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züglichen Leistungen zu einer rascheren Geltendmachung und
Erledigung zu bringen. Auf Grund dieser ratio legis könnte man
allerdings die fünfjährige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches ¬
in concreto befürworten. Allein Art. 147 ist eine
lex specialis. Eine solche ist ganz strikte zu interpretieren, und
daher muss man sich dafür entscheiden, dass, falls der Anspruch
des Dienstpflichtigen in dem erörterten Falle ein Schadenersatzund ¬
kein Erfüllungsanspruch ist, für ihn die zehnjährige Verjährungsfrist ¬
des Art. 146 gilt. *)
3. Abschnitt.
Das Dienstverhältnis.
Neben dem „Dienstvertrage“ spricht das OR an verschiedenen ¬
Stellen von einem „Dienstverhältnisse“ (vgl. z. B. Art. 342,
344, 348, 114 al. 2, 153 al. 4 etc.). Die Ausdrücke „Dienstvertrag“ -
und „Dienstverhältnis“ werden indessen von unserem
Bundesgesetze promiscue gebraucht, es ist insbesondere aus der
Verwendung derselben nicht zu folgern, dass unter dem „Dienstverhältnisse“ ¬
jeweils ein dauernder nexus zwischen den Kontrahenten ¬
zu verstehen sei, demgemäss Art. 348 wird gerade da
von einem „Dienstverhältnisse“ gesprochen, wo das Band zwischen
Dienstuehmer und -Geber am lockersten ist: beim Dienstvertrage
über „freie Dienste“. Trotz dieser gleichen Gestaltung aller
Dienstverträge hat unser Bundesgesetz dem Wesen nach — (und,
wie es scheint, ohne sich dessen ganz bewusst zu sein, denn
sonst hätte es die Bezeichnungen „Dienstvertrag“ und „Dienstverhältnis“ ¬
nicht so unterschiedslos gebraucht) — die Dienstverträge ¬
in zwei Arten geschieden. Vogt a. a. O. S. 218
*) Würde man allerdings die Bestimmung des Art. 147, 3 dahin interpretieren, ¬
dass alle Ansprüche aus dem Dienstvertrage (nicht bloss derjenige
auf Vergütung) in fünf Jahren verjähren, so würde das auch für den Schadensersatzanspruch ¬
aus dem Dienstvertrage gelten; allein diese Interpretation
haben wir oben abgelehnt.