  Demzufolge  soll  das  alte  Accrescenzrecht  ganz  aufhören?
der  nicht  freilassende  Miteigenthümer  soll  verpflichtet  sein,  seinen
Antheil  dem  freilassenden  Behufs  Ertheilung  der  Freiheit  an  den
Sklaven  zu  überlassen  3),  u.  z.  zu  einem  nach  der  Beschaffenheit
des  Sklaven  gesetzlich  fixirten  Preise  4);  der  Sklave  erhält  nun
die  volle  Freiheit,  das  peculium  desselben  gehört  allen  Miteigenthümern -
  nach  Verhältnisz  ihrer  bisherigen  Antheile,  die
Patronatsrechte  aber  stehen  nur  dem  freilassenden  Miteigenthümer ¬
  zu.
Wir  haben  uns  hier  nur  mit  der  Accrescenz  des
älteren  Rechts  zu  befassen.  Auch  hierüber  bestehen  Meinungsverschiedenheiten. ¬
  Die  meisten  Schriftsteller  betrachten
dieses  Accrescenzrecht  als  eine  positive  Singularität,  die
sich  aus  dem  eigengearteten  Sklavenrechte  erklären
und  auf  Zweckmäszigkeitsgründen  beruhen  soll.  Unter
diesen  Schriftstellern  aber  gibt  es  wieder  solche,  welche  bei  der
Dereliction  eines  Eigenthumsantheiles  durch  den  Miteigenthümer
zwar  Accrescenz  eintreten  lassen,  gleichwol  aber  nicht  beide
Fälle  auf  dasselbe  Prinzip  zurückführen,6)  während  andere  bei
der  Dereliction  die  Accrescenz  leugnen  und  daher  behaupten,
die  Anwachsung  beim  gemeinschaftlichen  Sklaven  habe  keine
Analogie  in  einer  allgemeineren  Erscheinung  beim  Miteigenthum
*)  2  4  J.  cit.,  l.  1  pr.
-  2  7  C.  cit.
2)  8  7  der  l.  1  C.  cit.
3)  2  1  ib.
2  5  ib.
22  2,  3  ib.
*)  So  Sell  die  röm.  Lehre  d.  dingl.  Rechte  S.  418,  Böcking  Pand.
II.  1  S.  183,  36.
*)  Göppert  a.  a.  O.  S.  49  fg.,  Eck  doppels.  Kl.  S.  95,  krit.  V.  J.
Schr.  a.  a.  O.  S.  232,  236,  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  701,  Baron  a.  a.
O.  S.  408.
            
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