Inhaltsverzeichnis : Thalberg, Michael: ¬Der Dienstvertrag nach schweizerischem Obligationenrecht

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züglichen  Leistungen  zu  einer  rascheren  Geltendmachung  und
Erledigung  zu  bringen.  Auf  Grund  dieser  ratio  legis  könnte  man
allerdings  die  fünfjährige  Verjährungsfrist  des  Schadensersatzanspruches ¬
  in  concreto  befürworten.  Allein  Art.  147  ist  eine
lex  specialis.  Eine  solche  ist  ganz  strikte  zu  interpretieren,  und
daher  muss  man  sich  dafür  entscheiden,  dass,  falls  der  Anspruch
des  Dienstpflichtigen  in  dem  erörterten  Falle  ein  Schadenersatzund ¬
  kein  Erfüllungsanspruch  ist,  für  ihn  die  zehnjährige  Verjährungsfrist ¬
  des  Art.  146  gilt.  *)
3.  Abschnitt.
Das  Dienstverhältnis.
Neben  dem  „Dienstvertrage“  spricht  das  OR  an  verschiedenen ¬
  Stellen  von  einem  „Dienstverhältnisse“  (vgl.  z.  B.  Art.  342,
344,  348,  114  al.  2,  153  al.  4  etc.).  Die  Ausdrücke  „Dienstvertrag“ -
  und  „Dienstverhältnis“  werden  indessen  von  unserem
Bundesgesetze  promiscue  gebraucht,  es  ist  insbesondere  aus  der
Verwendung  derselben  nicht  zu  folgern,  dass  unter  dem  „Dienstverhältnisse“ ¬
  jeweils  ein  dauernder  nexus  zwischen  den  Kontrahenten ¬
  zu  verstehen  sei,  demgemäss  Art.  348  wird  gerade  da
von  einem  „Dienstverhältnisse“  gesprochen,  wo  das  Band  zwischen
Dienstuehmer  und  -Geber  am  lockersten  ist:  beim  Dienstvertrage
über  „freie  Dienste“.  Trotz  dieser  gleichen  Gestaltung  aller
Dienstverträge  hat  unser  Bundesgesetz  dem  Wesen  nach  —  (und,
wie  es  scheint,  ohne  sich  dessen  ganz  bewusst  zu  sein,  denn
sonst  hätte  es  die  Bezeichnungen  „Dienstvertrag“  und  „Dienstverhältnis“ ¬
  nicht  so  unterschiedslos  gebraucht)  —  die  Dienstverträge ¬
  in  zwei  Arten  geschieden.  Vogt  a.  a.  O.  S.  218
*)  Würde  man  allerdings  die  Bestimmung  des  Art.  147,  3  dahin  interpretieren, ¬
  dass  alle  Ansprüche  aus  dem  Dienstvertrage  (nicht  bloss  derjenige
auf  Vergütung)  in  fünf  Jahren  verjähren,  so  würde  das  auch  für  den  Schadensersatzanspruch ¬
  aus  dem  Dienstvertrage  gelten;  allein  diese  Interpretation
haben  wir  oben  abgelehnt.
            
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