Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 1 (1880))

Pie Savigny-Stiftung.

VII

Nicht ganz leicht war die Feststellung des Statutes für
die Stiftung, namentlich konnte der Zweck der Stiftung nicht
wohl so allgemein auf vergleichende Rechtswissenschaft ge-
stellt gelassen werden, sondern musste genauer und in einer
den wissenschaftlichen Bestrebungen Savigny’s sich enger
anschliessenden Weise gefasst werden; dazu kam, dass be-

zeichnet: 1000 Realen von dem Advocatencollegium, 400 R. von der
dortigen juristischen Facultät, 500 R. von der dortigen Akademie der
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 500 R. vom Collegium der
dortigen Notare. Nach Artikel 2 der mitgetheilten Statuten jenes
Comites hat dasselbe sich die Aufgabe gestellt:
1) das Studium der Rechtswissenschaft in Spanien in allen ihren
Zweigen zu begünstigen;
2) mittelst Subscription zur Vermehrung des Gapitals der Savigny-
Stiftung zu Berlin beizutragen;
3) die durch die Savigny - Stiftung in das Leben gerufenen wissen-
schaftlichen Arbeiten in Spanien zu verbreiten;
4) Spanische Juristen anzuregen zur Theilnahme an den wissenschaft-
lichen Arbeiten, zu welchen die Stiftung auffordert.
Mittelst Schreiben vom 12. September 1871 hatte dieses Comite an
das Curatorium der Stiftung das Ersuchen gestellt, den Artikel 16 des
Statuts der Savigny-Stiftung, wonach die wissenschaftlichen Arbeiten in
Lateinischer, Deutscher, Englischer, Französischer oder Italienischer
Sprache abgefasst sein müssen, dahin abzuändern:
dass auch die Spanische unter diese Cultursprachen aufge-
nommen werde.
In dem Antwortschreiben vom 29. December 1871 wies der Vor-
sitzende des Curatoriums darauf hin, dass die gewünschte Abänderung
der Statuten von der Bestimmung dreier Akademien der Wissenschaften
und der Allerhöchsten Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers und Königs
abhängen würde, mithin nicht nur weit aussehend, sondern von un-
sicherem Erfolge erscheine. Das Curatorium würde jedoch versuchen,
bei nächster Gelegenheit dem ausgesprochenen Wunsche zu entsprechen.
Inzwischen sei das Curatorium erbötig, alle Mittheilungen, insbesondere
auch Concurrenzschriften in Spanischer Sprache jederzeit dankend ent-
gegenzunehmen, vorausgesetzt, dass den Spanischen Concurrenzschriften
nach § 16 der Statuten in ihrer jetzigen Fassung eine Uebertragung in
eine der dort genannten Sprachen beigefügt sein würde.
Seit dieser Zeit ist gar keine Mittheilung des Spanischen Comites
bei dem Curatorium der Stiftung eingegangen. Nach der Mittheilung
des Consuis des Deutschen Reichs in Barcelona, Herrn Richard Lindau,
vom 12. Juli 1877, wirkt die Spanische Commission der Savigny-Stiftung
unter Leitung des Professors Durand in Barcelona in erfreulicher
Weise ununterbrochen fort.

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